Pfandfreigabe bei Briefgrundschuld durch Versäumnisurteil mit Briefaufgebot?

  • Hallo, liebe Forianer, ich brauche bei folgender Sache wohl doch eure Hilfe:

    Gestellt ist der Antrag auf Löschung (= auslegungsweise Pfandfreigabe) des Rechts Abt. III Nr. 1 in Blatt 2.
    Dabei handelt es sich um eine 2001 eingetragene Gesamtgrundschuld (an BV 1,2) mit Brief für Herrn K, die (nun) ein Gesamtrecht mit Blatt 1 bildet (-> die Mithaftstelle Blatt 2 ist gerade erst im vorigen Jahr durch den Eigentumswechsel am Grundstück BV 2 entstanden, auf dem Brief steht also nur: Blatt 1, III/4).

    Zur Löschung / Pfandfreigabe wird mir vorgelegt:

    1. Rechtskräftiges Versäumnisurteil von 2011 gegen den Herrn K auf Abgabe folgender Willenserklärung: „Ich bewillige …die Löschung der am Grundstück BV 2, Blatt 1, III/4, bestehenden Briefgrundschuld.“



    1. Aufgebotsbeschluss (auf Betreiben des Eigentümers Blatt 2) -> für kraftlos erklärt wird der Grundschuldbrief zu der im Blatt 2 als III/1 eingetragenen Grundschuld für Herrn K;


    (der Eigentümer von Blatt 1 wird dabei nicht beteiligt)

    An der ganzen Sache stören und verwirren mich nun folgende Fragen:

    - Konnte das Versäumnisurteil gegen Herrn K so ergehen, ohne das wirklich klar ist, dass Herr K auch tatsächlich Gläubiger des Rechts ist? Immerhin handelt es sich hier um ein Briefrecht, bei dem die Verfügungsbefugnis des Gläubigers sich ja nicht nach dem Grundbuchinhalt richtet.
    Und: Kann dieses VU trotzdem wirksam die Pfandfreigabeerklärung ersetzen? Bei mir sträubt sich gerade alles …

    - Im Aufgebotsbeschluss steht ja nur (die neue Mithaftstelle) Blatt 2 drin, ein Verweis auf die die Ursprungs-eintragung Blatt 1 fehlt, und damit auch ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Gesamtrecht handelt. M.E. ist dieser Beschluss damit unbrauchbar für mich.
    Wäre es anders herum (also Blatt 1 angegeben und Blatt 2“vergessen“), hätte ich aber kein Problem daraus gemacht … Ich habe das Aufgebotsforum schon hoch und runter gelesen, aber meine Konstellation kommt da leider nicht vor!

    Irgendwie komme ich gerade gar nicht mehr weiter … Bin ich auf dem (kompletten) Holzweg? Schon mal vorab vielen Dank für eure Denkanstöße.

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Was war denn Klageanspruch? Die Aushändigung einer Löschungsbewilligung in Erfüllung des Rückgewähranspruchs? Ich vermute mal, dass es dabei nicht so sehr auf §§ 891, 1155 BGB ankommt, sondern dass lediglich der andere Teil des Sicherungsvertrages verklagt wird. Für das Grundbuchverfahren gilt dann ohnehin der § 41 Abs. 2 S. 2 GBO. Dass im Ausschließungsbeschluss die andere Blattstelle nicht genannt ist, dürfte unschädlich sein. Entweder ist der Brief ganz für kraftlos erklärt oder gar nicht (Cromwell an anderer Stelle; müßte sich über die Suchfunktion finden lassen). Wegen der Verwendung einer Löschungsbewilligung als Pfandfreigabe s. Schöner/Stöber Rn 2724a m.w.N.

  • Zunächst danke ich für eure Antworten,

    zu 45:
    Was Klageanspruch war, weiß ich nicht so genau - das VU stammt vom LG, so dass ich auch nicht so einfach Aktenzugriff habe. Diesem vorausgegangen war aber bereits ein VU gegen den Eig. von Blatt 1 auf Auflassung des Grdst. Nr. 2 an den heutigen Eigentümer Blatt 2.

    zu Cromwell:
    den Link kenne ich, auch was darin diskutiert wurde, ich finde aber immer noch, dass es meinen Fall nicht trifft.

