*schubs*
Hinterlegung Sparbuch 1988 - jetzt Hinterlegung Guthaben?
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-Tanja- -
26. August 2014 um 11:17
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Ihr seid doch berechtigt, an jeden auszubezahlen, der dies unter Vorlage des Sparbuchs verlangt. Warum macht ihr das nicht einfach? Ich dachte, Ihr wollt das Problem loswerden?
Mit freundlichen Grüßen
AndreasH -
Wenn ihr das Geld wirklich unbedingt hinterlegen wollt, ist #19 die einfachste Alternative:
Einfach woanders hinterlegen. Zumindest hierzulande gibt es keine zwingende Zuständigkeit. Oder eben Rechtsbehelf gegen den ablehnenden Beschluß. Der ist ja - so wie du schreibst - wirklich Murks gewesen...
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Wie wäre es denn mit einer Nachlasspflegschaft? Die Bank möchte den Kontovertrag kündigen und hat damit ein Antragsrecht nach § 1961 BGB.
Ein heutiger Nachlasspfleger hat auch ein paar Möglichkeiten, von denen 1988 der damalige Abwesenheitspfleger nur träumen konnte, z.B. den Namen der Kontoinhaberin mal in Google eintippen.
Welchen Aufwand man treibt, wird natürlich von der Höhe des Guthabens abhängig sein. Immerhin gibt es noch Zins und Zinseszins von 1988 bis zu dem Punkt, wo die EZB den Zins abgeschafft hat.
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