Schreiben der Sparkasse bzgl. Kontopfändung

  • Hallo,

    ich habe gerade in einer Pfändungsakte (Kontopfändung bei der Sparkasse) folgenden Antrag bekommen:
    Bei dem gepfändeten Konto handelt es sich um das P-Konto meines im Juni 2014 verstorbenen Ehemannes. Gem. § 765a ZPO beantrage ich die Freigabe des P-Kontos.

    Beigefügt sind dem Antrag einige Kontoauszüge sowie u. a. ein Schreiben der Sparkasse an die Antragstellerin:

    "Sehr geehrte Frau ABC,

    die Kontoauflösung bzgl. des Kontos ihres vorstorbenen Ehemannes darf aufgrund der aktuellen Pfändung nicht durchgeführt werden. Sollten wir das Konto auflösen, wird das Guthaben an den Pfändungsgläubiger überwiesen. Die einzige Möglichkeit das Guthaben zu behalten ist, dass Sie zum Amtsgericht gehen und dort sagen, dass Sie das Geld für Beerdigungskosten, Grafpflege o. ä. benötigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Kreissparkasse XY"

    Jemand sowas schonmal gesehen? Ist da was dran?
    Also eine Freigabe nach § 765a ZPO nur weil jemand verstorben ist kommt mir doch etwas komisch vor.
    Ergänzend zum Sachverhalt sei noch angemerkt, dass die Frau eine Kontovollmacht hat und sich das Geld immer schön jeden Monat auf ihr eigenes Konto umbucht.

    Jemand sowas ähnliches schonmal gehabt und eine Idee, wie ich da jetzt herangehe?! :gruebel:

  • Ich hatte diese Problematik schon mal. Ich bin auch davon ausgegangen, dass eine Antragsberechtigung nur dann vorliegt, wenn der Ast. der Erbe des verstorbenen Kontoinhabers ist und entsprechende Nachweise vom Ast. verlangt. Der Ast. wollte aber gar nicht Erbe werden, da von der Erblasserin noch fünfstellige Summe an Schulden vorhanden war, die er nicht erben wollte. Er hat dann die Antragstellung sein lassen.

  • Die Eigenschaft eines Kontos als Pfändungsschutzkonto endet mit dem Tod des Kontoinhabers. Somit ist das Kontoguthaben pfändbar und muss an den Pfändungsgläubiger abgeführt werden.
    Wie kann es sein, dass die Kontobevollmächtigte seit Juni über das Konto verfügt?

  • Die Eigenschaft eines Kontos als Pfändungsschutzkonto endet mit dem Tod des Kontoinhabers. Somit ist das Kontoguthaben pfändbar und muss an den Pfändungsgläubiger abgeführt werden.
    Wie kann es sein, dass die Kontobevollmächtigte seit Juni über das Konto verfügt?

    Ein gute Frage

  • Dann werde ich erstmal klären müssen, ob die Ehefrau Erbin geworden ist oder nicht... ohne Antragsberechtigung müsste ich das ganze ja ohnehin zurückweisen.

    Und aus welchem Grund die Frau nach dem Tod noch weiterhin über das Konto verfügen konnte kann ich leider nicht beantworten. Vermutlich bleibt die Kontovollmacht noch über den Tod hinaus bestehen und der Bank ist die genaue Rechtslage nicht so richtig bekannt...
    Aber mit dieser Frage muss ich mich ja erst einmal nicht beschäftigen.

  • Die Eigenschaft eines Kontos als Pfändungsschutzkonto endet mit dem Tod des Kontoinhabers. Somit ist das Kontoguthaben pfändbar und muss an den Pfändungsgläubiger abgeführt werden.
    Wie kann es sein, dass die Kontobevollmächtigte seit Juni über das Konto verfügt?


    Genauso ist es aus meiner Sicht richtig. Allerdings gilt die Kontovollmacht in der Tat über den Tod
    hinaus und kann nur von den Erben wiederrufen werden.

    Da allerdings -wie schon geschrieben- mit Tod die Eigenschaft als P-KOnto endet, hätte die Bevollmächtigte
    nach dem Tod nicht mehr verfügen dürfen, es sei denn, die Bank wusste nichts von dem Todesfall. Vorher konnte
    sie nur innerhalb des Freibetrges verfügen. Da das Guthaben sofort pfändbar ist, dürfte allerdings gar kein Guthaben mehr vorhanden sein, über das hier zu entscheiden wäre.

    Zum Thema Beerdigungskosten nach Tod:
    [h=2]LG Bonn, Urteil vom 12.08.2009 -5 S 43/09[/h]

  • Da allerdings -wie schon geschrieben- mit Tod die Eigenschaft als P-KOnto endet, hätte die Bevollmächtigte
    nach dem Tod nicht mehr verfügen dürfen, es sei denn, die Bank wusste nichts von dem Todesfall. Vorher konnte
    sie nur innerhalb des Freibetrges verfügen. Da das Guthaben sofort pfändbar ist, dürfte allerdings gar kein Guthaben mehr vorhanden sein, über das hier zu entscheiden wäre.

    Zum Thema Beerdigungskosten nach Tod:
    LG Bonn, Urteil vom 12.08.2009 -5 S 43/09

    :daumenrau So sehe ich das auch...

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