Hallo,
ich sitze an folgendem Problem:
In einem sozialgerichtlichen Verfahren - in welchem die Klägerin gemäß § 183 S.1 SGG Kostenfreiheit genießt - unterlässt es deren Prozessbevollmächtigter mehrfach, seinen Schreiben Mehrausfertigungen beizufügen, wonach er nach § 93 S.1 SGG aber verpflichtet gewesen wäre. Das Gericht erstellt die Unterlagen schließlich selbst und stellt der Klägerin die Kosten nach § 93 S.2, 3 SGG in Rechnung. Gegen den Kostenansatz wird Erinnerung eingelegt, weil unklar ist, ob von Unterlagen, die der Gegenseite ohnehin bereits vorlagen, tatsächlich Kopien gefertigt werden mussten oder nicht.
Mir geht es aber zunächst mehr darum, wie § 93 S.3 SGG im Verhältnis zu § 183 S.1 SGG zu sehen ist. Nach einer Kommentarmeinung (im Meyer-Ladewig, 10. Auflage, § 93 Rn. 3a) soll Nr.9000 KV GKG auch in Verfahren, in denen das GKG nicht gilt, über einen "weit ausgelegten § 202" SGG anwendbar sein. Ist das dann also tatsächlich eine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenfreiheit (wie auch bei § 192 SGG)?
PKH wurde im Verfahren übrigens nicht gewährt.
Im Ergebnis finde ich es ja richtig, dass § 93 S.3 SGG nicht durch § 183 S.1 SGG "ausgehebelt" wird. Eine überzeugende Begründung, warum das tatsächlich so sein sollte, gelingt mir aber bislang nicht.
Hat da jemand eine Idee oder sogar Erfahrungen aus der Praxis?
Viele Grüße,
Garfield