Wechsel des Jugendamtes als Amtsvormund

  • Ich habe gerade einen Fall, wo ich in Diskussion mit 2 Jugendämtern und einer Rechtspflegerin eines anderen Gerichts bin.

    Es ist Amtsvormundschaft nach § 1751 I BGB eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Kind seinen Aufenthalt in einem Kinderheim im AG-Bezirk A. Ich habe dem Jugendamt dieses Bezirks die entsprechende Bescheinigung erteilt.
    Nur 2 Wochen später wurde das Kind in die zukünftige Familie gegeben, es hat nun seinen dauerhaften Aufenthalt im AG-Bezirk B (ca. 100 km entfernt). Das Vormundschaftsverfahren würde ich dorthin gemäß § 4 FamFG abgeben wollen.
    Aber das ist nicht das Problem. Der bisherige Vormund beim Jugendamt A will diese Vormundschaft (sinnvollerweise) gern an das Jugendamt B abgeben, die das irgendwie auch nicht haben wollen.
    Nun besteht aber beim Jugendamt B und beim Amtsgericht B die Auffassung, man könne zwar ein bestelltes Jugendamt als Vormund entlassen und dafür ein anderes einsetzen, weil halt jede gerichtliche Entscheidung abänderbar ist. Eine Amtsvormundschaft besteht aber nicht auf Grund gerichtlicher Entscheidung, die Bescheinigung hat nur deklaratorischen Charakter. Mithin könne ich mangels gesetzlicher Grundlage dieses auch nicht entlassen und dafür ein anderes Jugendamt einsetzen. Letztlich kann hierfür § 1887 I BGB auch nicht als Grundlage gesehen werden.

    Ich persönlich denke mal, dass ich den Wechsel des Vormunds auch gar nicht zu veranlassen haben. Grundlage dürfte wohl SGB VIII § 87c sein. Auch wenn dort der Fall § 1751 BGB nicht aufgeführt ist, sollte wohl Absatz 2 analog anwendbar sein. Wenn das Kind also seinen gewöhnlichen Aufenthalt ändert, müssen die Jugendämter das untereinander klären und mir die Änderung nur mitteilen, sodass ich eine neue Bescheinigung erteilen kann. Allerdings obliegt mir als Familiengericht wohl gemäß Satz 4 (87c) noch eine Entscheidung, wenn die Jugendämter zusammen mit den sonstigen Beteiligten das nicht klären können.

    Habe ich jetzt die richtigen Schlüsse gezogen?

  • Meiner Meinung und meiner Praxis nach ist der § 87 c SGB VIII hier unmittelbar anzuwenden. Danach ist von Gesetzes wegen Jugendamt B und von Anfang an nur Jugendamt B zuständig. Wenn der Ort noch nicht bekannt war, weil das Kind noch nicht vermittelt war, konnte über Nummer der Freigabe eine Zuständigkeit des JA A bescheinigt werden.

    Es mag schon einmal vorkommen, dass ein JA B sich nicht in der Lage sieht, ad hoc die Aufgabe zu übernehmen. Typisch ist ja, dass der Vormund unmittelbar nach Beginn der Adoptionspflege viel zu tun hat. Dann ist es auch für mich nicht unüblich, nicht so genau hinzusehen. Spätestens bei der Beurkundung der Einwilligung lege ich dann Wert auf die von Gesetzes wegen bestehende Vormundschaft beim JA B.

    Da es keine Entlassung/Bestellung gibt, könntest Du einfach JA B bescheinigen, dass es Vormund ist und JA A auffordern, die Bescheinigung zurück zu geben, da die Rechtsgrundlage dadurch entfallen ist, dass es jetzt konkrete Annehmende mit Wohnsitz gibt.

  • Hat sich nun auch erledigt, alle Beteiligten haben meine Hinweise so akzeptiert. Das neue JA gibt nun dem alten eine Erklärung ab, dass es die Vormundschaft übernimmt und ich erteile sodann dem neuen die Bescheinigung und fordere sie vom alten zurück.

  • Mein Fall passt hier vielleicht hinein:

    Amtsvormundschaft besteht für einen UMF, angeordnet durch ein weit entferntes Gericht.

    Anschließend zog das Mündel zu einem Verwandten in unseren Gerichtsbezirk. Das Anordnungsgericht hat das Verfahren an uns abgegeben.

    Nun beantragt der weit entfernt tätige Amtsvormund die Entlassung seines Jugendamtes und die Neubestellung unseres Jugendamtes vor Ort. Eine Einverständniserklärung zur Übernahme der Vormundschaft liegt vom hiesigen Jugendamt vor.

