Grundbuchberichtigung nach Tod eines GbR-Gesellschafters + Testamentsvollstreckung

  • Hallo zusammen,

    habe folgenden Fall, zu dem ich hier bislang noch nicht fündig geworden bin:

    Im Grundbuch eingetragen ist eine GbR. Ein Gesellschafter stirbt und wird beerbt von seinem Sohn (befreiter Vorerbe); die Erbfolge richtet sich nach einem notariellen Testament. In diesem hat der Erblasser ferner Testamentsvollstreckung angeordnet.

    Nun liegt mir ein (schriftlicher) Berichtigungsantrag des Erben vor.

    Ich habe zwar einen beurkundeten Gesellschaftsvertrag (mit einfacher Nachfolgeklausel) in der Grundakte; der ist allerdings schon etwas älter, daher stehe ich (wie auch meine Kollegen hier) auf dem Standpunkt, dass für eine Berichtigung eine Berichtigungsbewilligung des Erben und der "überlebenden" Gesellschafter erforderlich ist (ich weiß, dass hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten werden). Die Preisfrage ist nun: Müssen der Testamentsvollstrecker bzw. die Nacherben ebenfalls mitwirken und auch eine entsprechende Berichtigungsbewilligung abgeben? :confused:

    Eine Bewilligung der Nacherben halte ich persönlich nicht für erforderlich, denn eine "unentgeltliche Verfügung" dürfte die Berichtigungsbewilligung ja nicht darstellen. Unsicher bin ich mir jedoch bei dem TV... Irgendwie steh ich da auf dem Schlauch :(

    Was sagt ihr dazu?

    Viele Grüße, Motzkeks

    Wenn mich jemand sucht: Ich bin bei Moe

  • Die Nacherben müssen nicht mitwirken, weil die Bewilligung der Grundbuchberichtigung kein Rechtsgeschäft des Vorerben ist. Etwas anderes gilt aber nach meiner Ansicht für die Mitwirkung des Testamentsvollstreckers, weil der Gesellschaftsanteil des Erblassers der angeordneten Testamentsvollstreckung unterliegt und es hier nicht um eine Berichtigung bezüglich des von der TV nicht betroffenen Eigentums der GbR, sondern um die Berichtigung im Hinblick auf die Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil des Erblassers geht.

    Im Zuge der Berichtigung ist weder ein Nacherben- noch ein TV-Vermerk einzutragen, weil jeweils nicht der Grundbesitz der GbR, sondern nur den Gesellschaftsanteil des Erblassers betroffen ist und der Vorerbengesellschafter daher nicht in seiner Befugnis beeinträchtigt wird, als Vertreter für die GbR zu handeln. Gleichwohl muss man das Bestehen von Nacherbfolge und TV natürlich "unübersehbar" in der Grundakte vermerken, weil diese Dinge relevant werden, wenn über den Anteil verfügt werden soll (TV!) oder wenn der Vorerbengesellschafter verstirbt (Nacherbfolge!). Hier bleibt also nichts übrig, als eine Art "Nebengrundbuch" zu führen, damit die Dinge beizeiten nicht übersieht. Das Gleiche gilt etwa beim Ableben eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten, der den überlebenden Ehegatten zum alleinigen Vorerben einsetzt (zunächst kein Nacherbenvermerk, aber die Nacherbfolge greift, wenn der überlebende Ehegatte verstirbt, ohne lebzeitig verfügt zu haben).

  • Okay, das deckt sich in etwa mit dem, was ich mir auch schon gedacht habe. :)

    Der Erbe (Vorerbe) muss dann aber ebenfalls eine entsprechende Bewilligung abgeben, schon allein wegen § 22 GBO, oder sehe ich das falsch?

    Das mit dem TV-Vermerk und dem Nacherbenvermerk dachte ich mir auch schon, dazu gibts hier im Forum ja auch bereits genügend Diskussionen :daumenrau

    Vielen Dank bis hierhin, Motzkeks

    Wenn mich jemand sucht: Ich bin bei Moe

  • Nach meiner Ansicht ist die Bewilligung des Vorerben überhaupt entbehrlich, weil für ihn ohnehin der TV zu handeln hat. Ich teile aber Deine Ansicht, dass der TV für den Vorerben förmlich bewilligen muss (§ 47 Abs. 2 S. 2 GBO i.V.m. § 22 Abs. 2 GBO), ebenso wie die übrigen Gesellschafter. Unmittelbar wäre § 22 Abs. 2 GBO nur anwendbar, wenn eine Zweimann-GbR durch den Erbfall liquidationslos erlischt und der überlebende Gesellschafter Alleineigentümer wird.

  • Ich muss hier nochmal nachhaken.

    Eingetragen ist eine GbR, Gesellschafter sind drei Geschwister.
    Die Geschwister waren ursprünglich zusammen mit ihren Eltern als Gesellschafter eingetragen. Die Anteile der Eltern sind ihnen aufgrund Erbfolge angewachsen, wobei zwei Vollerben sind und ein Bruder lediglich Vorerbe des letztverstorbenen Elternteils.
    Nun setzen die Geschwister die GbR und die Erbengemeinschaft auseinander, hierzu lässt die GbR meinen Grundbesitz an eine Schwester auf.
    Weiterer nicht hier eingtragener Grundbesitz der GbR wird auf die anderen Geschwister aufgelassen, so dass am Ende jeder ein Grundstück zu Alleineigentum erhält.

    Sehe ich das richtig, dass die Nacherben nicht mitwirken müssen, da die GbR den Grundbesitz auflässt und keine Verfügung über den Gesellschaftsanteil des Vorerben vorliegt?

    Life is short... eat dessert first!

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