Pfändbarkeit von Renten

  • Hallo,

    habe eine Schuldnerin mit folgendem Einkommen:

    844,89 € EU-Rente
    442,33 € Witwenrente
    165,38 € Waisenrente für Tochter (18 Jahre, noch in Ausbildung)
    165,38 € Waisenrente für Sohn (13 Jahre, lebt im Haushalt)

    alles unpfändbar oder? Eigentlich doofe Frage von mir, aber bin mir unsicher... :confused:

    Danke

  • Wenn ich davon ausgehen darf dass es sich hierbei jeweils um Leistungen nach dem SGB handelt -> dann sind die natürlich pfändbar.
    Oder wie kommst du darauf das eins davon unpfändbar wäre?

  • Wenn ich davon ausgehen darf dass es sich hierbei jeweils um Leistungen nach dem SGB handelt -> dann sind die natürlich pfändbar.
    Oder wie kommst du darauf das eins davon unpfändbar wäre?


    Schon, nur: Bei zwei unterhaltspflichtigen Kindern ist der Pfändungsfreibetrag € 1.659,99, da bleibt nichts mehr übrig (die Waisenrenten stehen den Kindern zu)

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zitat

    Schon, nur: Bei zwei unterhaltspflichtigen Kindern ist der Pfändungsfreibetrag € 1.659,99, da bleibt nichts mehr übrig (die Waisenrenten stehen den Kindern zu)

    Derzeit.
    Aber wenn die Unterhaltspflichten irgendwann wegfallen... 30 Jahre sind ne lange Zeit, da sollte man sich den Pfändungsrang vielleich schon frühzeitig sichern :)

  • Zitat

    Schon, nur: Bei zwei unterhaltspflichtigen Kindern ist der Pfändungsfreibetrag € 1.659,99, da bleibt nichts mehr übrig (die Waisenrenten stehen den Kindern zu)

    Derzeit.
    Aber wenn die Unterhaltspflichten irgendwann wegfallen... 30 Jahre sind ne lange Zeit, da sollte man sich den Pfändungsrang vielleich schon frühzeitig sichern :)

    Man kann ja spekulieren, wie sich in dieser Zeit, also mindestens bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes, die unpfändbaren Beträge entwickeln werden und wie die beiden Renten (ohne Waisenrenten).

    Aber pfänden kann man ja trotzdem, ob jetzt was raus kommt oder nicht. Zumindest steht man in den Startlöchern, wenn was pfändbares anfallen sollte und hat zudem den Rang gewahrt.

  • Die Waisenrente stehen Sohn und Tochter zu, sie zählen nicht zum Einkommen der Schuldnerin. Allenfalls wäre wegen der Renten § 850c IV ZPO auf (teilweise) Nichtberücksichtigung der Unterhalspflicht gegenüber Tochter und Sohn denkbar

  • Erwerbsunfähigkeits- und Witwenrente sind wie Arbeitseinkommen pfändbar. Müssen aber zusammengerechnet werden.

    Die andren beiden Renten sind - wie hier ja schon geschrieben wurde - Einkünfte der Kinder. Dazu noch Kindergeld (184 € je Kind) + Ausbildungsvergütung des 18jährigen gerechnet, könnte man vielleicht auf eine teilweise Nichtberücksichtigung kommen.

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