Skonti und ihre Verbuchung als Massekosten

  • Von seinem Wesen schmälert der Skonto den Erlös. Es ist in dem Sinne keine Ausgabe, sondern eine verringerte Einnahme. Eine Art Zins, den der Kunde nicht in Anspruch nimmt, wenn er eine kurzfristige Zahlung wählt. Die Buchung der Skonti als Masseverbindlichkeiten steht im Widerspruch zur pagatorischen Buchhaltung in der Insolvenz. Die Umsätze fallen buchhalterisch höher aus, als sie tatsächlich sind und die Skonti werden bei der Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung nicht berücksichtigt. Es geht nicht um die Höhe, sondern um die korrekte Verbuchung. Wie ist es richtig?

  • Nach den Grundsätze ordentlicher Buchführung mindern gewährte Skonti die Einnahmen und sind keine Ausgaben. Skonti gewähren daher auch keinen Vorsteuerabzug, sondern vermindern die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

  • Nach den Grundsätze ordentlicher Buchführung mindern gewährte Skonti die Einnahmen und sind keine Ausgaben. Skonti gewähren daher auch keinen Vorsteuerabzug, sondern vermindern die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.


    Dem stimme ich vollständig zu, auch wenn es die "Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung" sind. ;)

    Das gleiche Spiel ergiibt sich auf der Ausgabenseite, erhaltene Skonti mindern den Aufwand und sind keine Einnahmen.

  • Dem stimme ich vollständig zu, auch wenn es die "Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung" sind. ;)

    Das sieht man mal, was es ausmacht, wenn man ein Jahr aus der Materie raus ist :)

    Einmal editiert, zuletzt von Meandor (15. August 2014 um 06:49) aus folgendem Grund: Tippfehler

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