Anfechtung der Annahme

  • Hallo zusammen, folgendes Problem:

    Der EL verstirbt im Oktober 2013, einige Kinder und die Ehefrau sind vorhanden. Kinder und Ehefrau werden mit Hinweis auf Erbenstellung und dem Merkblatt über Frist und Form der Ausschlagung angeschrieben. Die Kinder senden das Antwortschreiben mit der Antwort:

    "Die Erbschaft werde ich persönlich vor einem Notar oder dem Nachlassgericht gemäß dem übersandten Merkblatt ausschlagen."

    Neben den Antwortschreiben gehen einzelne form- und fristgerechte Ausschlagungen ein. Da sich die Erbenermittlung wegen eines schwer auffindbaren Kindes bis jetzt zog, kommt es erst heute zu einem Termin; gestern ging die Anfechtung der Annahme samt Ausschlagung eines weiteren Kindes ein; als Ausschlagungsgrund wurde genannt, dass dem Kind nicht bewußt war, dass die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbanfalls formgerecht erfolgen muss und der Fristablauf die Annahme bedeutet.

    Aufgrund der oben abgegebenen Erklärung und Belehrung im gerichtlichen Schreiben/Merkblatt habe ich Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Anfechtung.

    Wie seht Ihr das?

  • :daumenrau

    Guten Morgen...sehe ich auch so. Habe gerade einen ähnlichen Fall auf dem Tisch...:mad:

    Aber nur nochmal zum Verständnis...die Wirksamkeit habe ich doch nur zu prüfen, wenn ESA gestellt wird, oder?

    Gruß

  • Das ist natürlich blöd. Aber wie gesagt, ich sehe darin keinen Anfechtungsgrund...da müsste er schon nicht lesen können...:cool:

  • Wie mache ich das denn jetzt in meiner Akte? Ich habe keinen ESA...nur Ausschlagungen und eben diese "Anfechtung" (m.E. eben wirkungslos)... ich würde jetzt eine formfreie Erbenfeststellung machen, denn A ist ja wegen Ablauf der Ausschlagungsfrist Erbe geworden (ich habe einige Gläubigeranfragen). :confused:

  • Ich habe in ähnlichen Fällen die Erben festgestellt und an die Gläubiger mit dem Hinweis mitgeteilt, dass hinsichtlich der festgestellten Erben Ausschlagungen/Anfechtungen vorliegen, deren Wirksamkeit aber nicht geprüft wurde.

  • ...würde jetzt eine formfreie Erbenfeststellung machen, denn A ist ja wegen Ablauf der Ausschlagungsfrist Erbe geworden (ich habe einige Gläubigeranfragen). :confused:

    Is das so ne süddeutsche Besonderheit? Ich würde die Gläubigeranfragen so beantworten, dass nur Ausschlagungen/Anfechtungen vorliegen und das die Wirksamkeit nicht von Amts wegen überprüft wird und die Akte dann weglegen.

  • Is das so ne süddeutsche Besonderheit?

    Wahrscheinlich ;)

    Ich gehe von einem Fall aus, bei dem ein Teil der Miterben die Erbschaft aktiv angenommen haben.

    Wenn nur Ausschlagungen vorliegen, dann stelle ich das Verfahren ein und teile den Gläubigern mit, dass keine Erbenermittlung stattgefunden hat.

    Zum Topic:

    ESA wurde glücklicherweise nicht gestellt.
    Aber ich befürchte, dass eine solche Fallgestaltung früher oder später im Erbscheinsverfahren vorkommt.

  • [quote='Juergen','RE: Anfechtung der Annahme']
    Aber ich befürchte, dass eine solche Fallgestaltung früher oder später im Erbscheinsverfahren vorkommt.

    Dann must du die Anfechtung halt bewerten. Du hast genau zwei Möglichkeiten: ja oder nein. Im Zweifel nimmst du halt nen Würfel: gerade = ja, ungerade = nein oder umgekehrt.

  • Im Zweifel nimmst du halt nen Würfel: gerade = ja, ungerade = nein oder umgekehrt.

    Ich muss zugeben, dass ich meine Entscheidungen ohne Würfel treffe; meine Einschätzung zur Sache habe ich ja oben geschrieben, allerdings schadet es m.E. auch nicht, wenn man mal über den Tellerrand schaut, daher der Thread.

  • Ich wüsste nicht , wie der TO ohne Erbscheinsantrag eine Bewertung vorzunehmen hätte , außer einem entspr. Hinweis an den Anfechtenden vor der Aufnahme zu Protokoll.

    ( Lediglich ? ) in Ba-Wü hätte wegen § 41 II LFGG eine "Bewertung" außerhalb eines Erbscheinsverfahrens zu erfolgen.
    Schätze aber mal, dass die Vorschrift zum 01.01.2018 noch gecancelt wird.

  • Ich gucke mir die Ausschlagungserklärungen bei Eingang an und wenn ich Zweifel an der Wirksamkeit habe/die Erklärung für unwirksam halte, kriegen die Beteiligten von mir ein Schreiben, weil ich denke, dass man zeitnah ggf. noch sinnvolle Erklärungen/Erläuterunge/Ergänzungen abgeben kann; Jahre später - wenn die Erklärenden evtl. auch nicht mehr leben - können Zweifel wohl kaum noch geklärt werden. Habe mir dafür einen Textbaustein gemacht (dabei auch Formulierungen aus dem Forum geklaut...;)), macht also auch nicht sehr viel Arbeit, erleichtert eine spätere Prüfung aber ungemein.

    ... wird der Eingang Ihrer Erbausschlagungserklärung bestätigt.

    Die Rechtswirksamkeit einer Erbausschlagung wird hier bei Entgegennahme der Erklärung grundsätzlich nicht geprüft, sondern nur im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens, wenn ein solches beantragt wird.

    Vorsorglich wird aber darauf hingewiesen, dass hier davon ausgegangen wird, dass mit Ihrer Erklärung keine wirksame Ausschlagung verbunden sein dürfte (alternativ: Zweifel an der Wirksamkeit Ihrer Erklärung bestehen).
    ...kurze Erläuterung der Bedenken...

    Mithin dürfte die Ausschlagung nicht wirksam sein. Eine Prüfung hinsichtlich der Wirksamkeit erfolgt zu diesem Zeitpunkt nicht, dennoch wird empfohlen, sich rechtlich zur etwaigen Haftungsbeschränkung beraten zu lassen.
    Sollten Rechtsfragen bestehen, müssten Sie sich durch einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe beraten lassen Das Amtsgericht ist zu einer Rechtsberatung grundsätzlich nicht befugt.

  • Ganz generell gilt, dass die Prüfung der Wirksamkeit eben nicht nur im Erbscheinsverfahren erfolgt, sondern das Gericht auch immer im Hinblick auf weitere gerichtliche Massnahmen eine "interne" Prüfung vorzunehmen hat. Beispielsweise ob man aufgrund der Ausschlagung weitere Erben zu informieren hat oder die Voraussetzungen des § 1960 BGB vorliegen usw.

    Insofern ist die Aussage, dass die Wirksamkeit einer Ausschlagung oder Anfechtng erst im Erbscheinsverfahren geprüft wird, schlicht falsch....auch wenn das in vielen Büchern so steht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Insofern ist die Aussage, dass die Wirksamkeit einer Ausschlagung oder Anfechtng erst im Erbscheinsverfahren geprüft wird, schlicht falsch....auch wenn das in vielen Büchern so steht.

    TL:

    Für Ba-Wü sind sämtliche Erbrechtsbücher sowieso falsch geschrieben.;)

  • so kann man das auch sehen?!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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