RVG-Abrechnung bei "anwaltspezifischer Tätigkeit" in normalen Betreuungssachen

  • Liebes Forum,

    wie kann ein als Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt bei nachfolgendem Sachverhalt abrechnen:

    Gegenstand des aktuellen Verfahrens ist die Wohnungskündigung des Betroffenen.
    Der Beschluss enthält den ausdrücklichen Vermerk: "Die Führung dieser Verfahrenspflegschaft erfordert eine anwaltspezifische Tätigkeit".

    Wie kann hier nach RVG abgerechnet werden?
    6300 ff. gilt nur für Freiheitsentziehung bzw. Unterbringung...

    Danke!

  • Ich bin mir hier nicht sicher, da ich keine Auszahlungen in Betreuungssachen aus der Staatskasse mache und dementsprechend diese Anträge nicht bearbeite. Aber ich meine, dass die berufsmäßigen Verfahrenspfleger als Grundlage das VBVG genommen haben, einen entsprechenden Zeitraum angegeben haben (Leistungszeit) und dann die Stunden entsprechend aufgeschlüsselt haben.

    Als Beispiel:

    Leistungszeit vom 12.4.2014 bis 28.5.2014:

    10 Minuten Aktenstudium
    20 Minuten Anhörung
    1h Stellungnahme

    Gesamt: 1,5h

    Ein RA kann entsprechend VBVG 44 € / h abrechnen. Also 44 x 1,5h = 66 €

    Bitte korrigieren, wenn ich falsch liege.

  • Moin,

    ohne nun der Spielverderber zu sein, aber irgendwann muss es ja kommen: Schon die SuFu benutzt? ;)

    Vielleicht hilft dir ja bspw. dieser Beitrag hier weiter?

    Ganz grundsätzlich kann wegen § 1 Abs. 2 RVG ein als VP besteller RA nicht nach RVG abrechnen. Mit Ausnahme der u.a. in dem Beitrag verlinkten Entscheidungen.

  • Danke, Drattynead!

    Bisher rechne ich stundenweise ab (zu 33,50 Euro ["off-topic"-Anm.: da wird man alles andere als reich mit, wenn man davon sein gesamtes Büro finanzieren muss...).

    Bei Nennung von "anwaltspezifischer Tätigkeit" im Unterbringungs-Beschluss nach 6300 ff. RVG (gute Bezahlung!).

    Der hier genannte Fall könnte wie drattynead erwähnt eventuell mit 44 Euro (Betreuervergütung) abgerechnet werden. Das habe ich als (reiner) Verfahrenspfleger noch nie getan. Was sagt das Forum dazu?
    Es geht wie gesagt um "normale" Betreuungsache (Wohnungskündigung) und "anwaltsspezifischer Tätigkeit".

    Merci!

  • Danke, aber o.g. Beitrag und die Suchfunktion hilft leider nicht weiter ...

    Ich dachte eigentlich, dass ein Forum für so sehr spezielle Fragen geeignet ist.

  • Eine anwaltsspezifische Tätigkeit ist die Verfahrenspflegschaft bzgl. einer Wohnungskündigung nicht. Man muss schon darauf abstellen, ob jemand für die Kündigung einer Wohnung (als Mieter) einen Anwalt beauftragen würde. Das ist eher selten der Fall. :) Wie du selbst gesagt hast, sind die Nr. 6300 ff. VVRVG nur im Unterbringungsverfahren anwendbar. Als RA kann man die Übernahme einer Verfahrenspflegschaft auch ablehnen. Das Kostenrisiko besteht halt in jedem Fall..

    Was ich jedoch gefunden hab für Kopierkosten: BGH, Beschluss vom 04.12.2013, XII ZB 159/12, Rpfleger 2014, 194

  • VV-RVG Vorbemerkung 2.3:
    (3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.

  • Eine anwaltsspezifische Tätigkeit ist die Verfahrenspflegschaft bzgl. einer Wohnungskündigung nicht. Man muss schon darauf abstellen, ob jemand für die Kündigung einer Wohnung (als Mieter) einen Anwalt beauftragen würde. Das ist eher selten der Fall. :) Wie du selbst gesagt hast, sind die Nr. 6300 ff. VVRVG nur im Unterbringungsverfahren anwendbar. Als RA kann man die Übernahme einer Verfahrenspflegschaft auch ablehnen. Das Kostenrisiko besteht halt in jedem Fall..

    Was ich jedoch gefunden hab für Kopierkosten: BGH, Beschluss vom 04.12.2013, XII ZB 159/12, Rpfleger 2014, 194

    Das ist hier nicht Thema es steht schon im Beschluss drin, dass er RVG bekommt und dann kriegt er's auch.
    Diese Frage ob notwendig und vernünftig und spezifisch stellt sich nur wenn's NICHT (!) schon im Beschluss drin steht.

    Hier geht's nur noch darum was er kriegt und vieviel, und da sonst nix passt wird's ne Geschäftsgebühr aus dem Jahresmietwert werden nebst Auslagenpauschale(n) und Steuer.

  • und welche Geschäftsgebührenhöhe nimmt man, wenn "da sonst nix passt" bei anwaltlicher (steht ausdrücklich im Beschluss) Bestellung in einer komplizierten Sache, in der es um einen Betreuerwechsel (vom Lebenspartner zum Berufsbetreuer) ging...?

    Da gibt keinen Jahresmietwert (wie bei einer Wohnungskündigung)...
    Welchen Wert kann man beim Betreuerwechsel zugrunde legen?

    Danke!

  • nach einigem Überlegen würde ich für die Tätigkeit als Verfahrenspfleger in einer Sache wegen Betreuerwechsel
    bei der Bemessung der Geschäftsgebühr als Gegenstandswert jetzt die

    - im konkreten Fall relevante (vermögend/mittellos, Heim/Häuslichkeit) jährliche Betreuervergütung zu Grunde legen und
    - bei der Vergütungsstufe auf meine eigene Qualifikation abstellen.

    Von der Höhe passt das nach meinem Bauchgefühl auch. In meinem Fall kämen dann etwas niedrige Gebühren als nach 6300 ff VV RVG (in Unterbringungssachen) heraus.

    Was sagt das Forum dazu?

    Danke!

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