Aktenführung Niedersachsen

  • Hallo,

    wir wurden darauf aufmerksam gemacht, dass nach § 25 Abs. II der Aktenordnung für Niedersachsen, die eidesstattlichen Versicherungen nach § 2356 Abs. 2 BGB als I-Sache eingetragen werden müssen.

    Wir tragen jetzt für den Erbscheinantrag eine VI-Nr. ein und für die EV eine I-Nr.

    Wie wird es generell gehandthabt? Wir sind uns unsicher, ob das so gewollt ist.

    Viele Grüße aus Niedersachsen

  • Abs. 2 lautet:
    (2) 1Unter I werden alle gerichtlichen Beurkundungen von Rechtsgeschäften und von tatsächlichen Vorgängen erfasst, unabhängig davon, ob sie selbständig oder aus Anlass der Bearbeitung einer anderen Rechtsangelegenheit (Vormundschafts-, Betreuungs-, Familien-, Nachlasssache usw.) erfolgt sind; dies gilt auch für eidesstattliche Versicherungen nach § 2356 Absatz 2 BGB. 2Nicht erfasst werden Vergleiche und Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft (§ 180 FamFG) vor dem Familiengericht sowie rechtsgeschäftliche Erklärungen innerhalb eines Zwangsvollstreckungsverfahrens.


    Also ganz eindeutig:
    Du machst eine "gerichtliche Beurkung", welche "aus Anlass der Bearbeitung einer anderen Rechtsangelegenheit ([...] Nachlasssache) erfolgt".
    Das würde ja eigentlich schon reichen, aber dann steht darüberhinaus auch noch der Satz, dass das "auch für eidesstattliche Versicherungen nach § 2356 Absatz 2 BGB" gilt.

    Der "Kunde" kommt, stellt einen Erbscheinsantrag und gibt zu Beweiszwecken die eV ab. Das ist als I Sache einzutragen, denn es ist eine eV und danach (auch) als VI Sache, denn es ist ein Erbscheinsantrag.


    Ob sich der "Aufwand lohnt" dafür extra ein Ier Aktenzeichen zu erfragen, dort dieselben Daten einpflegen zu lassen (oder selber einzupflegen), eine Kopie der eV abzuheften und die Akte dann ohne irgendetwas zu veranlassen wegzulegen, um dann auch noch am Ende festzustellen, dass I Sachen in PEBB§Y nicht erfasst sind... das muss jeder selber wissen...

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • ... Ob sich der "Aufwand lohnt" dafür extra ein Ier Aktenzeichen zu erfragen, dort dieselben Daten einpflegen zu lassen (oder selber einzupflegen), eine Kopie der eV abzuheften und die Akte dann ohne irgendetwas zu veranlassen wegzulegen, um dann auch noch am Ende festzustellen, dass I Sachen in PEBB§Y nicht erfasst sind... das muss jeder selber wissen...


    Ein Ermessen besteht insoweit nicht, Eintragung muss nach der AktO erfolgen. Aber es wurde bereits durch ein Nds. OLG in der letzten Woche eine Anfrage an das MJ geschickt, um

    1. den Mehraufwand im Pensum anzuzeigen (hochgerechnet auf alle Verfahren) und auf eine entsprechende Berücksichtigung hinzuwirken
    2. den Sinn/Hintergrund dieser Anordnung zu erfahren!

    Meine persönliche Meinung: Verwertbare Zahlen für die Notar-Lobby, ob es sich denn lohnt, in Nds. für das Erbscheinsantrags-Beurkundungs-Monopol zu streiten...
    Ein Schelm, wer Böses dabei denkt...

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