Ich habe gerade einen Fall, wo ich in Diskussion mit 2 Jugendämtern und einer Rechtspflegerin eines anderen Gerichts bin.
Es ist Amtsvormundschaft nach § 1751 I BGB eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Kind seinen Aufenthalt in einem Kinderheim im AG-Bezirk A. Ich habe dem Jugendamt dieses Bezirks die entsprechende Bescheinigung erteilt.
Nur 2 Wochen später wurde das Kind in die zukünftige Familie gegeben, es hat nun seinen dauerhaften Aufenthalt im AG-Bezirk B (ca. 100 km entfernt). Das Vormundschaftsverfahren würde ich dorthin gemäß § 4 FamFG abgeben wollen.
Aber das ist nicht das Problem. Der bisherige Vormund beim Jugendamt A will diese Vormundschaft (sinnvollerweise) gern an das Jugendamt B abgeben, die das irgendwie auch nicht haben wollen.
Nun besteht aber beim Jugendamt B und beim Amtsgericht B die Auffassung, man könne zwar ein bestelltes Jugendamt als Vormund entlassen und dafür ein anderes einsetzen, weil halt jede gerichtliche Entscheidung abänderbar ist. Eine Amtsvormundschaft besteht aber nicht auf Grund gerichtlicher Entscheidung, die Bescheinigung hat nur deklaratorischen Charakter. Mithin könne ich mangels gesetzlicher Grundlage dieses auch nicht entlassen und dafür ein anderes Jugendamt einsetzen. Letztlich kann hierfür § 1887 I BGB auch nicht als Grundlage gesehen werden.
Ich persönlich denke mal, dass ich den Wechsel des Vormunds auch gar nicht zu veranlassen haben. Grundlage dürfte wohl SGB VIII § 87c sein. Auch wenn dort der Fall § 1751 BGB nicht aufgeführt ist, sollte wohl Absatz 2 analog anwendbar sein. Wenn das Kind also seinen gewöhnlichen Aufenthalt ändert, müssen die Jugendämter das untereinander klären und mir die Änderung nur mitteilen, sodass ich eine neue Bescheinigung erteilen kann. Allerdings obliegt mir als Familiengericht wohl gemäß Satz 4 (87c) noch eine Entscheidung, wenn die Jugendämter zusammen mit den sonstigen Beteiligten das nicht klären können.
Habe ich jetzt die richtigen Schlüsse gezogen?