§ 6 Abs. S. 2 BerHG n. F. verfassungswidrig?

  • Mittlerweile mehren sich wohl die Stimmen (in der Anwaltschaft), welche die Vier-Wochen-Frist für verfassungswidrig halten.

    So ganz komme ich da aber nicht mit, WAS daran verfassungswidrig sein soll. :gruebel: Vielleicht können wir hier ja mal die Argumente Pro und Contra Verfassungswidrigkeit diskutieren?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    Einmal editiert, zuletzt von Noatalba (19. August 2014 um 10:23) aus folgendem Grund: Lektorat.

  • Hm, sowas ist bei uns noch nicht aufgekommen. Wobei die Änderung in der Anwaltschaft wohl auch nicht wirklich auf Begeisterung stößt. Wie wird das denn seitens der RAe begründet?

  • Die Frist von 4 Wochen erscheint recht willkürlich gewählt. Eine genaue Begründung dafür, warum es genau 4 Wochen (und nicht ein Monat, zwei Monate, 10 Wochen oder gar 6 Monate) sein müssen, ist m.E. der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.
    Da es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, führt dies nach dem Willen des Gesetzgebers zur Zurückweisung von Anträgen - insbesondere auch von solchen, die ansonsten wahrscheinlich durchgegangen wären.

    Die Überlegung, ob die Frist als solche verfassungskonform sein könnte, hatte ich auch schon länger. Ich hoffe, dass es mal jemand darauf ankommen lässt und das BVerfG sich dazu äußert.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Frist von 4 Wochen erscheint recht willkürlich gewählt. Eine genaue Begründung dafür, warum es genau 4 Wochen (und nicht ein Monat, zwei Monate, 10 Wochen oder gar 6 Monate) sein müssen, ist m.E. der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.

    Aber ist letzten Endes nicht jede (Ausschluss-)Frist irgendwo willkürlich?

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Davon abgesehen, dass die Dauer der Frist wirklich willkürlich ist, hat sich mir der Sinn dieser auch noch nicht erschlossen.

    Wie die Diskussionen hier im Forum zeigen, wird nach wie vor von den meisten Kollegen darauf abgestellt, dass der Antrag vor der ersten Beratung unterzeichnet wurde (damit klar ist, dass BerH-Mandat).

    Weshalb soll dann nicht wie bisher nach Abschluss der Angelegenheit der Antrag auf BerH mit dem Vergütungsantrag eingereicht werden können? :gruebel:

  • Sinn der Frist ist (so hab ich es bisher zumindest immer verstanden), dass es die Arbeit der Gerichte bzw. Rechtspfleger vereinfachen soll. Früher musste man ja teilweise Sachverhalte und finanzielle Verhältnisse prüfen, die Monate oder sogar Jahre zurück lagen. Das hat die Bearbeitung teilweise sehr erschwert. Dies wird damit nun vermieden.

  • Sinn der Frist ist (so hab ich es bisher zumindest immer verstanden), dass es die Arbeit der Gerichte bzw. Rechtspfleger vereinfachen soll. Früher musste man ja teilweise Sachverhalte und finanzielle Verhältnisse prüfen, die Monate oder sogar Jahre zurück lagen. Das hat die Bearbeitung teilweise sehr erschwert. Dies wird damit nun vermieden.

    Außerdem soll dadurch vermieden werden, dass reguläre Mandate, bei denen die Gebühren nicht beitreibbar sind, nachträglich in Beratungshilfe umgewandelt werden - und dem wird mit der Frist ziemlich effektiv entgegengewirkt, wie ich finde.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Wie die Diskussionen hier im Forum zeigen, wird nach wie vor von den meisten Kollegen darauf abgestellt, dass der Antrag vor der ersten Beratung unterzeichnet wurde (damit klar ist, dass BerH-Mandat).

    Weshalb soll dann nicht wie bisher nach Abschluss der Angelegenheit der Antrag auf BerH mit dem Vergütungsantrag eingereicht werden können? :gruebel:

    Worauf zwar von vielen Rechtspflegern gerne bestanden wurde, wofür es aber keine Rechtsgrundlage gab. Auch nach altem Recht war bereits ein zweistufiges Verfahren (erst Bewilligung und später irgendwann Auskehrung der Gebühren) möglich, wenn auch nicht üblich.