    Welchhe Schritte sind aus eurer Sicht vor Erlass des Wechselbeschlusses erforderlich? Bedarf es z. B. der Anhörung des Mündels (16 Jahre alt)? :gruebel:

  • ...
    Welchhe Schritte sind aus eurer Sicht vor Erlass des Wechselbeschlusses erforderlich? Bedarf es z. B. der Anhörung des Mündels (16 Jahre alt)? :gruebel:

    Als unser neuer Amtsleiter kürzlich die Fälle neu verteilt hat, hat er weder uns,noch die Mündel, geschweige denn das Familiengericht vorher gehört.

    Damit meine ich: Solange "das Jugendamt" bestellt ist und nicht ein konkreter Amtsvormund, ist es eine Sache der Geschäftsverteilung. Eine Anhörung könnte den falschen Eindruck entstehen lassen, das Gericht hätte Einfluss auf die Auswahl der Person.

    In § 55 SGB VIII finden sich Vorschriften für das JA für die Auswahl der Person. Man könnte das übernehmende JA fragen, ob es den Jugendlichen an der Auswahl beteiligen konnte.

  • ...
    Welchhe Schritte sind aus eurer Sicht vor Erlass des Wechselbeschlusses erforderlich? Bedarf es z. B. der Anhörung des Mündels (16 Jahre alt)? :gruebel:

    Als unser neuer Amtsleiter kürzlich die Fälle neu verteilt hat, hat er weder uns,noch die Mündel, geschweige denn das Familiengericht vorher gehört.

    Damit meine ich: Solange "das Jugendamt" bestellt ist und nicht ein konkreter Amtsvormund, ist es eine Sache der Geschäftsverteilung. ....


    Was meinst du mit "Sache der Geschäftsverteilung"? :gruebel:

    Ich habe nicht den Fall, dass der Vormund innerhalb eines Jugendamtes wechseln soll.

  • Nein, aber wenn die konkrete Person jederzeit ohne Zutun des Gerichts geändert werden kann, stellt sich die Frage, ob das Mündel tatsächlich ein Interesse daran haben kann, dass das JA nicht gewechselt wird.

    Kürzlich ist eine Entscheidung im Rechtsprechungsthread genannt worden, nach der man ohnehin fast keine Wahl hat als das bisherige JA zu entlassen und das am neuen Wohnort zu bestellen. Da kann man auch überlegen, ob eine Anhörung viel bringt, wenn man kaum Ermessensspielraum hat.

  • Das sehe ich anders. Die Regularien der Anhörung beimWechsel eines Vormundes sind die gleichen, unabhängig von der Frage, wer vorherund nachher Inhaber des Amtes ist.
    Unabhängig davon finde ich eine Anhörung, schon in Hinblickauf § 159 FamFG, sinnvoll. Oftmals hat das Mündel eine persönliche Beziehung zuseinem Amtsvormund aufgebaut und hat vielleicht ein nachvollziehbaresInteresse, dass kein Wechsel stattfindet.


  • Kannst du mir vielleicht bitte sagen, welche Entscheidung das ist? Habe im Rechtsprechungsthread nach Vormund gesucht, aber nichts Passendes gefunden.

  • Das sehe ich anders. Die Regularien der Anhörung beim Wechsel eines Vormundes sind die gleichen, unabhängig von der Frage, wer vorherund nachher Inhaber des Amtes ist.
    Unabhängig davon finde ich eine Anhörung, schon in Hinblickauf § 159 FamFG, sinnvoll. Oftmals hat das Mündel eine persönliche Beziehung zuseinem Amtsvormund aufgebaut und hat vielleicht ein nachvollziehbaresInteresse, dass kein Wechsel stattfindet.

    Die Unterschiede zwischen Amtsvormund und Einzelvormund sind aber vorhanden. nicht das Gericht, sondern der Leiter des Jugendamts wählt die Person aus, die mit der Vormundschaft beauftragt wird. Deshalb muss ja auch das JA unter Beteiligung des Mündels die Auswahl treffen und nicht das Gericht.

    Unterstellen wir mal die besondere Bindung und die hervorragende Zusammenarbeit mit dem Vormund Moosi: Wenn der Amtsleiter die Aufgabe heute jemand anderem zuweist, wirkt diese Entscheidung sofort. Moosi wird dann evtl. Leiter der Abteilung für wirtschaftliche Jugendhilfe und darf dann von Gesetzes wegen von der Vertretung des Mündels ausgeschlossen.

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