    Mit deiner Aussage dort:
    -> Ein etwaiger Mangel im Antragsrecht ist für die Wirkungen des Ausschließungsbeschlusses ohne Belang. Und für das Kraftloswerden des Briefs genügt es, wenn er ausreichend bezeichnet ist - und das ist er.
    Alles Andere ist in rechtlicher Hinsicht nicht von Bedeutung.
    tue ich mich für meine Sache etwas schwer.
    Im dort diskutierten Fall war die Gesamthaft ja im Aufgebot erkennbar (und die Verdrehung hätte mich auch nicht gestört). Bei mir fehlt aber jeder Hinweis auf eine Gesamthaft - und wenn "nur" der Brief für Blatt 2 aufgeboten wird, weiß doch ein möglicher Gläubiger gar nicht, dass das "seinen" Brief (in dem nur Blatt 1 steht) betrifft.

    ... und ob der zur Abgabe der Willenserklärung verurteilte Herr K noch Gläubiger ist, weiß ja auch keiner.

    Ich bin irgendwie noch nicht schlauer ...:oops:

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)


  • zu 45:
    Was Klageanspruch war, weiß ich nicht so genau - das VU stammt vom LG, so dass ich auch nicht so einfach Aktenzugriff habe. Diesem vorausgegangen war aber bereits ein VU gegen den Eig. von Blatt 1 auf Auflassung des Grdst. Nr. 2 an den heutigen Eigentümer Blatt 2.

    Gemeint war, daß bei einem schuldrechtlichen Anspruch auch grds. nur der Vertragspartner verklagt werden kann. Ob beim Ausschließungsverfahren die Richtigen beteiligt waren, ist vom Grundbuchamt dagegen nicht zu prüfen (vgl. KEHE/Herrmann § 41 Rn 15). Mit Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses wird der Brief kraftlos, womit es nicht mehr auf den Briefbesitz ankommt und wegen der Bewilligungsberechtigung wieder auf § 891 BGB abgestellt wird.

  • Okay, vielen Dank für die bisherige Hilfe, aber ich kriege die Akte wohl doch nicht ganz alleine vom Tisch ... :(

    Wenn ich also nunmehr davon ausgehe, dass meine aufgeworfenen Fragen keine Probleme darstellen, weil ich weder das als Pfandfreigabe auszulegende VU hinterfragen noch die Ordnungsmäßigkeit des Ausschließungsbeschlusses anzweifeln darf, und ich mich auch noch mit der im Aufgebotsbeschluss einen angegebenen Blattstelle "zufrieden" gebe, komme ich nun aber prompt zur nächsten Frage:

    Da ich ja lediglich den Antrag auf Eintragung einer Pfandfreigabe in Blatt 2 habe, fehlt hier jedenfalls der Antrag (des Berechtigten) auf Erteilung eines neuen Briefes (§ 41 II S 1 GBO).
    Alle vier Kommentare, die ich gelesen habe, stellen für die Antragsberechtigung auf den eingetragenen oder in Form § 29 GBO nachzuweisenden Gläubiger ab bzw. auf ein von diesem abgeleitetes Recht. Der Grundstückseigentümer hat in dieser Eigenschaft demnach also kein eigenes Antragsrecht.

    Antragsteller ist bei mir aber der Eigentümer der (neuen) Mithaftstelle, der die Pfandfreigabe seines Grundstückes eingetragen haben will: Dazu müsste ich also (auf Antrag) einen neuen Brief erteilen, nach Löschung im Blatt 2 diese dann auf dem neuen Brief vermerken und den Brief "zurück"geben. => Wenn ihm aber gar kein Antragsrecht zusteht, bleibt mir doch nur, den Antrag aus diesem Grund zurückzuweisen. Sehe ich das richtig oder gibt es evtl. noch eine andere Lösung?

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Ich danke Dir! - Da habe ich ja wieder mal etwas zum "drüber nachdenken", ... die scheinbar einfachsten Sachen entpuppen sich oft als ...

    ...

    upps, da war die Idee schon wieder weg :D

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Eine Idee hätte ich noch :): Ob die Pfandfreigabe auf einem nach dem 01.01.1978 erteilten Brief vermerkt wird, ist meinungsabhängig. Ohne Vermerk stünde die Freigabe doch der Löschung gleich.