    Natürlich KANN der Antrag auf Beratungshilfe weiterhin erst nach Abschluss der Angelegenheit eingereicht werden - dann dürfte aber i. d. R. die Vier-Wochen-Frist bereits abgelaufen sein. :strecker

    Die Frage, ob der Beratungshilfeantrag vor Beginn der Beratung unterzeichnet sein muss, ist im Übrigen eine ganz andere.

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

    Einmal editiert, zuletzt von Noatalba (19. August 2014 um 10:24)

  • Die Frist von 4 Wochen erscheint recht willkürlich gewählt. Eine genaue Begründung dafür, warum es genau 4 Wochen (und nicht ein Monat, zwei Monate, 10 Wochen oder gar 6 Monate) sein müssen, ist m.E. der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen.
    Da es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, führt dies nach dem Willen des Gesetzgebers zur Zurückweisung von Anträgen - insbesondere auch von solchen, die ansonsten wahrscheinlich durchgegangen wären.

    Die Überlegung, ob die Frist als solche verfassungskonform sein könnte, hatte ich auch schon länger. Ich hoffe, dass es mal jemand darauf ankommen lässt und das BVerfG sich dazu äußert.

    Das hoffe ich auch. Ich finde die Frist ehrlich gesagt eher hinderlich, eben weil eine Angelegenheit oft nicht bereits nach 4 Wochen abgeschlossen ist. Wenn der Antrag und die erforderlichen Unterlagen vor Beginn der Beratungstätigkeit ausgefüllt/vorgelegt werden beim RA, ist es für mich genauso "schwierig" diese nach 4 Wochen oder nach 1 Jahr zu prüfen. Man hätte sich wenigstens an der Ausschlussfrist für Betreuer etc. orientieren können. Einige Anwälte haben hier nach Abschluss der Angelegenheit einfach ihre Handakte zur Einsicht geschickt, da blieben hinsichtlich SV/rechtliche Schwierigkeit/Eigenbemühung niemals Fragen offen, idR konnte man einfach bewilligen/auszahlen. Aufgrund der Frist dürfte das wohl vorbei sein...

  • Ich finde die Frist gar nicht so schlecht. Dem Rechtsanwalt müssen bei Beginn der Tätigkeit doch eh der ausgefüllte Antrag und die Belege vorliegen, damit er auch für sich selbst überprüfen kann, ob sein Mandant Beratungshilfeberechtigt ist. Also solltees kein Problem sein dieses Paket am nächsten Tag zum Amtsgericht zu schicken :gruebel:
    Ein Rechtsanwalt, der "sauber" arbeitet und das Verfahren im Griff hat, hat mit der Frist keine Probleme ...

  • Ich finde die Frist gar nicht so schlecht. Dem Rechtsanwalt müssen bei Beginn der Tätigkeit doch eh der ausgefüllte Antrag und die Belege vorliegen, damit er auch für sich selbst überprüfen kann, ob sein Mandant Beratungshilfeberechtigt ist. Also solltees kein Problem sein dieses Paket am nächsten Tag zum Amtsgericht zu schicken :gruebel:
    Ein Rechtsanwalt, der "sauber" arbeitet und das Verfahren im Griff hat, hat mit der Frist keine Probleme ...

    :daumenrau Auch das war ja eine Intention des Gesetzgebers.
    Dass eine Frist überhaupt besteht, halte ich auch für nicht verkehrt. Der RA muss ja eben so wie wir prüfen, ob die Voraussetzungen für BerH vorliegen und sich die Angaben entsprechend belegen lassen. Daher denke ich auch, dass die Vorschrift letzten Endes nicht als verfassungswidrig gekippt werden dürfte, da weder Antragsteller, noch RA, noch Gericht unmittelbar benachteiligt werden.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ob die Frist verfassungswirdrig, vermag ich nicht zu beurteilen, entsprechende Einwände wurden hier auch noch nicht erhoben.

    Grundsätzlich vereinfacht die Frist unsere Arbeit hier wesentlich. Binnen der Frist hat der Antrag nebst Belegen vorzuliegen. Lediglich einzelne Belege können nachgereicht werden, sofern deren Beschaffung nicht rechtzeitig zu bewerkstelligen ist. Ist der Antrag unvollständig und die Frist vorbei, müssen wir nicht wochenlange oder monatelange Fristen setzen und an die Einreichung von Dokumenten erinnern, sondern können zurückweisen und die Akte ist vom Tisch.

