aufschiebend bedingtes Wohnungsrecht

  • Beantragt ist die Eintragung eines aufschiebend bedingten Wohnungsrechts. Eintritt der Bedingung soll u.a. der endgültige Auszug einer Dritten Person (Mutter des Eigentümers) sein.
    Mein Problem: Entspricht diese Bedingung dem Bestimmtheitsgrundsatz bzw. ist es zulässig das Entstehen des Rechts ganz von einer Dritten Person abhängig zu machen.
    Das Ganze kommt mir komisch vor, ich habe aber keine Entscheidung bzw. Kommentarstelle gefunden, die ein Eintragungshindernis enthält.

  • Er gibt Entscheidungen, wonach das Bestehen des Wohnungsrechts vom Wegzug des Berechtigten abhängig gemacht werden kann. Wie der Nachweis dem Grundbuchamt gegenüber zu führen ist, steht auf einem anderen Blatt. Würde ich hier entsprechend sehen.

  • Ich halte die Bedingung ebenfalls für zulässig.

    (Allerdings birgt dieses Konstrukt für die Beteiligten schon ein gewisses Risiko, denke ich.)

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Genauso wenig wie der Eintritt der auflösenden Bedingung für das Erlöschen des Rechts förmlich nachweisbar ist, ist auch der Ausfall der aufschiebenden Bedingung für das Entstehen des Rechts förmlich nachweisbar, wenn es später um die Löschung des Rechts geht.

    Braucht das Grundbuchamt aus heutiger Sicht aber nicht zu interessieren.

  • Danke für die Antworten. Das bedeutet eintragen. Entstehen des Rechts, Nachweis des Bedingungseintritts ist dann ein anderes Problem.

  • ich habe hierzu auch eine Frage...

    Eigentümer sind zwei Miteigentümer in nichtehelicher Lebensgemeinschaft.
    Bewilligt werden zwei einzelne Wohnungsrechte für den jeweiligen Miteigentümer
    -aufschiebend bedingt durch den Tod des jeweilig anderen Miteigentümer
    -auflösend bedingt durch die dauerhafte Beendigung der Lebenspartnerschaft, hierbei verpflichten sich die Beteiligten zur Abgabe der Löschungsbewilligung

    Jetzt überleg ich mir, wenn der eine stirbt, ist die Lebenspartnerschaft ja auch dauerhaft beendet. Damit würde das Recht mit Entstehung sofort wieder erlöschen. Oder kann ich durch die Verpflichtung zur Abgabe der Löschungsbewilligung es soweit auslegen, dass nur die Beendigung zu Lebzeiten gemeint ist?! und ich damit einfach zwei bedingte Wohnungsrechte im Gleichrang eintrage...

  • ich habe hierzu auch eine Frage...

    Eigentümer sind zwei Miteigentümer in nichtehelicher Lebensgemeinschaft.
    Bewilligt werden zwei einzelne Wohnungsrechte für den jeweiligen Miteigentümer
    -aufschiebend bedingt durch den Tod des jeweilig anderen Miteigentümer
    -auflösend bedingt durch die dauerhafte Beendigung der Lebenspartnerschaft, hierbei verpflichten sich die Beteiligten zur Abgabe der Löschungsbewilligung

    Jetzt überleg ich mir, wenn der eine stirbt, ist die Lebenspartnerschaft ja auch dauerhaft beendet. Damit würde das Recht mit Entstehung sofort wieder erlöschen. Oder kann ich durch die Verpflichtung zur Abgabe der Löschungsbewilligung es soweit auslegen, dass nur die Beendigung zu Lebzeiten gemeint ist?! und ich damit einfach zwei bedingte Wohnungsrechte im Gleichrang eintrage...


    Das kann nur so gemeint sein, dass "die Partnerschaft auf andere Weise als durch den Tod eines der Erschienenen oder durch Eheschließung (!!) beendet wird". Schlampig formuliert :mad:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Also die Eheschließung würde ich ohne weiteres aber nicht miteinschließen.
    Trotz bzw. gerade auch bei Eheschließung kann ja gewollt sein, dass das Wohnungsrecht dann mit Tod des anderen entsteht.
    Dieses Konstrukt wird ja meistens zur Sicherung ggüber den weiteren Erben genommen.

    Also dann lieber eine Klarstellung vom Notar?!

  • 1. Antrag: Dienstbarkeit zugunsten des hälftig erwerbenden Partner (P) des Eigentümers (Mitbenutzungsrecht aller Räume und Einrichtungen und Garten)

    2. aufschiebend bedingtes Wohnungsrecht für P - mit dem Inhalt des Mitbenutzungsrechts. Für den Fall, dass ein Dritter das Eigentum an dem Grundstück erwirbt, oder mit Ablauf
    des Getrenntlebenszeitraums soll das Mitbenutzungsrecht in dass Wohnungsrecht erstarken.

