Flurbereinigungsverfahren (Änderung MEA an WEG)

  • [quote='ISpeech','RE: Flurbereinigungsverfahren (Änderung MEA an WEG)']....

    Es käme ja auch (fast) keiner auf die Idee, ein Finanzamt für befugt zu halten, um die Löschung einer Zwangssicherungshpothek zu ersuchen. Eine solche Befugnis hat es einfach nicht. Wenn dennoch ein solches Ersuchen käme (womit der Eigentümer, ganz nebenbei bemerkt, sicherlich sehr einverstanden wäre), gäbe es nur eine zutreffende Antwort: Zurückweisung.

    ..).

    Sehe ich auch so.

    Das BayObLG führt im Beschluss vom 7. 11. 1985, BReg. 2 Z 22/85 = DNotZ 1986, 354 = Rpfleger 1986, 129 = BeckRS 2011, 07888 =BayObLGZ 1985, 372 = MittBayNot 1986, 20 zum Berichtigungsersuchen der Flurbereinigungsbehörde aus:
    ..“Eine inhaltliche Prüfung des Berichtigungsersuchens kommt dem GBA nicht zu. Eine Ausnahme hiervon ist zu machen, wenn das GBA weiß, dass die beantragte Eintragung unrichtig sein würde. Das GBA darf eine solche Eintragung nicht vornehmen (BGHZ 35, 135/139 f.; BayObLGZ , 1979, 434/4371;BayObLGZ , 1982, 455/459; Horber, Grundzüge 7 B vor § 13). Das gilt auch im Rahmen der Behandlung eines Eintragungsersuchens nach§ 38 GBO.“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Auch ISpeech hat, so habe zumindest ich das verstanden, eingeräumt, dass es im FlurbG nur dann eine Kompetenz zur Änderung der MEA gibt, wenn die betroffenen Eigentümer das im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens so einverständlich mitgemacht haben (z.B. gegen Abfindung o.ä., über 52 FlurbG).

    Richtig! Und zusätzlich muss die Vereinbarung dem Zweck des Verfahrens entsprechen (den schwammigen Rechtsbegriff kann man aber weit auslegen).

    Dann aber ist die Änderung keine Kompetenz der Flurbereinigungsbehörde, sondern entspringt letztlich der (zivilrechtlichen) Privatautonmie, die hier nur innerhalb des Flurbereingungsverfahrens zum Ausdruck gebracht wird.

    Wenn es dem Zweck des Verfahrens entspricht, hat die Flurbereinigungsbehörde die Kompetenz der Aufnahme in den Verwaltungsakt und wir befinden uns im öffentl. Recht.

    Dass durch die Flurbereinigung das Grundbuch falsch wird, wird von Dir, lieber ISpeech, also Dogma behandelt.

    Die Berichtigung ist "die formelle Seite der durch die Ausführungsanordnung getroffenen materiellen Entscheidung. Ausführungsanordnung und Grundbuchberichtigung stehen daher in einem unlösbaren sachlichen Zusammenhang." (BGH Urteil vom 04.11.1959 - I C 118.59)

    "Das Grundbuch wird durch die Rechtsänderung in seinen Bestandsangaben unrichtig." (BayObLG vom 07.11.1985 Az.: 2 Z 22/85)

    "Das Ersuchen ersetzt den Eintragungsantrag, die Eintragungsbewilligung und die etwa notwendigen Zustimmungen Dritter sowie mit dem Flurbeinigungsplan
    den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO" Rn. 3 Abs. 1 zu § 79 Wingerter/Mayr.

    Weiterhin ist § 79 Abs. 1 FlurbG recht klar beschrieben, wie zu berichtigen ist: "sind" ..."nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen"

    Mal ein Beispiel:
    Miteigentümer ist verstorben, somit ist das Grundbuch unrichtig. Der Erbschein bezeichnet die aktuellen Eigentümer und auf dessen Grundlage müsst Ihr berichtigen. Der Erbschein kann vom GBA auch nicht angezweifelt werden.

    Die formelle Prüfung bezieht aber auch ein, ob das Amt - gleichgültig welches - für die ersuchte Eintragung überhaupt ersuchensbefugt ist.

    Richtig, dass ist lediglich die abstrakte Prüfungskompetenz des GBA.

    "Eine Ausnahme hiervon ist zu machen, wenn das GBA weiß, dass die beantragte Eintragung unrichtig sein würde. Das GBA darf eine solche Eintragung nicht vornehmen"

    Richtig! Im konkreten MEA-Fall weiß das GBA es aber nicht.

