außergerichtliche Schuldenbereinigung

  • Prüft man in dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren eigentlich auch, inwieweit die gegen den Schuldner gerichteten Forderungen berechtigt sind? Oder werden da letztendlich alle Gläubiger, die eine Forderung behaupten, angeschrieben und um eine außergerichtliche Einigung gebeten?

  • Schuldner macht normalerweise ne Aufstellung und bringt die Unterlagen vorbei und alle Gläubiger werden dann angeschrieben. Wie willst du denn bloß anhand der Unterlagen die Berechtigung vollständig prüfen und vor allem, warum?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Es sollte schon eine Prüfung erfolgen. Diese wird aber sicher nicht so penibel sein wie die Prüfung durch den Insolvenzverwalter bei der Anmeldung im Insolvenzverfahren.

    Wir erhalten oftmals keine Kopien der Titel und erst recht nicht Belege über die nachfolgenden Kostenforderungen. Einige Gläubiger weigern sich penetrant, detaillierte Kontenverläufe zu übersenden, sondern beschränken sich mit Hinweis auf § 305 InsO auf die drei Zahlen zu Hauptforderung, Kosten und Zinsen.

    Bei einer megaumfangreichen Verschuldung und einem blödsinnigen außergerichtlichen Nullplan, habe ich allerdings auch wenig Motivation für eine übermäßige Prüfung. Pläne werden dann allerdings ausdrücklich ohne Anerkenntnis der mitgeteilten Forderung erstellt.

    Bei einem aussichtsreichen Zahlungsplan prüfe ich schon etwas genauer und hake bei Merkwürdigkeiten auch nach.

    Einrede der Verjährung - ggf. auch nur hinsichtlich von Teilbeträgen - wird von uns i.d.R. standardmäßig im Erstanschreiben erhoben.

  • Es sollte schon eine Prüfung erfolgen. Diese wird aber sicher nicht so penibel sein wie die Prüfung durch den Insolvenzverwalter bei der Anmeldung im Insolvenzverfahren.

    Wir erhalten oftmals keine Kopien der Titel und erst recht nicht Belege über die nachfolgenden Kostenforderungen. Einige Gläubiger weigern sich penetrant, detaillierte Kontenverläufe zu übersenden, sondern beschränken sich mit Hinweis auf § 305 InsO auf die drei Zahlen zu Hauptforderung, Kosten und Zinsen.

    Bei einer megaumfangreichen Verschuldung und einem blödsinnigen außergerichtlichen Nullplan, habe ich allerdings auch wenig Motivation für eine übermäßige Prüfung. Pläne werden dann allerdings ausdrücklich ohne Anerkenntnis der mitgeteilten Forderung erstellt.

    Bei einem aussichtsreichen Zahlungsplan prüfe ich schon etwas genauer und hake bei Merkwürdigkeiten auch nach.

    Einrede der Verjährung - ggf. auch nur hinsichtlich von Teilbeträgen - wird von uns i.d.R. standardmäßig im Erstanschreiben erhoben.


    Und wie gehst Du mir Forderungen um, bei denen der Schuldner noch brac die Raten zahlt, die also noch nicht vollständig fällig gestellt wurden? Beziehst Du diese Gläubiger auch in den Schuldenbereinigungsplan ein?


  • Und wie gehst Du mir Forderungen um, bei denen der Schuldner noch brac die Raten zahlt, die also noch nicht vollständig fällig gestellt wurden? Beziehst Du diese Gläubiger auch in den Schuldenbereinigungsplan ein?

    Ich erfasse im Plan stets sämtliche Schulden. Gibt es Sicherungsrechte, die eine Ungleichbehandlung bzw. Vertragsfortführung rechtfertigen (z.B. PKW-Finanzierung mit Sicherungsübereignung) stelle ich das dar.

    Je nach Fallkonstellation muss ich ggf. auch zur Einstellung der Zahlungen raten und die Gesamtfälligstellung abwarten, um einer außergerichtlichen Einigung reelle Chancen zu geben.

    Hast du eine bestimmte Fallkonstellation vor Augen?


  • Und wie gehst Du mir Forderungen um, bei denen der Schuldner noch brac die Raten zahlt, die also noch nicht vollständig fällig gestellt wurden? Beziehst Du diese Gläubiger auch in den Schuldenbereinigungsplan ein?

    Ich erfasse im Plan stets sämtliche Schulden. Gibt es Sicherungsrechte, die eine Ungleichbehandlung bzw. Vertragsfortführung rechtfertigen (z.B. PKW-Finanzierung mit Sicherungsübereignung) stelle ich das dar.

    Je nach Fallkonstellation muss ich ggf. auch zur Einstellung der Zahlungen raten und die Gesamtfälligstellung abwarten, um einer außergerichtlichen Einigung reelle Chancen zu geben.

    Hast du eine bestimmte Fallkonstellation vor Augen?

    Mir geht es insbesondere um finanzierte, sicherungsübereignete Pkw. Da kommen die Schuldner gerne mit dem Wunsch, diesen Gläubiger nicht einzubeziehen und sichern zu, dass ein Mitverpflichteter (Gesamtschuldner) die Raten brav weiterzahlen wird. Es gibt bei diesen Fällen auch keine Rückstände und keine Gesamtfälligstellung. Die Frage ist also, ob ein Einbeziehen in den außerg. Schuldenbereinigungsplan notwendig ist. Oder entsteht gar ein Nachteil für den Schuldner, wenn die finanzierende Bank nicht angeschrieben wird?


  • Und wie gehst Du mir Forderungen um, bei denen der Schuldner noch brac die Raten zahlt, die also noch nicht vollständig fällig gestellt wurden? Beziehst Du diese Gläubiger auch in den Schuldenbereinigungsplan ein?

    Ich erfasse im Plan stets sämtliche Schulden. Gibt es Sicherungsrechte, die eine Ungleichbehandlung bzw. Vertragsfortführung rechtfertigen (z.B. PKW-Finanzierung mit Sicherungsübereignung) stelle ich das dar.

    Je nach Fallkonstellation muss ich ggf. auch zur Einstellung der Zahlungen raten und die Gesamtfälligstellung abwarten, um einer außergerichtlichen Einigung reelle Chancen zu geben.

    Hast du eine bestimmte Fallkonstellation vor Augen?

    Mir geht es insbesondere um finanzierte, sicherungsübereignete Pkw. Da kommen die Schuldner gerne mit dem Wunsch, diesen Gläubiger nicht einzubeziehen und sichern zu, dass ein Mitverpflichteter (Gesamtschuldner) die Raten brav weiterzahlen wird. Es gibt bei diesen Fällen auch keine Rückstände und keine Gesamtfälligstellung. Die Frage ist also, ob ein Einbeziehen in den außerg. Schuldenbereinigungsplan notwendig ist. Oder entsteht gar ein Nachteil für den Schuldner, wenn die finanzierende Bank nicht angeschrieben wird?

    In der Sache halte ich es mit Olaf. Tranzsparenz ist gefragt. Interessant ist es, wenn ein Mitverpflichteter weiter zahlt. Hier ließe sich überlegen, dass seine Innenausgleichsforderung vom Plan nicht berührt wird (was im Ergebnis auch richtig wäre.). Solange die übrigen Gläubiger hierdurch keinen Nachteil erleiden (den kann ich nicht erkennen), sollte das oki sein.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!