    Das Eintragung des Mitbenutzungsrechts wurde hier im Forum schon für zulässig gehalten. Das Erstarken des Mitbenutzungsrechts in ein Wohnungsrecht halte ich so für Problematisch. Es ist nichts in der Urkunde enthalten ob in diesem Fall die Löschung des Mitbenutzungsrechts erfolgen soll, so die Bedingungen eingetreten sind.

    Die Bedingung des Eigentumswechsels wäre ja mit der Eintragung des Dritten nachgewiesen, hinsichtlich des Ablaufs des Getrenntlebenszeitraum dürfte der Nachweis kaum möglich sein.

    Haltet Ihr die Eintragungen für zulässig?

    " Die Fähigkeit, das Wort ´Nein`auszusprechen, ist der erste Schritt zur Freiheit." (Nicolas Chamfort)

  • Guten Morgen! Ich möchte den Fall aus #11 noch mal hochschieben, weil ich jetzt auch so einen Antrag vorzuliegen habe. Ich hätte im ersten Moment keine Probleme damit. Wie der Eintritt der Bedingung ggfs. nachgewiesen wird, ist ja Sache der Beteiligten und kann uns egal sein. Muss man denn tatsächlich darüber nachdenken, was aus dem Mitbenutzungsrecht wird, wenn die aufschiebende Bedingung bzgl. des Wohnungsrechtes eingetreten ist?

    Die Lösung wäre allerdings einfach: Das Mitbenutzungsrecht musss nur auflösend bedingt - mit der gleichen Bedingung - bestellt werden. Aber ist das notwendig?

  • s. DNotI-Report 12/2002, 91/92 (Hervorhebung durch mich):

    „3. Ergebnis
    Im Ergebnis ist die gewünschte Gestaltung nicht im Rahmen eines einheitlichen Rechts zu erreichen. Möglich ist jedoch, einerseits eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach §§ 1090 ff. BGB als Mitbenutzungsrecht einzuräumen und andererseits ein aufschiebend bedingtes Wohnungsrecht nach § 1093 BGB für den Fall des Vorversterbens der derzeitigen Eigentümerin.“

    Zum Nießbrauch führt das OLG München, 34. Zivilsenat, in Rz. des Beschlusses v. 09.12.2016, 34 Wx 417/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-20920?hl=true
    aus: „Freilich ist das Recht in seinem Entstehens- wie in seinem Erlöschenstatbestand so genau zu bezeichnen, dass seine Existenz - im Streitfall gegebenenfalls durch das Prozessgericht - eindeutig feststellbar ist. Das Recht muss aufgrund objektiver Umstände bestimmbar und für einen Dritten erkennbar und verständlich sein. Dabei können die objektiven Umstände jedoch außerhalb des Grundbuchs liegen, sofern sie nachprüfbar und wenigstens in der Eintragungsbewilligung angedeutet sind (BayObLGZ 1989, 442/446 f.; BayObLG Rpfleger 1985, 488). Unsicherheiten im Einzelfall stehen dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen. Das Ereignis, welches die Bedingung auslöst, muss nämlich nicht sogleich und ohne weiteres feststellbar sein, ohne dass es über seinen Eintritt Meinungsverschiedenheiten oder gar Streit geben könnte (vgl. BayObLGZ 1997, 246/247).“

    Müsste also ausreichen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke für die Ausführungen, Prinz.

    Da es mir aber nicht um die aufschiebende Bedingung beim Wohnungsrecht ging (diese ist in der Bewilligung klar geregelt und i.O.), sondern um die ggfs. auflösende Bedingung beim Mitbenutzungsrecht, habe ich nach längerem Überlegen heute doch zwischenverfügt. Nach der von dir zitierten OLG-Entscheidung ist ein "Recht in seinem Entstehens- wie in seinem Erlöschenstatbestand so genau zu bezeichnen, dass seine Existenz - im Streitfall gegebenenfalls durch das Prozessgericht - eindeutig feststellbar ist" und ich finde, dass ist hier beim Mitbenutzungsrecht nicht der Fall. Zudem müsste eine auflösende Bedingung ja auch direkt ins Grundbuch eingetragen werden. Es gab aber auch noch andere Eintragungshindernisse, die Zwischenverfügung erging nicht nur deswegen.