    Ein sehr interessantes Urteil des LG Bayreuth vom 19.01.1977 - 3 T 163/76, dass eigentlich in weiten Teilen auf unsere Diskussion passt. Auszugsweise gebe ich die m.E. wichtigsten Passagen hier wieder, ich empfehle aber das gesamte Urteil zu lesen:

    "Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Grundbuchamt weiß, daß es an den materiellen Voraussetzungen des Eintragungsersuchens mangelt. Ist dem Grundbuchamt also der insoweit zugrundeliegende Sachverhalt sicher bekannt und ist die sich hieraus ergebende Rechtslage ohne jeden Zweifel dahin geklärt, daß dem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlt, so ist es durch das Grundbuchamt zurückzuweisen, da es nicht dazu mitwirken darf, das Grundbuch unrichtig zu machen"

    "Die ordentlichen Gerichte - und damit auch das Grundbuchamt - sind jedoch nicht befugt, außerhalb ihrer Zuständigkeit Verwaltungsakte auf ihre Fehlerhaftigkeit hin zu überprüfen. Lediglich der nichtige Verwaltungsakt ist allgemein unbeachtlich. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes kann deshalb auch durch das ordentliche Gericht festgestellt werden. Nichtigkeit ist jedoch nur im Falle ganz schwerer offensichtlicher Mängel gegeben. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß das Grundbuchamt nur dann von den durch den Ersatzausweis nachgewiesenen Festlegungen des Flurbereinigungsplanes abweichen konnte, wenn es dessen Nichtigkeit bei der hier zu beurteilenden Landzuweisung sicher ohne Zweifel wegen offenkundiger schwerer Mängel bejahen durfte."

    "Darüber hinaus besteht jedoch auch keinerlei Anlaß, die Rechtmäßigkeit der im Flurbereinigungsplan enthaltenen Landzuweisung an den Landwirt K. B. anzuzweifeln."

    "Der Eigentumsübergang tritt auch nicht erst mit der Eintragung im Grundbuch, sondern bereits mit dem Erlaß der Ausführungsanordnung ein"

    "Es ist allein Sache der Flurbereinigungsbehörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Landzuweisung an einen "Neusiedler" nach § 54 Abs. 2 FlurbG auch in der Person des Hofübernehmers vorliegen."

    "Bei dieser Sachlage bestand für das Grundbuchamt keinerlei Anlaß und Berechtigung zum Inhalt der bezeichneten Notariatsurkunde weitere Ermittlungen anzustellen."

    ".. weil Abfindungsvereinbarungen im Flurbereinigungsverfahren nicht durch Eintragung im Grundbuch, sondern durch den Flurbereinigungsplan in Verbindung mit der Ausführungsanordnung vollzogen werden."

    "Es ist den Akten auch sonst nicht zu entnehmen, in welcher Weise der Rechtspfleger Kenntnis vom Inhalt der notariellen Urkunde erlangt hat. Die Kammer sieht jedoch keine Veranlassung, die Urkunde zur Überprüfung beizuziehen, da für die Nichtigkeit des der beantragten Grundbuchberichtigung zugrundeliegenden Verwaltungsaktes - und hierauf ist allein abzustellen - nicht die geringsten Anhaltspunkte bestehen."

  • Man kann das in der Theorie sicher noch unendlich weiter diskutieren. Vielmehr würde ich jedoch sterne bitten, uns mit noch mehr Infos zu dem konkreten Fall zu füttern. Ansonsten würde ich eine Regelungskompetenz der Flurbereinigungsbehörde bejahen und ich kann mir durchaus Konstellationen vorstellen, bei der ich im Flurbereinigungsplan die MEA neu regele. Vielleicht wurde durch die Flurbereinigung Grundstücksfläche derart in Anspruch genommen, dass sich ein geänderter Aufteilungsschlüssel ergeben hat?! Vielleicht haben die Eigentümer die gesamte Neuordnung des Grundstücks von der Mitregelung der MEA abhängig gemacht, dabei einen neuen Aufteilungsplan vorlegt und eine neue Teilungserklärung abgeben?! Vielleicht stimmten die Grundbuchangaben nicht mit dem Aufteilungsplan überein und sollten berichtigt werden?! Vielleicht haben die Eigentümer nochmal alles nachgemessen und es hat sich eine neue Aufteilung ergeben?!