  • Sinn der Frist ist (so hab ich es bisher zumindest immer verstanden), dass es die Arbeit der Gerichte bzw. Rechtspfleger vereinfachen soll. Früher musste man ja teilweise Sachverhalte und finanzielle Verhältnisse prüfen, die Monate oder sogar Jahre zurück lagen. Das hat die Bearbeitung teilweise sehr erschwert. Dies wird damit nun vermieden.

    Außerdem soll dadurch vermieden werden, dass reguläre Mandate, bei denen die Gebühren nicht beitreibbar sind, nachträglich in Beratungshilfe umgewandelt werden - und dem wird mit der Frist ziemlich effektiv entgegengewirkt, wie ich finde.


    nicht zwingend


    Beispiel:

    Mandant geht zum RA, lässt sich beraten, Sache am gleichen Tag abgeschlossen

    Eine Woche oder auch zwei Wochen später kommt die RA-Rechnung. Mandant räumt gegenüber RA reumütig ein, diese nicht zahlen zu können, da er aktuell kein Geld hat.

    RA denkt sich, lieber Spatz in der Hand als Taube auf dem Dach und lässt Mandanten BerH-Antrag ausfüllen, der auch innerhalb der Frist von 4 Wochen bei Gericht eingeht.


    Und wie schützt hier die gesetzliche Frist vor Mißbrauch? Gar nicht.

  • Ob die Frist verfassungswirdrig, vermag ich nicht zu beurteilen, entsprechende Einwände wurden hier auch noch nicht erhoben.

    Grundsätzlich vereinfacht die Frist unsere Arbeit hier wesentlich. Binnen der Frist hat der Antrag nebst Belegen vorzuliegen. Lediglich einzelne Belege können nachgereicht werden, sofern deren Beschaffung nicht rechtzeitig zu bewerkstelligen ist. Ist der Antrag unvollständig und die Frist vorbei, müssen wir nicht wochenlange oder monatelange Fristen setzen und an die Einreichung von Dokumenten erinnern, sondern können zurückweisen und die Akte ist vom Tisch.


    An einzelne fehlende Belege musst du aber dennoch erinnern. Den Vorteil sehe ich daher noch nicht so wirklich.

    Im Übrigen ist mir nicht klar, weshalb du vor der Einführung der 4-Wochen-Frist nicht auch nur ein Mal erinnert und dann zurückgewiesen hast. Wäre genauso möglich gewesen.

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (19. August 2014 um 11:26) aus folgendem Grund: erweitert

  • Die Frist von 4 Wochen erscheint recht willkürlich gewählt. Eine genaue Begründung dafür, warum es genau 4 Wochen (und nicht ein Monat, zwei Monate, 10 Wochen oder gar 6 Monate) sein müssen, ist m.E. der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Da es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, führt dies nach dem Willen des Gesetzgebers zur Zurückweisung von Anträgen - insbesondere auch von solchen, die ansonsten wahrscheinlich durchgegangen wären. Die Überlegung, ob die Frist als solche verfassungskonform sein könnte, hatte ich auch schon länger. Ich hoffe, dass es mal jemand darauf ankommen lässt und das BVerfG sich dazu äußert.

    Das hoffe ich auch. Ich finde die Frist ehrlich gesagt eher hinderlich, eben weil eine Angelegenheit oft nicht bereits nach 4 Wochen abgeschlossen ist. Wenn der Antrag und die erforderlichen Unterlagen vor Beginn der Beratungstätigkeit ausgefüllt/vorgelegt werden beim RA, ist es für mich genauso "schwierig" diese nach 4 Wochen oder nach 1 Jahr zu prüfen. Man hätte sich wenigstens an der Ausschlussfrist für Betreuer etc. orientieren können. Einige Anwälte haben hier nach Abschluss der Angelegenheit einfach ihre Handakte zur Einsicht geschickt, da blieben hinsichtlich SV/rechtliche Schwierigkeit/Eigenbemühung niemals Fragen offen, idR konnte man einfach bewilligen/auszahlen. Aufgrund der Frist dürfte das wohl vorbei sein...


    Richtig, die Angelegenheit ist häufig innerhalb der 4 Wochen noch nicht abgeschlossen und die Unterlagen zum Sachverhalt befinden sich logischerweise beim RA.

    Die Prüfung des BerH-Antrages erleichtert das nicht wirklich.

