Vergütung des Vertreters eines Erinnerungsführers.

  • Hallo,

    habe folgenden Fall: Ein Dritter hat gegen die Räumungsvollstreckung Erinnerung eingelegt, weil er nicht Schuldner ist. Der Erinnerung wurde stattgegeben; der Gläubiger hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens nach § 766 ZPO zu tragen. Der Anwalt des Erinnerungsführers will nun eine 0,-fache Gebühr nach RVG-VV 3500 nach dem festgesetzten Wert und hält trotz Hinweis auf die die §§ 15 Abs. 6 und 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG daran fest.
    Ich bin der Ansicht, dass auch seine Tätigkeit auf eine 0,3-fache Gebühr begrenzt ist.

    Wie seht Ihr das?

  • Ich halte die Gebühr VV 3500 RVG für angemessen. Es handelt sich um ein Erinnerungsverfahren und damit hat der Erinnerungsführervertreter die entsprechende Gebühr verdient. Dieser hat durch seine eingelegte Erinnerung das Erinnerungsverfahren betrieben.

    Wie sollte denn sonst diese Gebühr deines Erachtens nach anfallen? :gruebel:

  • Schau zunächst einmal mal bei BGH JurBüro 2010, 301 und JurBüro 2010, 325 und Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 766 Rn. 39 nach

    Im Rahmen des 2. JuMoG wurde m.E. klargestellt,dass die VollstreckungserinnerungiSd § 766ZPO zur Vollstreckungsangelegenheit gehört (§ 19Abs. 2Nr. 2 iVm § 18Nr. 1RVG). Dies bedeutet im Hinblick auf die Neufassung des § 15Abs. 6RVG, dass der Anwalt, der erstmals im Rahmen des ErinnerungsverfahrensiSd § 766ZPO tätig wird, nun nicht mehr eine Gebühr gem. Nr. 3500 VV (0,5)erhält, sondern (lediglich) eine Gebühr in der Höhe entsprechend der Nr. 3309VV (0,3). Er soll nämlich nicht mehr erhalten, als wenn er mit der ganzenAngelegenheit beauftragt wird.

    Einmal editiert, zuletzt von Der Vollstrecker (21. August 2014 um 14:48) aus folgendem Grund: Berichtigung/Ergänzung

  • Schau zunächst einmal mal bei BGH JurBüro 2010, 301 und JurBüro 2010, 325 und Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 766 Rn. 39 nach

    Im Rahmen des 2. JuMoG wurde m.E. klargestellt,dass die VollstreckungserinnerungiSd § 766ZPO zur Vollstreckungsangelegenheit gehört (§ 19Abs. 2Nr. 2 iVm § 18Nr. 1RVG). Dies bedeutet im Hinblick auf die Neufassung des § 15Abs. 6RVG, dass der Anwalt, der erstmals im Rahmen des ErinnerungsverfahrensiSd § 766ZPO tätig wird, nun nicht mehr eine Gebühr gem. Nr. 3500 VV (0,5)erhält, sondern (lediglich) eine Gebühr in der Höhe entsprechend der Nr. 3309VV (0,3). Er soll nämlich nicht mehr erhalten, als wenn er mit der ganzenAngelegenheit beauftragt wird.

    dem kann ich nur zustimmen :daumenrau

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