  • Tut mir leid, aber ich kann dem Flurbereinigungsgesetz keine Befugnis der Flurbereinigungsbehörde zur Änderung des Inhalts des Wohnungseigentums (eine solche Änderung stellt die Veränderung des mit dem Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteils dar) entnehmen.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in Randziffer 21 des Urteils vom 14.05.1985 (BVerwG 5 C 38.82) ausführt, „muss sich die Flurbereinigungsbehörde jeweils auf eine konkrete Vorschrift des Flurbereinigungsgesetzes beziehen können, die die einzelne Maßnahme zulässt (Zitat: Urteil vom 13. November 1958 – BVerwG 1 C 132.57 – (Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 1 = NJW 1959, 643, 644); BVerwGE 26, 173 (176 f.); Urteil vom 19. August 1970 – BVerwG 4 C 61.67 – (Buchholz 424.01 § 37 FlurbG Nr. 5 = RdL 1971, 43, 44 f.); BVerwGE 40, 143 (145)).“

    Ziel der Flurbereinigung ist nach § 1 FlurberG die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie die Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung. Dazu kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach dem FlurberG neugeordnet werden.

    Einem solchen Ziel kann die vorgenannte Änderung nicht dienen. Das Wohnungseigentum ist auch kein grundstücksgleiches Recht (s. die Nachweise in Rz. 21 des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat, vom 04.06.2014, 2 B 12.1587

    http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal…true#focuspoint

    so dass die Vorschriften über Grundstücke oder Miteigentum hieran nicht schon per se auf das Wohnungseigentum Anwendung finden.

    Zudem muss der nach § 3 WEG mit dem Sondereigentum verbundene Miteigentumsanteil nicht mit der Größe des Wohnungseigentums oder des Grundstücks korrelieren. Vielmehr kann (Zitat nach Hügel in Beck'scher Online-Kommentar BGB, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.08.2014, § 3 WEG RN 3): „die Bemessung der Miteigentumsanteile durch die Miteigentümer frei erfolgen (BGH NJW 1976, 1976; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 101; BayObLG NZM 2000, 301; Palandt/Bassenge Rn 2; Staudinger/Rapp Rn 4), wobei eine weitgehende Übereinstimmung zwischen dem jeweiligen Miteigentumsanteil und Wohnungswert oder Wohn/Nutzfläche sinnvoll ist, da sich die Lastentragung entspr § 16 Abs 2 nach den Miteigentumsanteilen richtet.“ Es muss sich daher nicht zwangsläufig durch Änderung der Grundstücksgröße eine Änderung des mit dem SE verbundenen Miteigentumsanteils ergeben.

    Jedenfalls fehlt es einer im Flurbereinigungsgesetz normierten Befugnis der Flurbereinigungsbehörde, eine Änderung des auch für die Lastentragung maßgebenden, mit dem SE verbundenen Miteigentumsanteils vorzunehmen. Insofern ist es unerheblich, ob diese Änderung mit oder ohne Zustimmung der Wohnungseigentümer vorgenommen wurde.

    Und wegen dieser fehlenden Befugnis kann ich mir durchaus vorstellen, dass ein dagegen verstoßender, unwirksamer Verwaltungsakt (s. BVerwG 5 C 38.82) auch die Nichtigkeit zur Folge hat. Jedenfalls ist es nach dem Beschluss des OLG München vom 19. 11. 2008 - 34 Wx 71/08 = FGPrax 2/2009, 61 (Zitat): „allgemeine Amtspflicht des Grundbuchamts, in der Form des § 18 GBO die ersuchende Behörde auf erkannte Versehen, z.B. auf innere Widersprüche und nicht eindeutige Festsetzungen hinzuweisen. Auch wenn die Befugnisse des Grundbuchamts beschränkt sind, muss es doch prüfen, ob das Ersuchen nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entspricht (vgl. BayObLGZ 1985, 372/374; Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl., § 79 Rn. 5, 5a).“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Danke, sehr gut argumentiert.

    Ich bin nur gespannt, ob jetzt als Antwort wieder kommt "aber das Grundbuch ist doch bereits unrichtig geworden".

    Soweit ich mich noch an das Verwaltungsrecht erinnere, galt als Faustformel für die Abgrenzung zwischen Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit durchaus die Frage, ob eine Behörde nach den ihr zustehenden Kompetenzen so könnte, hier aber im konkreten Fall nicht, weil ... (dann rechtswidrig) oder ob sie schon bei weitestgehender Interpretation ihrer Kompetenzen so nicht gekonnt hätte (dann nichtig).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Mal eine kurze Zwischenfrage, bevor ich wieder die alte Leier hervorhole. ;) Aufgrund der ## 2, 8, 11, 17, 19 bin ich davon ausgegangen, dass Ihr schon Gründe seht, eine Änderung von MEA im Flurbereinigungsplan aufzunehmen. Jetzt erst mal unabhängig auf welcher Grundlage (privatrechtlich oder hoheitlich). Die letzten ## lese ich so, dass Ihr der Meinung seit, es wäre überhaupt nicht möglich (also nichtiger Verwaltungsakt). Ich müsste sonst auf einer anderen Argumentationsschiene fahren.

