Vergütung Nachlasspfleger bei Tätigkeit mit unterdurchschnittlicher Schwierigkeit

  • Hallo Forum,

    für die Erblasserin wurde ein Betreuungsverfahren geführt. Der Betreuer hat 2 Monate nach Beendigung der Betreuung noch seine Vergütung geltend gemacht.
    Daraufhin wurde Nachlasspflegschaft angeordnet. Aufgabenkreis umfasst die Anhörung im Vergütungsfestsetzungsverfahren in der Betreuungssache sowie die evtl. Einlegung von Rechtsmitteln und Entnahme der Betreuervergütung vom Nachlasskonto.
    Nunmehr macht die Nachlasspflegerin ihre Vergütung geltend. Sie wendet hierbei einen STundensatz von 100,- Euro an und bezieht sich hierbei auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 10.01.2013 8 W 13/13. Laut dieser Entscheidung wird ein Stundensatz von 100,- Euro bei entsprechender Qualifikation des Nachlasspflegers und durchschnittlicher Schwierigkeit als angemessen erachtet. Eine entsprechende Qualifikation der Nachlasspflegerin würde ich bejahen, allerdings würde ich hier die Tätigkeit als eher unterdurchschnittlich schwierig betrachten.
    Sie macht insgesamt 5,4 Stunden geltend; ihre hauptsächliche Tätigkeit bestand darin Schriftwechsel mit dem Betreuer zu führen, Bankunterlagen zu sichten, und Schriftwechsel mit dem Sozialamt zu führen.

    Was für ein Stundensatz wäre angemessen?:gruebel:

  • Frage:
    Bleibt nach Entnahme der Vergütung des Betreuers und nach Entnahme der noch festzusetzenden Vergütung des Nachlasspflegers noch nennenswerter Nachlass übrig?

    Wenn ja würde die Nachlasspflegschaft ja weiter laufen und der Nachlasspfleger hätte neben der (Weiter-) Verwaltung des Nachlasses noch die Erben zu ermitteln. Dann wäre ein Stundensatz von € 100,00 m.E. vertretbar.

    Wenn nein, dann würde ich -ggf. nach Aufforderung an den Nachlasspfleger, die Höhe des Stundensatzes in Bezug auf die Schwere des Falles anhand des vorliegenden Falles noch ausführlicher zu begründen- den Stundensatz ggf. kürzen. Gegen den Beschluss dürfte m.E. kein Rechtsmittel durch den Nachlasspfleger möglich sein, da die Grenze der Beschwer wohl nicht erreicht werden würde. Hinsichtlich des übersteigenden (Rest-) Nachlasses würde ich die Hinterlegung für unbekannte Erben anordnen.

    Der Fall wäre dann -in Deinem Interesse- abgeschlossen. Allenfalls hättest Du künftig Probleme mit dem Nachlasspfleger, wenn dieser nachtragend ist. Da must Du dann halt durch.

  • Nein, am Ende bleibt wohl nichts mehr übrig zumal das Sozialamt noch eine Rückzahlung fordert, welche den Nachlass komplett ausschöpft. Eine Erbenermittlung wird wohl kaum stattfinden.

    Beschwerdewert wird wohl nicht erreicht, allerdings gibts ja noch die Rechtspflegererinnerun nach § 11 II RPflG

  • Hallo Forum,

    für die Erblasserin wurde ein Betreuungsverfahren geführt. Der Betreuer hat 2 Monate nach Beendigung der Betreuung noch seine Vergütung geltend gemacht.
    Daraufhin wurde Nachlasspflegschaft angeordnet. Aufgabenkreis umfasst die Anhörung im Vergütungsfestsetzungsverfahren in der Betreuungssache sowie die evtl. Einlegung von Rechtsmitteln und Entnahme der Betreuervergütung vom Nachlasskonto.


    Falls das der ganze Aufgabenkreis sein sollte, kann ich den Umfang der vom Nachlasspfleger abgerechneten Tätigkeiten nicht nachvollziehen. Diese wären dann auch zu einem Großteil nicht zu vergüten, ganz unabhängig von der Frage des Stundensatzes.

  • Aufgabenkreis umfasst die Anhörung im Vergütungsfestsetzungsverfahren in der Betreuungssache sowie die evtl. Einlegung von Rechtsmitteln und Entnahme der Betreuervergütung vom Nachlasskonto.

    ist das überhaupt ein zulässiger Aufgabenkreis für einen Nachlasspfleger?

    Da gabs doch vor kurzem ne Entscheidung, die einen so beschränkten :gruebel: Aufgabenkreis für unzulässig gehalten hat.

    das wär doch eher ein Fall für einen Verfahrenspfleger gewesen, oder? Zu Euro 33,50 die Stunde :)

  • Aufgabenkreis umfasst die Anhörung im Vergütungsfestsetzungsverfahren in der Betreuungssache sowie die evtl. Einlegung von Rechtsmitteln und Entnahme der Betreuervergütung vom Nachlasskonto.

    ist das überhaupt ein zulässiger Aufgabenkreis für einen Nachlasspfleger?

