Ehevertrag verloren

  • Hallo,

    hier mal eine Frage, es soll ein bzw. zwei Erbscheine, nach den Eheleuten A und B erteilt werden, es liegt jedoch folgendes Problem vor:
    Die Eheleute haben einen Ehevertrag geschlossen, zumindest stehen sie in Gütergemeinschaft im Grundbuch.
    Der Ehevertrag ist aber weder in den Grundakten noch bei den Beteiligten vorhanden. Er ist auch nirgends vermerkt, keiner weiß wer überhaupt der Notar ist der den Vertrag gemacht hat.
    So oder so der Ehevertrag ist weg und keiner kennt den Inhalt. Klar ist nur das er vor 1953 geschlossen wurde.
    Nun weiß ich nicht mehr weiter, ich kann ja jetzt weder Fortsetzungszeugnis noch Erbschein erteilen.
    Wie seht ihr das?

    PS: Die alten Grundakten liegen mir nicht vor, laut Auskunft der Kollegen ist da nichts drin, ich fordere diese aber noch an und prüfe es selbst, da ich sonst nicht mehr weiter weiß.

  • Hallo,

    hier mal eine Frage, es soll ein bzw. zwei Erbscheine, nach den Eheleuten A und B erteilt werden, es liegt jedoch folgendes Problem vor:
    Die Eheleute haben einen Ehevertrag geschlossen, zumindest stehen sie in Gütergemeinschaft im Grundbuch.
    Der Ehevertrag ist aber weder in den Grundakten noch bei den Beteiligten vorhanden. Er ist auch nirgends vermerkt, keiner weiß wer überhaupt der Notar ist der den Vertrag gemacht hat.
    So oder so der Ehevertrag ist weg und keiner kennt den Inhalt. Klar ist nur das er vor 1953 geschlossen wurde.
    Nun weiß ich nicht mehr weiter, ich kann ja jetzt weder Fortsetzungszeugnis noch Erbschein erteilen.
    Wie seht ihr das?

    PS: Die alten Grundakten liegen mir nicht vor, laut Auskunft der Kollegen ist da nichts drin, ich fordere diese aber noch an und prüfe es selbst, da ich sonst nicht mehr weiter weiß.

    § 2356 BGB
    Nachweis der Richtigkeit der Angaben

    (1) Der Antragsteller hat die Richtigkeit der in Gemäßheit des § 2354 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 gemachten Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Falle des § 2355 die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel.

  • Die Frage ist doch, ob überhaupt ein Ehevertrag geschlossen wurde. Es war früher gar nicht so selten, dass die Eheleute beim Grundstückserwerb "nach Angabe" - also nur angeblich - in Gütergemeinschaft lebten, weil die Eheleute ihr Vermögen als "gemeinschaftlich" betrachteten. Das ist eben die Krux, wenn man so etwas ungeprüft einträgt (und auch ungeprüft eintragen muss). Alleine das im Grundbuch verlautbarte Berechtigungsverhältnis "in Gütergemeinschaft" besagt also für den Güterstand überhaupt nichts, wenn diese Eintragung - was zu prüfen wäre und was ja auch noch geprüft wird - alleine auf der diesbezüglichen Angabe der Eheleute als unbelegte Behauptung beruhte. Da der gesetzliche Güterstand die Regel und der vertragliche Güterstand die Ausnahme ist, müssten demzufolge weitere Nachweise für die Existenz des im Grundbuch verlautbarten Güterstandes erbracht werden.

    Da man aus den Grundakten ersehen kann, wann die Eheleute "in Gütergemeinschaft" erworben haben und wo sie damals wohnten, wäre es vielleicht nicht verkehrt, beim damaligen örtlichen Notariat (bzw. dem Amtsnachfolger) entsprechende Nachforschungen anzustellen.

  • Was ich doch etwas merkwürdig finde, dass die Beteiligten nicht mehr wissen, bei welchem Notar der Ehevertrag errichtet haben... :eek: Wissen die Beteiligten noch nicht mal in welcher Stadt?
    Aber eigentlich muss irgendwo in den Grundakten doch irgendwas zu finden sein...

  • Was ich doch etwas merkwürdig finde, dass die Beteiligten nicht mehr wissen, bei welchem Notar der Ehevertrag errichtet haben... :eek: Wissen die Beteiligten noch nicht mal in welcher Stadt?
    Aber eigentlich muss irgendwo in den Grundakten doch irgendwas zu finden sein ...

    Die Beteiligten dürften ja nur die Erben sein, denn laut Sachverhalt sollen Erbscheine nach den "Eheleuten A und B" erteilt werden.

    Ganz ehrlich, ich wusste nicht, dass meine Eltern einen Ehevertrag abgeschlossen haben, noch viel weniger, vor welchem Notar dies geschah. Und da liegt das noch keine 60 Jahre zurück.

    Und warum in den Grundakten möglicherweise nichts zu finden ist, dazu hat sich Cromwell ja schon ausgelassen.

  • Naja... Ein Ehevertrag, der die Erbfolge ändert, muss beim Geburtsstandesamt der Beteiligten angezeigt werden... Und zwar meines Wissens schon immer und von daher sehe ich da kein Problem, herauszufinden, ob es da was gibt oder nicht und mit dem ZTR geht es je nach Standesamt noch leichter....
    Und als Nachlassgericht bekommt man ja bei den Standesämtern auch eine entsprechende Auskunft...

  • Nach meiner Erfahrung sind früher reine Eheverträge nicht dem Standesamt gemeldet worden. Vielleicht weil sie damals auch keinen Einfluss auf die Erbfolge hatten (Ehegatte bekam immer 1/4 vor 1.7.1958). Als wir hier nach 50 Jahren (war die Frist vor FamFG) prüften, ob die Leute noch leben, was es fast unmöglich, das herauszufinden, denn kein Ehevertrag hatte Angaben zum Geburtsort.

  • In den vorliegenden Grundakten ist kein Erbvertrag vorhanden, ich habe sämtliche Blätter die es hier gegeben hat durchforstet.
    Einen Eintrag beim Standesamt und im Güterrechtsregister gibt es nicht. Ich warte jetzt die noch offenen Ermittlungen des Notariats ab und werde dann entscheiden.
    Danke euch!

  • Welche Grundlage hat das Grundbuchamt in Abt. I Spalte 4 bei Eintragung der Eheleute vermerkt?
    Was ergibt sich dem zugrundeliegenden notariellen Vertrag ?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!