Hallo,
wir wurden darauf aufmerksam gemacht, dass nach § 25 Abs. II der Aktenordnung für Niedersachsen, die eidesstattlichen Versicherungen nach § 2356 Abs. 2 BGB als I-Sache eingetragen werden müssen.
Wir tragen jetzt für den Erbscheinantrag eine VI-Nr. ein und für die EV eine I-Nr.
Wie wird es generell gehandthabt? Wir sind uns unsicher, ob das so gewollt ist.
Viele Grüße aus Niedersachsen