    Da gabs doch vor kurzem ne Entscheidung, die einen so beschränkten :gruebel: Aufgabenkreis für unzulässig gehalten hat.

    das wär doch eher ein Fall für einen Verfahrenspfleger gewesen, oder? Zu Euro 33,50 die Stunde :)


    Einen Verfahrenspfleger kann man im Betreuungsverfahren für einen toten Betroffenen natürlich nicht mehr bestellen.

    Da bleibt nur der Nachlasspfleger als Antragsgegner, sofern die Erben des Betreuten nicht bekannt sind.

  • Sehe ich genauso wie Frog.

    Der Aufgabenkreis wurde bewusst "klein" gehalten, da eigentlich schon absehbar war, dass nach Abzug der Betreuervergütung und der Nachlasspflegervergütung kein Aktivnachlass mehr da ist. Eine Erbenermittlung macht in diesem Falle nicht besonders viel Sinn. Das würde dazu führen, dass die Staatskasse unnötig mit einer Vergütung des Nachlasspflegers belastet wird, da dieser munter die Erben ermittelt und nachher sowieso nichts mehr da ist.

    Alternativen bestehen m.E. zu einer Nachlasspflegschaft nicht. Der Betreuer hat mit Beendigung der Betreuung keine Verfügungsmacht mehr über die Konten.

  • Die laut SV von der NLPin getätigten Aufwendungen sehe ich als vom Aufgabenkreis gedeckt an. Zudem meine ich, dass die geschilderte Sachlage den Schluss zulässt, das Gericht hatte wohl zu Unrecht den Aufgabenkreis beschränkt. Das ist nicht nötig, denn von Erbenermittlung und Co spricht hier ja niemand aber die Verwaltung des Nachlasses auszunehmen halte ich für fehlerhaft.

    Auch bin ich der Meinung, dass der Begriff unterdurchschnittlich oder durchschnittlich auslegungsfähig ist. Aber wenn ihr die Nachlasspflegerin zu Gunsten des Sozialamts unbedingt insgesamt um 50-100 Euro kürzen wollt....manchmal muss ich einfach nur mit dem Kopf schütteln. Ganz ehrlich.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Aber wenn ihr die Nachlasspflegerin zu Gunsten des Sozialamts unbedingt insgesamt um 50-100 Euro kürzen wollt....manchmal muss ich einfach nur mit dem Kopf schütteln. Ganz ehrlich.

    Falscher Ansatz: wir kürzen nicht zu Gunsten des Sozialamts. Ob ein Erbe, der Fiskus als Erbe, das Sozialamt, das Amt für öffentliche Ordnung wegen den Bestattungskosten, ein sonstiger Gläubiger ... den Restnachlass bekommt. Im Hinblick auf die Vergütung des Nachlasspflegers: egal.

    Richtiger Ansatz: Liegt eine durchschnittliche Schwierigkeit vor? Wenn ja, € 100,00. Wenn nein, entsprechend weniger.
    Ich gebe keinem Nachlasspfleger bei einfachem Fall € 100,00, nur um bei den mitgeteilten Stunden den Nachlass klein zu bekommen. Sorry. Und zwar auch dann nicht, wenn den Rest des Nachlasses das Sozialamt bekommt. Und zwar ohne mit der Wimper zu zucken.

  • Hoch lebe die Gerechtigkeit....ich bitte aber auch den anderen Teil meines Postings zu beachten und zu würdigen.

    @Voltaire: Wenn du in die andere Richtung (überdurchschnittlich) genauso rigoros bist, dann ok...erstaunlich nur, dass eine Bewegung dahin von den Gerichten oft nicht so "eiskalt" erfolgt...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Hoch lebe die Gerechtigkeit....ich bitte aber auch den anderen Teil meines Postings zu beachten und zu würdigen.

    @Voltaire: Wenn du in die andere Richtung (überdurchschnittlich) genauso rigoros bist, dann ok...erstaunlich nur, dass eine Bewegung dahin von den Gerichten oft nicht so "eiskalt" erfolgt...

    Ich bin der Meinung, dass zum Aufgabenkreis eines Nachlasspflegers bei Vorhandensein von Aktivnachlass auch stets die Verwaltung desselben gehören muss. Wer sonst soll denselben denn verwalten? Der ehemalige Betreuer? Ein Nachlasspfleger dann nur der Abnickonkel des Nachlassgerichts bei der Festsetzung der Betreuervergütung. Der Rechtsstaatlichkeit geschuldet.

    Und ja, ich kann auch nach oben denken. Wieso soll ein Nachlasspfleger bei entsprechender Schwierigkeit keinen Stundensatz von EUR 200 bekommen können?

    Wie gesagt: die Schwierigkeit und die Anzahl der abgerechneten Stunden im Verhältnis zur übernommenen Verantwortung bilden bei mir das Maß für die Höhe der Vergütung.

    Allerdings: EUR 200 hat bei mir noch kein Nachlasspfleger beantragt. Bei mir wollen alle lieber in jedem Fall bei Vorhandensein von Aktivnachlass EUR 100, auch bei den einfachsten Fällen. Mischkalkulation nennen die Nachlasspfleger das. Haben wohl alle Angst vor einer evtl. neuen obergerichtlichen Entscheidung.

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