Gläubigerbenachteiligung bei Zahlungen aus unpfändbarem Vermögen

  • ...

    Das heißt für mich, ich bringe entweder meinen Lieblingsschuldner dazu, mir das Geld über das Konto bzw die Hand eines anderen zu geben.
    ...

    Ich sehe, ich hätte etwas präziser sein müssen - Entschuldigung:
    Die Zahlungen des Dritten müssen aus dem Vermögen des Dritten stammen und nicht als sog. "Anweisung auf Schuld" gestaltet sein. Sonst sind sie anfechtbar - und (!) bringen den Schuldner wegen systematischer Umgehung in Probleme.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ... Das heißt für mich, ich bringe entweder meinen Lieblingsschuldner dazu, mir das Geld über das Konto bzw die Hand eines anderen zu geben. ...

    Ich sehe, ich hätte etwas präziser sein müssen - Entschuldigung: Die Zahlungen des Dritten müssen aus dem Vermögen des Dritten stammen und nicht als sog. "Anweisung auf Schuld" gestaltet sein. Sonst sind sie anfechtbar - und (!) bringen den Schuldner wegen systematischer Umgehung in Probleme.

    ... und damit ggf. auch den Gläubiger in strafrechtlich relevante Gefilde.

    @laurana: So offen wie oben sollte das möglichst nie nach außen dringen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Dankeschön!
    Gegs, Du hattest recht! Die Insolvenzrechtler beißen wirklich nicht, wenn ich etwas nicht verstehe...

    Natürlich nicht!

    Im Übrigen wäre ich an dem Klarnamen des Kollegen Nordharz interessiert.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."


  • Ich sehe, ich hätte etwas präziser sein müssen - Entschuldigung:
    Die Zahlungen des Dritten müssen aus dem Vermögen des Dritten stammen und nicht als sog. "Anweisung auf Schuld" gestaltet sein. Sonst sind sie anfechtbar - und (!) bringen den Schuldner wegen systematischer Umgehung in Probleme.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Oh.
    Die von Rainer zitierte BGH-Entscheidung vom 20.01.2011 deutet jedoch an, dass es für den Schuldner dann problematisch wird, wenn der Nachweis, dass es aus dem Vermögen des Schuldners stammt, dem den Versagungsantrag stellenden Gläubiger tatsächlich gelingt. (und mal ehrlich, wie soll das im Normalfall gehen?)
    Oder denke ich jetzt schon wieder in die falsche Richtung?

  • Da das bei uns auch immer noch und immer wieder diskutiert wird, möchte ich mich hier auch noch mal kurz einmischen.


    Oh.
    Die von Rainer zitierte BGH-Entscheidung vom 20.01.2011 deutet jedoch an, dass es für den Schuldner dann problematisch wird, wenn der Nachweis, dass es aus dem Vermögen des Schuldners stammt, dem den Versagungsantrag stellenden Gläubiger tatsächlich gelingt.

    Das lese ich eigentlich anders.
    Der BGH sagt doch:
    "Vorliegend ergibt sich aus dem Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 nicht, dass der Schuldner durch die Zahlung eines Betrags von 300 € an den Gläubiger - unterstellt der von dessen Lebensgefährtin überwiesene Betrag stammt überhaupt vom Schuldner - die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat.
    .......
    Die weitere Beteiligte zu 1 hätte zumindest darlegen müssen, dass die von der Lebensgefährtin des Schuldners an den Gläubiger überwiesenen 300 € aus dem Vermögen des Schuldners stammen und als pfändbare Bezüge an den Treuhänder hätten abgeführt werden müssen.

    Das heißt für mich:
    Selbst wenn der gezahlte Betrag aus dem Vermögen des Schuldners stammt (nicht einmal das wurde nachgewiesen), hätte es sich um pfändbare Bezüge handeln müssen, damit die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung gegeben gewesen wäre.

    Mein Kenntnisstand ist, dass Zahlungen aus dem Unpfändbaren sowohl im laufenden Verfahren als auch in der Wohlverhaltensphase unschädlich sind.

    Wie das allerdings mit § 294 InsO und vor allem auch § 295 (1) 4. zusammenpasst, ist mir nicht 100%ig klar, die Argumentation beißt sich da immer etwas in den Schwanz.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!