    Da zweifle ich höflich. Erstens bedarf es des Briefvermerks, weil es sich um eine essentielle Änderung des Rechts handelt; ich habe Mühe, andere Meinungen auch nur annähernd ernst zu nehmen. Und zweitens besteht das Zusatzproblem, dass der Brief auch zum Nachweis der Gläubigereigenschaft vorzulegen ist, und dabei hilft es überhaupt nichts, wenn eine Eintragung auf dem Brief etwa entbehrlich wäre.

    Wenn der Antragsteller auch den Antrag wegen der Neuerteilung nicht selbst stellen kann, so kann er doch schauen, dass dieser Antrag gestellt wird.

    Wenn es für einen Antrag noch einer Rangregulierung oder Pfandfreigabe bedarf, verlangen wir die ja auch, obwohl der Antragsteller beides in der Regel nicht selbst bewirken, sondern nur veranlassen kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...


  • ...

    Da zweifle ich höflich. - also ich auch - nein, diese Idee gefällt mir nicht ;)

    Wenn der Antragsteller auch den Antrag wegen der Neuerteilung nicht selbst stellen kann, so kann er doch schauen, dass dieser Antrag gestellt wird.

    Wenn es für einen Antrag noch einer Rangregulierung oder Pfandfreigabe bedarf, verlangen wir die ja auch, obwohl der Antragsteller beides in der Regel nicht selbst bewirken, sondern nur veranlassen kann.

    Also ergeht zunächst einmal nur eine Zwischenverfügung mit dem Auftrag, für die Hergabe eines entsprechenden Antrags (des Berechtigten) zu sorgen (?). Aus der Aufgebotsakte weiß ich aber, dass der grundbuchlich bekannte Gläubiger in den Weiten der polnischen Wildnis verschwunden sein soll. Es erscheint mir also unwahrscheinlich, dass er (oder ein anderer) auf einmal für den Antrag auftauchen sollte. Bliebe also dann vielleicht noch die Abwesenheitspflegschaft ...
    Na gut, zurückweisen kann ich dann ja immer noch ...

    Vielen Dank an alle Helfer!

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Da zweifle ich höflich

    Im Hügel (#7) heißt es bei § 62 auch: "Ebenfalls uneinheitlich behandelt wird die Frage nach dem Vermerk über die lastenfreie Abschreibung einer Grundstücksteilfläche (Mithaftentlassung) auf Briefen, die seit dem 1.1.1978 hergestellt worden sind." Ich bin mir nicht sicher, wie ich den Fall lösen würde, aber darauf hingwiesen haben wollte ich in jedem Fall noch.

    Wenn der Antragsteller auch den Antrag wegen der Neuerteilung nicht selbst stellen kann, so kann er doch schauen, dass dieser Antrag gestellt wird.

    Das sagt sich so leicht.

  • Eine Idee hätte ich noch :): Ob die Pfandfreigabe auf einem nach dem 01.01.1978 erteilten Brief vermerkt wird, ist meinungsabhängig. Ohne Vermerk stünde die Freigabe doch der Löschung gleich.

    Ein ähnlicher Gedanke war übrigens in der Diskussion hier vor Ort auch aufgekommen, aber ich kann mich damit nicht anfreunden. Da im Blatt 1 das Recht ja noch drinsteht und bei der genannten Verfahrensweise auf unbestimmte Dauer ohne erteilten Brief verbleiben würde, will ich mir diesen Schuh nicht freiwillig anziehen.
    Mal schauen, was der Antragsteller zu sagen hat ...

    (Da fand ich die obige, schon gelöschte Idee aus dem OLG Düsseldorf-Beschluss schon besser ... aber auch das mache ich nicht freiwillig :D)

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • Wenn der Antragsteller auch den Antrag wegen der Neuerteilung nicht selbst stellen kann, so kann er doch schauen, dass dieser Antrag gestellt wird.

    Das sagt sich so leicht.

    Dessen bin ich mir bewusst. Das trifft aber auf viele Dinge zu, die wir anfordern (müssen), um eine Eintragung vornehmen zu können. Aufgebote und Klageverfahren gibt es ja nicht umsonst. Aber manchmal muss man da leider durch. Und manchmal geht halt auch nichts mehr.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!