Hallo,
in einem Fall hat das Insolvenzgericht auf Schreiben des Insolvenzverwalters öffentlich nach § 35 Abs. 2 InsO mitgeteilt, dass die selbständige Tätigkeit des aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben wurde, das Vermögen aus dieser Tätigkeit gehört somit nicht zur Insolvenzmasse.
Heißt das, dass Ansprüche aus selbständiger Tätigkeit gegen den Schuldner jetzt doch vollstreckt werden können? Oder muss wie üblich bis zur Aufhebung der Insolvenz gewartet werden.
RSB wurde übrigens nicht beantragt, denn die hat der Delinquent bereit vor ca. 3 Jahren in einem vorherigen Verfahren erhalten, anschließend aber wieder kräftig neue Schulden fabriziert.