Eröffnung gemeinsch. Testament bereits nach Erstverst.?

  • Ich habe einen Antrag auf Testamentseröffnung von der Miterbin vorzuliegen. Das eigenhändige Testament (von 1994) haben die Eheleute so formuliert: Wir setzen als unsere alleinigen Erben das Ehepaar ...sowieso... ein. Bei Übernahme der Erbschaft verpflichten sich die Erben, für die Auflösung unseres Haushalts zu sorgen und unsere Beisetzung zu veranlassen. Verstorben ist der Ehemann (bereits 1999), die Ehefrau lebt noch. Ich wollte schon zum Eröffnungsstempel greifen, als mir Zweifel kamen, ob der niedergelegte Erbfall überhaupt schon eingetreten ist...? :gruebel: Ich bin eher der Meinung, dass das Testament erst mit Tod des Letztversterbenden gelten soll. Es ist doch wohl kaum so, dass bereits beim Tod des Erstversterbenden das eingesetzte andere Ehepaar alles erben soll. Was meint Ihr? Dennoch Eröffnung? Oder Antrag zurückweisen und Testament vorerst bei der Akte belassen?

  • Eröffnen musst Du das Testament so oder so, denn es liegt in jedem Fall eine - wenn auch ggf. beim aktuellen Erbfall gegenstandslose - letztwillige Verfügung des erstverstorbenen Ehegatten vor. Dies gilt umso mehr, als ich Deiner Sicht der Dinge zustimme und deshalb von einer "stillschweigenden" gegenseitigen Erbeinsetzung ausgehe. In diesem Fall steht aber ohnehin völlig außer Frage, dass zu eröffnen ist.

    Außerdem gibt es keinen "Antrag" auf Testamentseröffnung - sie erfolgt von Amts wegen.

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