Nachträglicher Prüfungstermin ohne Kostenübernahmezusage vom Gläubiger?

  • Ich habe ein IK-Verfahren mit einer einzigen Gläubigerin (Große Bank, vertr. d. Rechtsanwälte). Anmeldefrist und Prüfungstermin verstreichen, ohne dass irgendwas angemeldet worden wäre. Irgendwann trudelt die Anmeldung ein, ich rufe beim RA an uns sage: Aktuelle Vollmacht brauche ich und Kostenübernahmeerklärung für nachträglichen Prüfungstermin. Es passiert nichts. Ich erkläre obiges dann noch mal schriftlich drei Monate später, wieder keine Reaktion. Ich mache Schlussbericht und erkläre im Bericht den Ablauf mit der Schlussfolgerung, dass ich keine wirksame Anmeldung habe.

    Jetzt ruft die Rechtspflegerin an und möchte, dass ich die Anmeldung aufnehme, weil es ja irgendwie nicht sein kann, dass keine Forderung angemeldet worden sei, obwohl ja eine Anmeldung vorliegt. Es würde dann nachträglicher PT durchgeführt und die Kosten für den nPT zum Soll gestellt.
    Hab ich das bislang immer falsch gehandhabt? Hätte jede Anmeldung beim Gericht landen müssen, auch wenn die Kostenzusage und die ausdrückliche Zustimmung, dass ein nPT gewünscht wird, fehlt?

    Ich hab ein ganz schlechtes Argument für meine Handhabung: Wir haben das schon immer so gemacht und mir wurde das hier so beigebracht. Ich hab´s auch nie in Frage gestellt.

    Es wäre auch nichts passiert, wenn es sich hier nicht zufällig um die einzige und alleinige Gläubigerin handeln würde.


  • Ich habe mich ehrlich gesagt schon immer gewundert, dass die Insolvenzverwalter noch mal beim Gläubiger eine Kostenzusage fordern. Angemeldet ist angemeldet, die entsprechenden Fristen sind öffentlich bekannt gemacht. Wer zu spät kommt, den bestraft die Staatskasse :D
    Also meine ich auch, dass die Anmeldung sehr wohl zu prüfen ist.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Ich habe keine Ahnung, woher diese Handhabung kommt. :oops:

    Letztlich kamen mir ja schon beim Schreiben des Schlussberichts ganz leise Zweifel, ob das alles so richtig sein kann. Wenn dann der Kollege sagt "Isso" dann ist das so.... jedenfalls, bis man eines Anderen belehrt wird. Ich hab das nie in Frage gestellt, um ehrlich zu sein. :(

  • Ich sehe auch nicht, woher eine Kostenübernahmeverpflichtung bei verspäteter FA kommen soll. Die 20,- EUR mögen der Gläubiger und die Staatskasse ausfechten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich sehe auch nicht, woher eine Kostenübernahmeverpflichtung bei verspäteter FA kommen soll. Die 20,- EUR mögen der Gläubiger und die Staatskasse ausfechten.


    Und das kommt tatsächlich hin und wieder vor. Sehr beliebt bei Gläubigern die vom IV angefochtene Beträge nachmelden. Begründung: Die habe man ja gar nicht rechtzeitig anmelden können. Hat was, aber gibt das Gesetz leider nicht her :teufel:

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Sehr beliebt bei Gläubigern die vom IV angefochtene Beträge nachmelden. Begründung: Die habe man ja gar nicht rechtzeitig anmelden können. Hat was, aber gibt das Gesetz leider nicht her :teufel:

    Da wird, ich glaube im HamKo, die sehr praxisnahe Verfahrensweise für den Gläubiger vorgeschlagen, den möglichen Rückgewähranspruch der Masse schon einmal pünktlich zur Tabelle anzumelden, welchen der IV dann unter einer aufschiebenden Bedingung feststellen könnte. Bitte, gerne und mehr davon. Das ersparte einem das Studium der verstaubten Buchhaltung und den Gläubigern, die mal fix 50 TEUR an den IV abdrücken, die Gebühr von 20,00 EUR.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • IK-Verfahren, nicht mitwirkungsbereite Schuldnerin, Kostenstundung derweil rechtskräftig aufgehoben.