  • Ob die Frist verfassungswirdrig, vermag ich nicht zu beurteilen, entsprechende Einwände wurden hier auch noch nicht erhoben.

    Grundsätzlich vereinfacht die Frist unsere Arbeit hier wesentlich. Binnen der Frist hat der Antrag nebst Belegen vorzuliegen. Lediglich einzelne Belege können nachgereicht werden, sofern deren Beschaffung nicht rechtzeitig zu bewerkstelligen ist. Ist der Antrag unvollständig und die Frist vorbei, müssen wir nicht wochenlange oder monatelange Fristen setzen und an die Einreichung von Dokumenten erinnern, sondern können zurückweisen und die Akte ist vom Tisch.

    Dem kann ich nur zustimmen. Ich bin auch ein Befürworter der Frist und auch kein Freund von ewigen Zwischenverfügungen. Sobald ich sehe, dass der Antrag nicht innerhalb der Frist gestellt ist, wird er zurückgewiesen. Da verfüge ich nicht noch zwischen oder ähnliches. Und ich denke auch, dass, wie hier bereits erwähnt wurde, es einem ordentlich arbeitendem RA durchaus möglich sein soll, den Antrag innerhalb der Frist bei Gericht einzureichen. Außerdem kommt die Frist dem RA doch auch zu Gute. So weiß er jedenfalls zeitnah, ob die BerHi überhaupt bewilligt wird oder ob er ggfs. für lau arbeitet.

  • Die Frist von 4 Wochen erscheint recht willkürlich gewählt. Eine genaue Begründung dafür, warum es genau 4 Wochen (und nicht ein Monat, zwei Monate, 10 Wochen oder gar 6 Monate) sein müssen, ist m.E. der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Da es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt, führt dies nach dem Willen des Gesetzgebers zur Zurückweisung von Anträgen - insbesondere auch von solchen, die ansonsten wahrscheinlich durchgegangen wären. Die Überlegung, ob die Frist als solche verfassungskonform sein könnte, hatte ich auch schon länger. Ich hoffe, dass es mal jemand darauf ankommen lässt und das BVerfG sich dazu äußert.

    Das hoffe ich auch. Ich finde die Frist ehrlich gesagt eher hinderlich, eben weil eine Angelegenheit oft nicht bereits nach 4 Wochen abgeschlossen ist. Wenn der Antrag und die erforderlichen Unterlagen vor Beginn der Beratungstätigkeit ausgefüllt/vorgelegt werden beim RA, ist es für mich genauso "schwierig" diese nach 4 Wochen oder nach 1 Jahr zu prüfen. Man hätte sich wenigstens an der Ausschlussfrist für Betreuer etc. orientieren können. Einige Anwälte haben hier nach Abschluss der Angelegenheit einfach ihre Handakte zur Einsicht geschickt, da blieben hinsichtlich SV/rechtliche Schwierigkeit/Eigenbemühung niemals Fragen offen, idR konnte man einfach bewilligen/auszahlen. Aufgrund der Frist dürfte das wohl vorbei sein...


    Richtig, die Angelegenheit ist häufig innerhalb der 4 Wochen noch nicht abgeschlossen und die Unterlagen zum Sachverhalt befinden sich logischerweise beim RA.

    Die Prüfung des BerH-Antrages erleichtert das nicht wirklich.


    Das kann ich nicht nachvollziehen. Ich beurteile doch eine Beratungshilfebewilligung doch nicht nach dem, was der RA gemacht hat, sondern nach dem, was der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gemacht hat/vorliegen hat.

  • Außerdem habe ich mal von so magischen Geräten gehört. Wie hießen die noch gleich? Kopisten oder so ähnlich...:strecker

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Die 4 Wochenfrist war doch eh nur da um das Gesicht zu wahren, nachdem niemand mehr den Ars... in der Hose hatte die nachträgliche Antragstellung komplett abzuschaffen.

  • Ich beurteile doch eine Beratungshilfebewilligung doch nicht nach dem, was der RA gemacht hat, sondern nach dem, was der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gemacht hat/vorliegen hat.

    Ja, sicher, das tue ich auch. Die Würdigung des SV ist aber halt einfacher durch den Schriftverkehr in der Handakte und gibt idR alles her an Infos, was man evtl. sonst erst durch Zwischenverfügung/en nachfragen muss. Wenn der RA den Gegner anschreibt, fasst er darin das Rechtsproblem und die evtl. Eigenbemühungen des ASt. zusammen.

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