Kostenfestsetzung und Insolvenz

  • Ich möchte das Thema Insolvenzund Kostenfestsetzung aufgreifen.
    In meiner vorliegendenZivilsache wurde im Dez. 2009 ein Versäumnisurteil erlassen. ImJanuar 2010 EÖ des Inso-Verfahrens ü.d.V. des Beklagten. Somitruhen des Verfahrens gem. § 240 ZPO. KFA wird gestellt mitBegründung, dass Kl. ein Recht auf den Titel hat. Und sollte d.Bekl. Restschuldbefreifung verwehrt werden, dann hätte Kl. Titel zurZV. Der Kl.V wurde auf § 178 InsO verwiesen. RA besteht aufKostenfestsetzung und überreicht Entscheidung des brandenburgischenOberlandesgerichts (3 U 82/07 vom 12.12.2007). Nach dieserEntscheidung kann es d. Kl. nicht versagt werden, selbst in Fällen,in denen sie ihre Forderung nicht im Inso-verfahren angemeldet hat,eine Titulierung ihrer Forderung zu verfolgen. Ob eineRestschuldbefreiung tatsächlich erteilt wird, steht nicht fest. DemKl. könne es nicht zugemutet werden, mit der Prozessführungabzuwarten, bis die sogen. Wohlverhaltens-periode beendet ist. Dasinsolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot des § 294 I InsO stehe denzivilprozesszualen Erkenntnisverfahren grds. nicht entgegen(inszwischen wohl ganz herrschende Meinung und höchstrichterl.Rechtsprechung). Der Grundsatz der Schuldnerschonung würdehinreichend dadurch Rechnung getragen, dass das Vollstreckungsverbot- ebenso später die Restschuldbefreiung - ggü. sämtlichenInso-gläubigern wirkt, und zwar unabhängig von ihrer Teilnahme amInso-verf.
    Der Inso-verwalter teilt mit, dass Klägerseite keineFestsetzung der Vergütungsforderung zum Verbraucherinso-verfahrenangemeldet hat.
    Kennt jemand die Entscheidung desbrandenburgischen Oberlandesgericht. Wenn man dieser folgen würde,dann könnte man den § 240 ZPO bei der Kostenfestsetzung volligaußer acht lassen, soweit der Inso-verwalter mitteilt, dass keineForderung zur Tabelle angemeldet wurde und den KfB erlassen?

  • Mich überzeugt die Entscheidung. Der Punkt ist, wurde das Inso-verf. aufgehoben, dann keine Unterbrechung mehr, Wortlaut des § 240 ZPO. Danach beginnt die Wohlverh.phase.

    Beim OLG ging es darum, ob der Inso-gläub., der nicht angemeldet hatte, in ! der Wvph. seinen Anspruch titulieren lassen kann, obwohl er nicht vollstrecken kann. Das könnte nur am fehl. Rechtsschutzbedürfnis scheitern.

    Ich sehe das hier als gegeben an. Zwar droht keine Verjährung, weil die KGE vorlieget, daher 30Jahre, aber ein Wettlauf der Gläub. bei mgl. Versagung der Restschuldbefreifung kann beginnen.

    Da der KfB auch nichts extra kostet, sehe ich auch da kein Prob.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich knüpfe hier einfach mal an : :)

    Wie gehe ich denn damit um, wenn das Urteil mit der Kostenentscheidung (Klägerin (GmbH) trägt die Kosten) aus Januar 2014 stammt, der KFA vom Jan. 14 wegen § 240 ZPO zunächst nicht weiterbearbeitet wird, weil im Dez. 13 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und der Beklagten-Vertreter jetzt mitteilt, dass "der Insolvenzverwalter das Verfahren wohl nicht aufgenommen hat. Die Insolvenz ist auch noch nicht abgeschlossen. Dem KFA der Beklagten wird nicht entgegengetreten".

    Jetzt doch festsetzen ? :confused:

  • Nee, weil der Beklagtenvertreter an den KFA und die Festsetzung erinnert und der Klägervertreter nun sagt, dass der Inso_verw. das Verfahren gar nicht erst aufgenommen hat. Aber da er auch schreibt, dass das InsoVerf noch läuft ist das Verf hier doch trotzdem noch gem. §240 ZPO unterbrochen, oder?

  • Jepp und die Kostenforderung wäre anzumelden gewesen auf Grundlage der KGE (wenn ich jetzt nicht ganz neben der Spur bin, wurde über das Vermögen der Klägerin das Insolvenzverfahren eröffnet, oder?) :gruebel:

  • Tritt eine Unterbrechung nach § 240 ZPO nicht nur ein, wenn das KfB-Verfahren zur Zeit der Inso-Eröffnung läuft? :gruebel:

    Hier wurde der KfA unzulässig erst nach Inso-Eröffnung gegen die insolvente Partei gestellt. Dieser hätte wohl gegen den Inso-Verwalter als Partei kraft Amtes gerichtet werden müssen.

  • Ich schließe hier mal an:
    Es ergeht VU, vorläufig vollstreckbar, Beklagter trägt die Kosten. (22.05.08)
    Beklagte legt Einspruch gegen VU ein. (19.06.08)
    Eröffnung InsO (08.07.08); Unterbrechung nach § 240 ZPO (19.8.08).

    Der Klägervertreter hat am 23.05.2008 KFA gestellt. Er bittet nunmehr um Erlass.
    Das Insolvenzverfahren wurde am 09.10.2013 aufgehoben. Restschuldbefreiungsverfahren läuft noch.

    Der Beklagtenvertreter, dem ich den KFA zur Stellungnahme übersandt habe, teilt mit, dass das Restschuldbefreiungsverfahren noch nicht rechtskräfig abgeschlossen ist.

    Ich habe mich jetzt soweit belesen, dass die Unterbrechung gemäß § 240 ZPO mit der Aufhebung des InsOVerfahrens (§ 200 InsO) endet (Zöller, § 240 Rn 15). Das ist hier der Fall, sodass ich mich eigentlich nicht um das Restschuldbefreiungsver-fahren kümmern muss, oder liege ich hier falsch?

    Ist das Verfahren jetzt gemäß § 250 ZPO wieder aufgenommen, nachdem ich den KFA übersandt habe? Muss über den Einspruch weiter verhandelt werden?

    Ich wäre dankbar für weitere Denkanstöße!

  • Entschuldigung, der Beschluss, mit dem die Unterbrechung festgestellt wurde, datiert vom 19.08.2015, die Wirkung ist mit Eröffnung eingetreten.

  • Ich hänge mich hier mal dran.

    Nach Urteil wurde InsV eröffnet. KFA lag vor, KFB noch nicht erlassen. KF-Verfahren ist unterbrochen.

    Und nun? Weglegen oder ständig nachfragen, ob InsV eventuell aufgehoben? Der KFA ist ja noch in der Welt und über ihn könnte nach Ende der Unterbrechung entschieden werden. Ich frage mich nur, ob ich das überwachen muss oder Sache des Gläubigers ist.

  • ja, das ist klar, aber was folgt für uns daraus?

    Von Amts wegen prüfen, ob eine Insolvenzforderung vorliegt, wegen der in der WVP wohl auch kein KFB ergehen dürfte? Oder warten, bis sich einer meldet?

    Ich habe bisher auch immer nach 6 Monaten gemäß AO weggelegt. Jetzt liegt mir allerdings diese blöde Akte vor...

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!