    Ich hab hier noch eine nachträgliche Forderungsanmeldung rumliegen, Gläubiger hat sich nicht gemeldet auf mein Schreiben hin, ob er nPT wünscht oder nicht (was ja egal ist, wie ich hier gelernt hab, angemeldet ist angemeldet und gehört zur Tabelle).

    Ich wollte jetzt meine Kosten dem Gericht mitteilen, damit wir dann endlich die Aufhebung des Verfahrens mangels kostendeckender Masse anschubsen können. Was mache ich mit meiner Forderungsanmeldung? Nachreichen? :gruebel:

  • Warum willst du sie denn nicht zur Prüfung einreichen? Besser kommt der Gläubiger doch gar nicht an einen Titel (falls er nicht schon einen hat). Dabei ist es doch völlig egal, ob das Verfahren irgendwann eingestellt wird oder nicht.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Warum willst du sie denn nicht zur Prüfung einreichen? Besser kommt der Gläubiger doch gar nicht an einen Titel (falls er nicht schon einen hat). Dabei ist es doch völlig egal, ob das Verfahren irgendwann eingestellt wird oder nicht.

    Der hat schon einen VB, von daher kommt´s da nicht drauf an. Ich meinte ja auch nicht, ob ich sie noch prüfen lassen will, sondern ob´s noch Sinn hat. Aber angemeldet ist halt angemeldet, wie wir ja schon zu Beginn dieses Threads festgestellt hatten.

    Ich hab mich jetzt nur mal wieder mit irgendwelchem Kram verwirren lassen, weil ´s mir so noch nicht in die Finger gekommen ist. :D

    Der Kollege, der ja schon vormals sagte "Isso", wollte mir nun erzählen, dass es doch Unsinn sei, jetzt noch prüfen zu lassen. Ich wollte ihm erklären, dass es doch auch nix anderes sei, als wir ja nun im Ausgangsfall schon hatten - nur eben nicht mit richtigem Verfahrensabschluss, sondern nur mit Einstellung mangels Masse. Aber mein Kollege macht das schon zu lange "immer so" bzw. will schlicht nicht mehr erkennen, dass er das möglicherweise jahrelang nicht ganz optimal bearbeitet hat. Und dann verunsichert er mich mit seinen seltsamen Erfahrungen. ;)

    Ich hab ihm noch kurz vorm Verlassen des Büros gesagt, dass ich morgen den Vergütungsantrag samt Antrag auf nPT einreichen werde und er hat etwas unwillig rumgebrummelt. Macht aber nix. Er wird es morgen eingesehen haben, dass es so muss und nicht "so ist". Wir sind ja alle lernfähig. :)

  • Recht hast du :D Lass dich nicht verwirren. Könnte ja theoretisch auch sein, die Schuldnerin besinnt sich und zahlt die Verfahrenskosten, Verfahren wird fortgeführt, mögliche Verteilung usw. Märchenstunde, ich weiß...
    Hin und wieder soll es ja auch vorkommen, dass neben dem, was bereits im VB steht, noch andere Kosten mit aufgenommen und dann auch ggf. festgestellt werden. Also ab ans Gericht und prüfen lassen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Normalerweise hätte man ja nach Aufhebung der Kostenstundung und Masselosigkeit rein formalrechtlich einen Abbruch des Verfahrens vornehmen müssen und somit nach § 207 InsO einstellen. Jede (weitere) Tätigkeit hätte ja unterbleiben müssen, da eben die Kosten nicht gedeckt sind. Ich habe damals keine Forderungen mehr geprüft. Damals. Bis zur BGH-Entscheidung, dass eine NTV auch bei eingestellten Verfahren gemäß § 207 InsO möglich ist und man dann mit irgend so einem "Möchtegern"-Verzeichnis verteilen soll. Seit dem prüfe ich auch in diesen Fällen und fordere gar ein Schlussverzeichnis an, was ich auch veröffentliche.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

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