Erbeinsetzung?

  • Ich habe ein Testament vorliegen, in dem die kinderlose, verwitwete ELin wie folgt schreibt:...
    bei meinem Ableben bitte ich dich, lieber X und dich liebe Y meine Feuerbestattung zu veranlassen und gleichzeitig eine Feier im Königssaal. Außerdem bitte für eine anonyme Bestattung und Auflösung der Whg. Sorge zu tragen. Vielen Dank für Eure Mühe und alles Liebe auf Wiedersehen in Jehovas Königreich. Unterschrift

    Erbfall war 2009.
    Ich habe bis heute kein vollständiges Nachlassverzeichnis erhalten.
    Es soll ein Erbschein beantragt werden - es ist nachträglich bekannt geworden, dass der EL Miterbe an landwirtschaftlichen Grundstücken ist.
    Außerdem gab es eine Reihe von Konten. Teilweise waren sie dem X mit Vertrag zugewandt, teilweise hat X sie mit einer Haftungserklärung, in der er sich als Alleinerbe ausgab aufgelöst. Der letzte Wohnort war wohl ein von der EL selbst herausgesuchtes Pflegeheim.

    Die den X vertretende RA argumentiert mit dem § 2087 BGB und meint in der Beauftragung einer Person für die Bestattung sei die Erbeinsetzung zu sehen. Also ist der X Alleinerbe, von Y ist gar keine Rede mehr.

    Ich kann das aus dem 2087 nicht erlesen.
    Das TES enthält überhaupt keine Zuwendungen. Ich konnte auch noch nicht ermitteln, ob der mit Vertrag zugewandte Teil des Vermögens auch der wesentliche Teil ist, die Auskunft wurde trotz Nachfrage nicht erteilt vom X und seiner RA.

    Ich tendiere hier eher zur gesetzlichen EF. Die Bitte um Bestattung in der Weise war verbunden mit den Verträgen über die Konten, die Daten stimmen überein mit dem Datum im Testament.

    Ich bräuchte einen Hinweis zur Auslegung des TES unter diesen Umständen.

    Vielen Dank

  • Naja...
    Ich weiß nicht, ob ich das in meinem Thema geschrieben hatte. Bei mir stand drüber "Testament"... Aber das weiß ich von notarieller Sicht her: Nur weil da Testament oder mein letzter Wille oder was auch immer drin steht, müssen noch lange keine Erbregelungen darin enthalten sein. Wir hatten mal ein Testament einer jungen Mutter beurkundet da nur stand sinngemäß drin: Wenn ich sterbe und mein Kind noch minderjährig sein sollte, soll Vormund meine Mutter sein...
    Ist auch keine Erbeinsetzung und trotzdem ein Testament...

  • Ob da "letzter Wille" oder sonstwas drübersteht ist m.E. egal.

    Die Frage ist doch einzig, ob das Geschriebene eine Erbeinsetzung oder eine letztwillige Verfügung als solche ist, oder nicht.

    Ich sehe jedenfalls keine Erbeinsetzung darin.

    Gleichwohl kann es z.B. sein, dass wenn mehrere Personen irgendwelche Vermögenswerte zugesprochen werden, dass dann derjenige als Erbe angesehen werden kann, der danach laut Testament die Bestattung zu regeln hat. (Vgl. BayObLG, Beschluß vom 14. 12. 2000 - 1Z BR 95/00). Das meint wohl der Anwalt des X. Hier haben wir aber einen völlig anderen Fall.

    Da hier im SV #1 aber keinerlei Vermögensverfügungen getroffen wurden, handelt es sich ggf. noch nichtmals um eine letztwillige Verfügung!

    Vgl.

    Damrau, Praxiskommentar Erbrecht
    2. Auflage 2011, Rn 38


    Der Erblasser kann in seinem Testament Regelungen über seine Bestattung sowie im Hinblick auf eventuelle Organentnahmen treffen. Handelt es sich hierbei nicht um Auflagen, fallen diese nicht unter den Begriff der Verfügung von Todes wegen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    2 Mal editiert, zuletzt von TL (13. August 2014 um 17:35)

  • Max:

    Sofern X oder Y nicht die gesetzlichen Erben sind, würde ich nun sofort einen Nachlasspfleger bestellen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Danke TL, genau die Entscheidung hat sie auch angeführt, ich konnte auch dort diese Falllage nicht wirklich finden. Da ich nicht die Menge an Rechtsprechungen intus habe wie du und Cromwell ist es gut, wenn die eigene Rechtsauffassung hier noch mal hinterfragt werden kann.
    Vielen Dank.
    X gehört als Neffe zu den gesetzlichen Erben und es gibt noch mehr die hier schon bekannt sind. Er kommt heut aus Bayern gereist um hier mal schnell den Erbschein abzuholen und zwar als tes. Alleinerbe.

