Nutzungsentschädigung/Steuer

  • Schuldner darf weiterhin in seiner ETW wohnen , muss aber an IV Nutzungsentschädigung zahlen.
    Folglich ist ja im Grunde Mietzins generiert worden….Die Masse hat also Erträge aus Mietzins…
    Müssen solche besteuert werden und wie?

    Einmal editiert, zuletzt von fresh (27. August 2014 um 16:11)

  • Zugegebenermaßen bin ich in Steuerfragen bei weitem nicht so tief drin, wie manch andere der Teilnehmer hier (Exec, Meandor ...). Aber dass hier irgendetwas zu versteuern sein soll, kann ich mir nicht vorstellen:


    Ich entkomprimiere den Sachverhalt mal:
    Der Schuldner (offenbar eine Privatperson) wohnt weiterhin in der ihm gehörenden Wohnung (sonst hätte der Insolvenzverwalter keinen Zugriff auf diese Wohnung). Der Insolvenzverwalter sieht von einer Verwertung der Wohnung derzeit ab, weil der Schuldner Nutzungsentschädigung zahlt. Die Nutzungsentschädigung fließt also an die Masse.
    Sachlich bezahlt der Schuldner also aus seinem (freien) Vermögen an sein (gebundenes) Vermögen, nämlich an den vom Insolvenverwalter verwalteten Teil seines Vermögens. Das Vermögen, aus dem der Schuldner zahlt, muss frei sein, sonst hätte da nämlich auch der Insolvenzverwalter die Hand drauf und es könnte nicht zur Zahlung kommen.

    Habe ich das richtig verstanden?

    Bei dieser Konstellation macht der Schuldner doch nur Verschiebungen zwischen zwei ihm wirtschaftlich gehörenden Vermögensteilen, die nur deswegen kein In-Sich-Geschäft sind, weil er über einen Teil seines Vermögens derzeit nicht verwaltungsbefugt ist. Einen steuerpflichtigen Vorgang kann ich dabei nicht erkennen, schon weil es am Wechsel des Vermögensträgers fehlt.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Danke für deinen Beitrag, ja den Sachverhalt hast du richtig entkomprimiert :)

  • Gerne. (und ich hoffe, dass auch die Antwort zur Frage der Versteuerun zutreffend ist, vielleicht schaut einer der Steuerexperten nochmal drüber).

    Nur ein kleiner Nachtrag: M.E. dürfte dieses Verhalten des Insolvenzverwalters nur dann nicht (!) pflichtwidrig sein, wenn

    - die Wohnung im Wege der Zwangsversteigerung praktisch unverwertbar ist oder
    - eine Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung absehbar weniger bringt als die Summe der im Insolvenzverfahren auflaufenden Nutzungsentschädigungen

    (das hängt natürlich von der Frage der mutmaßlichen Laufzeit des Insolvenzverfahrens ab - ich hatte gestern ein Verfahren, in dem der Insolvenzverwalter bei einer Masse nahe Null eine Laufzeit von über 14 Jahren angenommen hat, denn er wollte einen Ratenzahlungsvergleich mit dieser Laufzeit abschließen. Alleine die monatliche Auslagenpauschale nach § 8 InsVV wäre ein Mehrfaches der monatlichen Rate gewesen. Der Sinn hat sich mir nicht ganz erschlossen, aber vielleicht bin ich dazu zu wenig in der Praxis.)

    Trifft beides nicht zu, dann unterlässt der Insolvenzverwalter eine naheliegende und der Masse mehr bringende Verwertungsmöglichkeit von Schuldnervermögen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Nur ein kleiner Nachtrag: M.E. dürfte dieses Verhalten des Insolvenzverwalters nur dann nicht (!) pflichtwidrig sein, wenn

    - die Wohnung im Wege der Zwangsversteigerung praktisch unverwertbar ist oder
    - eine Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung absehbar weniger bringt als die Summe der im Insolvenzverfahren auflaufenden Nutzungsentschädigungen

    Das sehe ich ein wenig anders: Der IV vermietet die Wohnung ja nicht, sondern kann verkaufen, falls er sich mit dem Grundpfandrechtsgläubiger über die Höhe des KP und die Massebeteiligung verständigt. Da zudem monatlich Hausgelder anfallen, wäre sogar über eine Freigabe zu philosophieren, wenn man diese Massebelastung nicht deckt. Die Zwangsversteigerung anzuschieben bringt außer Kosten idR nichts, da bei einer ETW wohl kaum Feststellungkosten anfallen und man so nicht in den Genuß und den Rang des § 10 I 1a ZVG kommt. Die Verwertung also, wenn da nicht noch einer aufspringt, unwahrscheinlich macht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Nur ein kleiner Nachtrag: M.E. dürfte dieses Verhalten des Insolvenzverwalters nur dann nicht (!) pflichtwidrig sein, wenn

    - die Wohnung im Wege der Zwangsversteigerung praktisch unverwertbar ist oder
    - eine Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung absehbar weniger bringt als die Summe der im Insolvenzverfahren auflaufenden Nutzungsentschädigungen

    Das sehe ich ein wenig anders: Der IV vermietet die Wohnung ja nicht, sondern kann verkaufen, falls er sich mit dem Grundpfandrechtsgläubiger über die Höhe des KP und die Massebeteiligung verständigt. Da zudem monatlich Hausgelder anfallen, wäre sogar über eine Freigabe zu philosophieren, wenn man diese Massebelastung nicht deckt. Die Zwangsversteigerung anzuschieben bringt außer Kosten idR nichts, da bei einer ETW wohl kaum Feststellungkosten anfallen und man so nicht in den Genuß und den Rang des § 10 I 1a ZVG kommt. Die Verwertung also, wenn da nicht noch einer aufspringt, unwahrscheinlich macht.

    Naja, dann sind wir doch wieder zusammen:
    Meine Variante 2 war, dass die Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung weniger bringt. Du ergänzt, dass sie im Regelfall überhaupt nichts Relevantes bringt. Damit ist diese Voraussetzung ja erfüllt und der InsVw handelt nicht pflichtwidrig.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Nicht ganz, mir ging es um "nur dann nicht".

    Auch im Falle einer baldigen Verwertbarkeit wird man als Verwalter darauf dringen, dass der Schuldner für die Nutzung der ETW etwas bezahlt, ansonsten Rauswurf über § 148 InsO. Aus Praktikabilitätsgründen wird man sich, wenn es sich gerade nicht um eine ETW handelt, sonst anders verhalten: selbst wenn der Schuldner an die Masse nichts bezahlt, soll er doch wenigstens die Energieversorgung und Heizung zahlen, damit das Gebäude im Winter nicht auffriert.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

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