Hallo,
habe folgenden Fall: Ein Dritter hat gegen die Räumungsvollstreckung Erinnerung eingelegt, weil er nicht Schuldner ist. Der Erinnerung wurde stattgegeben; der Gläubiger hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens nach § 766 ZPO zu tragen. Der Anwalt des Erinnerungsführers will nun eine 0,-fache Gebühr nach RVG-VV 3500 nach dem festgesetzten Wert und hält trotz Hinweis auf die die §§ 15 Abs. 6 und 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG daran fest.
Ich bin der Ansicht, dass auch seine Tätigkeit auf eine 0,3-fache Gebühr begrenzt ist.
Wie seht Ihr das?