Hallo liebe Foren-Gemeinde, ich bräuchte da mal Eure Hilfe!
Anfang der 90iger Jahre wurde durch den Grundstückseigentümer für eine große Baumarktkette eine Gewerbebetriebsdienstbarkeit eingeräumt.
In der Bewilligung hieß es: …bestehend in dem Recht das Grundstück zum Betrieb eines Baumarktes zu nutzen, entsprechende Anlagen zu nutzen und zu erhalten, und zwar bis zum Ablauf des 15. Jahres nach Übergabe des Mietobjekten gemäß Mietvertrag von 1991. Diese Dienstbarkeit verlängert sich über diesen Zeitpunkt hinaus, solange Verträge mit obiger Gesellschaft über den Betrieb eines Baumarktes auf diesem Grundstück bestehen. Es wird bewilligt und beantragt diese Dienstbarkeit an rangbereiter Stelle einzutragen…
Die Eintragung erfolgte als:
Beschränkte persönlichen Dienstbarkeit
(Recht das Grundstück zum Betrieb eines Baumarktes zu nutzen), für die ABC-Baumarktkette, befristet, unter Bezug auf… eingetragen am xx.xx.1991.
So weit so gut! In den Folgejahren wurden in Abt. II dutzende weitere Dienstbarkeiten und auch vier immens hohe Grundschulden eingetragen. Auch ist zwischenzeitlich durch Übernahme und Ausgliederung aus der ABC-Baumarktkette in Aaaa
der XYZ-Baumarkt in Bbbb geworden.
Nun liegt mir eine Änderungs- und Ergänzungsurkunde des Eigentümers und der XYZ-Baumarkt in Bbbb vor.
Diese Inhaltsänderungen und Ergänzungen beziehen sich hauptsächlich auf die Sicherung von Verpflichtungen aus dem (vermeintlichen) Mietvertrag und lauten (ganz knapp gekürzt) so:
1. …für die Nutzung ist Entgelt entsprechend Zahlungsregelungen des für den Dienstbarkeitsgegenstand zwischen jeweiligem Eigentümer und Berechtigten oder Rechtsnachfolgern bestehenden zuletzt gültigen Mietvertrag zu leisten…
2. …der Höchstbetrag des Wertersatzes beträgt gemäß § 882 BGB 000.000 EUR.
3. Die Dienstbarkeit erlischt wenn eine der folgenden auflösende Bedingungen eintritt:
- …Kündigung des Mietverhältnis (außer § 57a ZVG, § 111 InsO)…
- …nichterfüllung der Mietzahlungsverpflichtung…
- …Beendigung des Mietverhältnisses infolge Zeitablauf oder einvernehmliche Aufhebung…
- …Eröffnung des Insolvenzverfahren beim Berechtigten oder dessen Rechtsnachfolger…
- …usw.
Und dann heißt es:
…Die auflösenden Bedingungen und der Höchstbetrag und werden als ergänzender Inhalt der beschränkten-persönlichen Dienstbarkeit zur Eintragung bewilligt und beantragt…
Unabhängig von der damaligen Bewilligung, geht auch aus dem in den 90iger Jahren vorgelegten Mietvertrag hervor, dass die Mietzeit 15 Jahre beträgt und als Option die Verlängerung des Mietvertrages für einmal 5 Jahre gewährt wird.
Die 20 Jahre sind längst vorbei!
Ich weiß, was im Mietvertrag steht ist ja nur schuldrechtlich und somit könnte es mir egal sein, aber ich frage mich trotzdem:
- hab ich hier schon einen Fristablauf? …was ist mit meiner b-p Dienstbarkeit?
- hätte das Recht bei dieser Konstellation nicht besser als auflösend bedingtes Recht anstatt als befristetes Recht eingetragen werden müssen?(Schöner/Stöber RdNr. 1149)
- auch bin ich verwirrt, das gemäß Schöner/Stöber RdNr. 1167 die nachträgliche Eintragung des Höchstbetrag des Wertersatz gemäß § 882 BGB tatsächlich ohne Zustimmung gleich- und nachrangiger Berechtigter möglich ist?
- kann ich so ohne weiteres obige auflösenden Bedingungen und den Wertersatz als Inhaltsänderung und Inhaltserweiterung eintragen?
- und hat die Inhaltsänderung dann Rang nach all den zwischenzeitlich eingetragenen Rechten in Abt. II und III und ich muss Nachrang der Inhaltsänderung im Verhältnis zu etwaigen gleich- und nachrangigen Rechten
vermerken?
Fragen über Fragen, oder sehe ich hier nur zu viele Probleme wo gar keine sind und könnte ganz gelassen eintragen???