Entstehung Terminsgebühr für nicht angesprochene Teile des Verbundverfahrens

  • Hallo zusammen,

    ich muss eine Ehesache abrechnen. In dieser Sache ist nur zur Ehescheidung und zum Zugewinn verhandelt worden. Der Versorgungsausgleich ist in diesem Verhandlungstermin nicht angesprochen worden, war jedoch im Verbundverfahren rechtshängig. Die Mandantin ist vor der Entscheidung des Gerichts zu einer anderen Kanzlei gewechselt. Ist die Terminsgebühr nun auch hinsichtlich des nicht angesprochenen und erörterten Versorgungsausgleichs entstanden? Wer kann - gegebenenfalls mit einschlägiger Rechtsprechung - helfen?

    Vielen Dank im Voraus.

  • Jedenfalls biste schon mal im falschen Subforum gelandet.
    Familienkosten werden ebenfalls im Subforum Kosten besprochen.

    Äußerst ungewöhnlich , dass man im ( ersten ? ) Scheidungstermin den Versorgungsausgleich nicht angesprochen hat.
    Wenn das ( gem. Terminsprotokoll ) so wäre , würd aber auch die Terminsgebühr hierfür nicht entstehen.

  • Es gibt keine Terminsgebühr in FG-Sachen, wenn ein Erörterungstermin hierzu nicht stattgefunden hat oder eben in einem Scheidungstermin zu diesem Gegenstand nicht erörtert wurde, BGH NJW 03, 3133 (zum FGG), Düsseldorf OLGR 09, 364 = AGS 09, 114, so zitiert und ausführlich begründet von Gerold/Schmidt "RVG", 19. Aufl., Rn 29 zu VV 3104. Für das FGG-Verfahren ist ausdrücklich § 175 FamFG anzuwenden und nicht die entsprechenden ZPO-Verfahren, da es nicht unter die Familienstreitsachen gemäß §§ 112, 113 FamFG. Es kann nicht anders sein als bei den Neuverfahren VA, die aus der Aussetzung der Entscheidung zum VA resultieren. Auch hier erfolgt eine Entscheidung oftmals im schriftlichen Verfahren, und dann gibt es halt keine Terminsgebühr (diese Fälle unterliegen halt nicht den Anmerkungen zu RVG VV 3104).

  • Gut, dann würde ich im gegenständlichen Fall die Terminsgebühr wohl auch zubilligen, wobei ich mir sowieso schwer vorstellen kann, wieso man in einer Verhandlung kein Wort über die von Amts wegen einzubeziehende Folgesache verliert.
    Sofern ein VA-Verfahren aber isoliert geführt wird, z.B. nach Aussetzung eines solchen im Scheidungsverbund, verbleibt es aber bei dem was ich zuletzt angemerkt habe.

  • Möglicherweise ist ja auch nur nichts dazu protokolliert worden, etwa weil die Sache klar war und es deswegen keiner Festhaltung im Protokoll bedurfte.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Halte ich für verfehlt so eine Annahme bzgl. VA - jedenfalls beim ersten ( von mir aus frühen ) - Scheidungstermin.

  • Habe einen Fall, der mir noch nicht unterkam und würde gern mal eure Meinungen zur VKH-Vergütung hören:

    Ehescheidung wird beantragt (Ziff. 1 der Antragsschrift), unter Ziff. 2: "Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt." (Begründung Ehezeit < 3 Jahre und Antrag auf VA wird nicht gestellt.) Es gibt mehrere Sitzungstermine, weil der Antragsgegner nie erscheint und auch nicht vorgeführt werden kann.

    Nach Feststellung des Richters im Termin (Vorliegen einer kurzen Ehe) erklärt der beigeordnete RA auf Nachfrage: "Die Antragstellerin stellt keinen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs."

    Im Scheidungsbeschluss wird dementsprechend festgestellt: "Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt." Festsetzung des Verfahrenswertes auf 4.000,- € (Ehesache 3.000,- € zzgl. 1.000,- € für VA).

    Der beigeordnete RA macht sowohl Verfahrens- als auch Terminsgebühr jeweils aus 4.000,- € geltend.

    Ist hier tatsächlich ein Anspruch auf Gebühren hinsichtlich des VA-Wertes durch die Nichtstellung eines Antrages entstanden? :gruebel:

  • Ist hier tatsächlich ein Anspruch auf Gebühren hinsichtlich des VA-Wertes durch die Nichtstellung eines Antrages entstanden? :gruebel:


    Das (Antragstellung) war mal zu Zeiten der BRAGO entscheidend. Jetzt reicht es aus, daß der RA bei Aufruf der Sache vertretungsbereit im Termin anwesend ist. Der Termin fand zur Ehescheidung und zum (nicht durchzuführenden) Versorgungsausgleich statt, so daß aus den 4.000 € auch die Terminsgebühr entstanden ist. Der Versorgungsausgleich ist als Folgesache von Amts wegen ohne Antrag durchzuführen.

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  • Ist hier tatsächlich ein Anspruch auf Gebühren hinsichtlich des VA-Wertes durch die Nichtstellung eines Antrages entstanden? :gruebel:


    Das (Antragstellung) war mal zu Zeiten der BRAGO entscheidend. Jetzt reicht es aus, daß der RA bei Aufruf der Sache vertretungsbereit im Termin anwesend ist. Der Termin fand zur Ehescheidung und zum (nicht durchzuführenden) Versorgungsausgleich statt, so daß aus den 4.000 € auch die Terminsgebühr entstanden ist. Der Versorgungsausgleich ist als Folgesache von Amts wegen ohne Antrag durchzuführen.


    Da verstehe ich allerdings § 3 Abs. 3 VersAusglG anders.

  • Da verstehe ich allerdings § 3 Abs. 3 VersAusglG anders.


    Ja, verständlich. Dennoch muß das Gericht ja entscheiden, daß ein VA gerade nicht stattfindet. Die Entscheidung darüber ist beschwerdefähig, bildet also auch gebührenrechtlich einen gesonderten Gegenstand mit dem Mindestwert nach § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG (vgl. OLG Karlsruhe, AGS 2010, 354 = NJW 2010, 2445 = Rpfleger 2010, 549 = FamRZ 2011, 669; MüKo-BGB/Siede, 8. Aufl., § 3 VersAusglG Rn. 37).

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