Anordnung Rechnungslegungspflicht bei befreitem Betreuer

  • Für mich völlig unverständlich ist nunmehr der Sohn der Betroffenen zum Betreuer bestellt und die Berufsbetreuerin entlassen worden (Entscheidung des LG). Die Tochter der Betroffenen möchte nunmehr, dass der Betreuer Rechnung legen muss, weil er in der Vergangenheit wohl schon häufiger das Vermögen der Mutter für eigene Zwecke verwendet hat. Nachweisbar ist dieses nicht mehr. Die Betroffene verfügt über Grundbesitz (lebt aber selbst im Heim) und über Sparvermögen in Höhe von 75.000,00 €.

    Reicht ein bloßer Verdacht, um Rechungslegungspflicht anzuordnen?

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Der Verdacht würde mir nicht reichen.

    Es gibt immer wieder mal Akten, in denen solche Behauptungen von Geschwistern aufgestellt werden, die sich wegen irgendetwas ganz anderem verstritten haben. Häufig ist dann am Vorwurf gar nichts dran.

  • Für mich völlig unverständlich ist nunmehr der Sohn der Betroffenen zum Betreuer bestellt und die Berufsbetreuerin entlassen worden (Entscheidung des LG). Die Tochter der Betroffenen möchte nunmehr, dass der Betreuer Rechnung legen muss, weil er in der Vergangenheit wohl schon häufiger das Vermögen der Mutter für eigene Zwecke verwendet hat. Nachweisbar ist dieses nicht mehr. Die Betroffene verfügt über Grundbesitz (lebt aber selbst im Heim) und über Sparvermögen in Höhe von 75.000,00 €.

    Reicht ein bloßer Verdacht, um Rechungslegungspflicht anzuordnen?

    Mir persönlich würde das ausreichen und ich würde RL anordnen. Besser so als wenn man sich hinter vorhalten lassen muss: Ich hab Euch gewarnt, ihr habt nix gemacht.

  • Ich hatte mal eine Akte, da hat der Bruder auch behauptet, sein Bruder als Betreuer der Mutter habe etliches an Geld vor der Betreuung beiseite geschafft. Nachdem der Betreuer um Stellungnahme gebeten wurde, hatte der Bruder plötzlich auch nie so etwas behauptet...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Mir persönlich würde das ausreichen und ich würde RL anordnen. Besser so als wenn man sich hinter vorhalten lassen muss: Ich hab Euch gewarnt, ihr habt nix gemacht.


    Das dürfte im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren aber kaum Stand halten können. Das Betreuungsgericht kann die RL Pflicht nur dann anordnen, wenn substantiierter Vortrag erfolgt. Eine bloße Verdachtsäußerung kann da kaum ausreichen, sondern der Verdacht muss auch dem Betreuungsgericht ersichtlich sein, z.B. durch Auswertung der Berichte, unnatürlicher Vermögensabfluss in Relation zum Vermögensverzeichnis Einnahmen/Ausgaben. Fehlende Mitwirkung bei der Aufklärung etc.

    Sicherheitshalber würde ich in der Tat in solchen Fällen aber einen ablehnenden Beschluss fassen. Somit hast du die Kuh vom Eis.

  • Okay, dann werde ich das Schreiben der Tochter dem Betreuer mal zur Stellungnahme schicken und dann einen ablehnenden Beschluss formulieren. Vielen Dank für die Hilfe:daumenrau

    ""Beim Duschen ausrutschen und sich am Wasserstrahl festhalten wollen. Soll ich Ihnen noch mehr über mich erzählen?  :eek:

  • Naja, einen Beschluss würde ich nun nicht gleich machen. Aber ich würde mir überlegen, ob ich anfangs den Bericht halbjährlich anfordere, um einen Blick auf das Vermögen zu haben.
    Ich hatte auch mal so einen Fall, wo die Brüder dem Betreuer so was unterstellen wollten und da habe ich anfangs in kürzeren Abständen überwacht. Später stellte sich dann raus, dass die Brüder sauer waren, dass sie nicht selber Zugriff auf das Vermögen der Mutter hatten. Der Betreuer hat viele Jahre das Amt geführt - ohne Beanstandungen.
    In den Fällen, wo Geld wirklich veruntreut wurde, wurde ich nie vorher gewarnt.
    Ich gehe auch mal davon aus, dass der Richter sich das vorher gut überlegt hat mit dem Betreuerwechsel. Bei uns werden die Familienangehörigen, soweit greifbar, eigentlich mit angehört, so dass die Schwester im Vorfeld ja auch schon ihr Problem äußern konnte.

  • Eine Grundlage für einen Beschluss sehe ich auch nicht.

    Die Befreiuung von der RL stellt für Kinder den gesetzlichen Regelfall dar. Nur eine Abweichung davon (= Anordnung der jährlichen RL) kann durch Beschluss angeordnet werden.


    Im Übrigen finde ich den Vorschlag von Beldel gut.

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