    In der Grundstückssache muss schon eine Pflegschaft existieren, denn hier wurde das Erbenermittlungsbüro E eingeschaltet.

  • In der Grundstückssache muss schon eine Pflegschaft existieren, denn hier wurde das Erbenermittlungsbüro E eingeschaltet.

    :frustrier

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der Erblasser kann in seinem Testament Regelungen über seine Bestattung sowie im Hinblick auf eventuelle Organentnahmen treffen. Handelt es sich hierbei nicht um Auflagen, fallen diese nicht unter den Begriff der Verfügung von Todes wegen.

    Ich hänge mich hier mal dran, das passt ganz gut. Ich habe "meinen letzten Willen " aus der Verwahrung zur Eröffnung bekommen. Jetzt ist darin keine Erbeinsetzung getroffen sondern nur gesagt, wer nicht erben soll - die Kinder - tun sie aber eh nicht wegen Erbverzicht und minderjährigen Adoption. Ansonsten hat der EL (nenne ich ihn trotzdem mal) nur über sein Leben geschimpft. Und Anschuldigungen gegen die"Enterbten" und etwas das eine Auflage sein könnte, er wünscht die Exhumierung falls seine Todesursache nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann.

    Vielleicht ist zu erwähnen, dass der EL unter Betreuung stand, aber das macht das Testament nicht automatisch unwirksam.

    Ich weiß jetzt nicht,wem und ob ich das Testament bekannt machen muss. Da keine Erbeinsetzung nur gesetzlichen Erben, die ich erst ermitteln müsste. Aber muss ich überhaupt bekannt machen ohne Erbeinsetzung??

    Ich weiß nicht was ich tun soll :(

  • Man kann auch so testieren, in dem man keinen Erben ernennt, aber Leute ausdrücklich enterbt. Auch ein sogenanntes negatives Testament ist zu eröffnen und bekannt zu geben.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Okay, ich habs fast befürchtet... aber auch an die Enterbten dann? bzw. das wegadoptierte Kind wäre ja nicht mal gesetzl. Erbe. Das bedeutet für mich jetzt Ermittlungen zu möglichen Geschwistern des EL und so anstellen? Bin jetzt etwas verunsichert, nicht dass ich zu viele oder zu wenige in Kenntnis setze.

  • Diese Negativtestamente sind gar nicht so selten, vor allem handschriftliche T.
    Klingen oft wie eine Mischung aus Wut, Frust, Trauer und Verzweiflung.

    Alle enterben Personen und alle nunmehr in Frage kommenden gesetzlichen Erben sind zu benachrichtigen, alle deren Rechte betroffen sind.

  • Diese Negativtestamente sind gar nicht so selten, vor allem handschriftliche T.
    Klingen oft wie eine Mischung aus Wut, Frust, Trauer und Verzweiflung.

    Alle enterben Personen und alle nunmehr in Frage kommenden gesetzlichen Erben sind zu benachrichtigen, alle deren Rechte betroffen sind.

    :daumenrau

  • Hallo, ich nochmal. Ich konnte in meiner Sache keine Erben ermitteln. Die Enterbten sind nach weiterer Prüfung sowie so nicht erbberechtigt, weil die Tochter als mindj. adoptiert wurde die Ehefrau ist längst geschieden gewesen und der Sohn hat einen Erbverzichtsvertrag gemacht. jetzt bleibt mir niemand. Muss ich hier einen Pfleger nach §1913 BGB bestellen oder gar dem Fiskus das Testament bekannt machen???? ICh hab echt viel versucht um Erben zu ermitteln (Onkel, Tanten, Geschwister etc. ) verschiedenste Stellen angeschrieben aber alles negativ (bin gar nicht sicher wie weit die Erbenermittlung gehen muss (komme aus NRW)) was muss ich tun? Danke nochmal!

  • Das Problem ist, dass es seeehr wahrscheinlich keinen Nachlass zu verwalten gibt. Es gab ein Betreuungsverfahren, daraus ergibt sich kein Vermögen, eher noch Schulden, aber Gläubiger haben sich auch noch nicht gemeldet. Und würde ein Nachlasspfleger dann ein Testament zur Eröffnung kriegen? d.h. Kosten des Verfahrens blieben an uns hängen. Natürlich auch bei §1913...

  • Das Problem ist, dass es seeehr wahrscheinlich keinen Nachlass zu verwalten gibt. Es gab ein Betreuungsverfahren, daraus ergibt sich kein Vermögen, eher noch Schulden...

    Dann doch wohl eher §§ 1964, 1965 I 2 BGB ?!

    Finde ich auch ne gute Lösung, günstiger vermutlich... an wen schicke ich dann das Testament? Also wer vom Fiskus ist mein Adressat?

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