Hallo Forum,
für die Erblasserin wurde ein Betreuungsverfahren geführt. Der Betreuer hat 2 Monate nach Beendigung der Betreuung noch seine Vergütung geltend gemacht.
Daraufhin wurde Nachlasspflegschaft angeordnet. Aufgabenkreis umfasst die Anhörung im Vergütungsfestsetzungsverfahren in der Betreuungssache sowie die evtl. Einlegung von Rechtsmitteln und Entnahme der Betreuervergütung vom Nachlasskonto.
Nunmehr macht die Nachlasspflegerin ihre Vergütung geltend. Sie wendet hierbei einen STundensatz von 100,- Euro an und bezieht sich hierbei auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 10.01.2013 8 W 13/13. Laut dieser Entscheidung wird ein Stundensatz von 100,- Euro bei entsprechender Qualifikation des Nachlasspflegers und durchschnittlicher Schwierigkeit als angemessen erachtet. Eine entsprechende Qualifikation der Nachlasspflegerin würde ich bejahen, allerdings würde ich hier die Tätigkeit als eher unterdurchschnittlich schwierig betrachten.
Sie macht insgesamt 5,4 Stunden geltend; ihre hauptsächliche Tätigkeit bestand darin Schriftwechsel mit dem Betreuer zu führen, Bankunterlagen zu sichten, und Schriftwechsel mit dem Sozialamt zu führen.
Was für ein Stundensatz wäre angemessen?