  • Das "Erstarken" des Mitbenutzungs- zum Wohnungsrechts bedeutet, dass mit einem Wechsel des Grundstückseigentümers dessen Ausschluss einhergehen soll. Das Mitbenutzungsrecht erlischt und das Wohnungsrecht entsteht. Die Bedingung ist für beide Ereignisse dieselbe. Im Fall des DNotI mußte das wegen der gesetzlichen Befristung der §§ 1090, 1061 BGB nicht explizit geregelt werden.

  • 45 war schneller. Meine Antwort:

    MK: Besteht in Deinem Fall aber nicht die auflösende Bedingung für das Mitbenutzungsrecht darin, dass die aufschiebende Bedingung für das Wohnungsrecht eintritt ?

    Schließlich hattest Du ausgeführt: „Muss man denn tatsächlich darüber nachdenken, was aus dem Mitbenutzungsrecht wird, wenn die aufschiebende Bedingung bzgl. des Wohnungsrechtes eingetreten ist?“.

    Das OLG des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat führt zum Nießbrauch in Rz. 11 des Beschlusses vom 20.07.2016, 12 Wx 2/16
    http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal…true#focuspoint
    aus:

    „Es sind vielmehr durchaus Konstellationen denkbar, in denen es dem materiell-rechtlich nicht zu beanstandenden Anliegen der Beteiligten entspricht, die Bestellung eines Nießbrauchs von dem Eintreten eines bestimmten Ereignisses abhängig zu machen und sodann - bei dem Eintreten eines bestimmten anderen Ereignisses - wieder erlöschen zu lassen. Soweit in der Rechtsprechung (z. B. OLG Frankfurt, DNotZ 2008, 846; LG Aachen, MittRhNotK 1970, 51; LG Schweinfurt, MittBayNot 1982, 69) und in der Literatur (z. B. Schöner/Stöber, a.a.O., Rdn. 1383; Pohlmann, a.a.O., Rdn. 83 zu § 1030 BGB) die Kombination von auflösender und aufschiebender Bedingung im Zusammenhang mit der Bestellung eines Nießbrauchs angesprochen wird, betrifft dies ausschließlich eine Konstellation mit mehreren Berechtigten. Danach soll es möglich sein, dass der Nießbrauch für einen der ursprünglich Gesamtberechtigten auflösend bedingt durch seinen Tod bestellt wird und für den anderen Gesamtberechtigten die Rechtswirkungen erst aufschiebend bedingt durch den Tod des Erstberechtigten eintreten soll. Insofern soll gegebenenfalls ein Sukzessiv-Nießbrauch zulässig sein. Die Zulässigkeit eines so gestalteten Nießbrauchs bedarf allerdings einer besonderen Begründung, wenn seine Bestellung nicht daran scheitern soll, dass der Nießbrauch nach § 1059 BGB zwingend unübertragbar ist und nach § 1061 BGB unabdingbar mit dem Tod des Nießbrauchers erlischt, wenn er nicht einer juristischen Person zusteht. Aus dieser Begründung kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Kombination von aufschiebender und auflösender Bedingung nur in einer solchen Konstellation möglich ist…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich verstehe "Erstarken" auch im Sinne von "Umwandlung". Aber dann erlischt das Mitbenutzungsrecht im Moment des Bedingungseintritts und deshalb müsste es doch auch als "bedingt" eingetragen werden. In der Bewilligung steht dazu aber gar nichts. Wortlaut: "Die Beteiligten vereinbaren zugunsten des Veräußerers unentgeltlich auf dessen Lebensdauer ein Mitbenutzungsrecht in dem übergebenen Grundbesitz. Dieses besteht in dem Recht der Mitbenutzung sämtlicher Räume samt Einrichtungen und Außen- sowie Nebenanlagen. Der Berechtigten hat sich an den gesamten laufenden Lasten und Kosten des Anwesens hälftig zu beteiligen. Sobald das Eigentum an dem Vertragsbesitz auf jemanden andern als den Erwerber übergehen sollte, oder Veräußerer und Erwerber länger als 6 Monate getrennt leben sollten im Sinne des § 1567 BGB, erstarkt dieses Mitbenutzungsrecht (aufschiebend bedingt) zu einem Wohnungsrecht mit folgendem Inhalt: pp." Deshalb die Zwischenverfügung.


    Ah, aber jetzt verstehe ich, warum das DNotI-Gutachten sich zu einer eventuellen Bedingtheit des ersten Rechts gar nicht geäußert hat. Klar, da war die aufschiebende Bedingung des zweiten Rechts der Eintritt des Todesfalles und damit erlischt das erste Recht ja automatisch. :daemlich

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