  • Ich würde unterscheiden:

    Falls (!) die von der Flurbereinigung betroffenen Miteigentümer sich entsprechend geeinigt haben, dann könnte ich mir eine entsprechende Aufnahme vorstellen (die Flurbereinigung würde dann die Einigung der Miteigentümer, die sonst privatrechtlich durch übereinstimmenden Antrag nach entsprechender Bewilligung zu vollziehen wäre, "einfach" in die Form des Flurbereinigungsplans gießen).
    Eine ohne eine solche Einigung vorgenommene Änderung halte ich für unzulässig, mangels gesetzlicher Grundlage.

    Um mein Problem nochmals an einem (wie immer hinkenden) Beispiel zu verdeutlichen: Im Strafrecht gibt es als anerkannte Bewährungsauflage z.B. die Teilnahme an einer Therapie. Allerdings muss der Verurteilte einer solchen Therapieauflage zugestimmt habe, sonst ist diese nichtig, der Verstoß gegen eine gleichwohl (ohne Zustimmung) verhängte Therapieauflage kann daher nicht geahndet werden - obwohl strafrechtliche Sanktionen (trotz ihres Namens) natürlich tiefstes öffentliches Recht sind (wo sonst tritt der Staat dem Bürger noch so hoheitlich mit Zwang gegenüber), ist also eine öffentlich-rechtliche Maßnahme nichtig, wenn es an der erforderlichen Zustimmung des Betroffenen fehlt.

    Daher tendiere ich auch zur Befugnis des GBA, sich die Einigung der Miteigentümer nachweisen zu lassen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Tut mir leid, aber ich kann dem Flurbereinigungsgesetz keine Befugnis der Flurbereinigungsbehörde zur Änderung des Inhalts des Wohnungseigentums (eine solche Änderung stellt die Veränderung des mit dem Sondereigentum verbundenen Miteigentumsanteils dar) entnehmen.


    Die Befugnis ergibt sich (mindestens) aus § 37 Abs. 1 Satz 4 FlurbG: "Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen." Ausgiebig erläutert in den Rn. 28 ff. zu § 37 Flurbereinigungsgesetz Standardkommentar, 9. Auflage (aktuell). U.a. heißt es in Rn. 30: "Maßgeblich ist nun nur noch, ob die Regelung der rechtlichen Verhältnisse dem Zweck der Flurbereinigung dient." Flurbereinigung kann nahezu alles regeln.
    Demnach wäre der VA zur Änderung der MEA im Allgemeinen maximal rechtswidrig, jedoch nicht nichtig.
    Flurbereiniger

    Einmal editiert, zuletzt von Flurbereiniger (15. September 2014 um 10:11)

  • Das sehe ich nicht. Da müsstest Du wohl noch mindestens einen Fall darstellen, bei dem die Regelung der MEA für die Zwecke der Flurbereinigung erforderlich ist. Vielleicht fehlt mir dazu einfach die Fantasie (die Praxis fehlt mir sicher) aber ich kann mir im Moment keinen solchen Fall vorstellen. Sonst bleibt es beim Befund der Kompetenzüberschreitung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die Aufnahme in den Flurbereinigungsplan kann aber aus flurbereinigungsrechtlicher Sicht nur erfolgen, wenn die Änderung der MEA "Zweck des Verfahrens" ist. Und wenn wir den Vertrag aufnehmen, muss die Flurbereinigungsbehörde prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Deshalb bin ich der Meinung, dass die Prüfung, die sonst das GBA macht, hier die Flurbereinigungsbehörde übernehmen muss. Bei einer "normalen" Landverzichtserklärung zugunsten eines Dritten (Müller an Meier) ist dies doch nicht anders. Wenn wir nicht bereits das Verfügungsverbot im Vorhinein eintragen lassen haben, steht doch im Flurbereinigungsplan auch nur XXXX m² gehen aufgrund Landverzichtserklärung an Herr Meier über. Die eigentliche Landverzichtserklärung geht auch nicht ans GBA.

    Aufgrund # 23 könnte ich mir sogar Fälle vorstellen, nachdem die Flurbereinigungsbehörde tatsächlich die Kompetenz hat hoheitlich die MEA zu ändern.

    Bsp.:
    Die Flurbereinigungsbehörde muss jedes Grundstück rechtlich gem. § 44 ABs. 3 FlurbG erschließen. Muss ich dadurch das WEG-Grundstück so verändern, dass dadurch Sondernutzungsrechte (kein Sondereigentum) verändert werden, kann eine Änderung der MEA möglich sein, wenn lt. Teilungserklärung die MEA auch aufgrund der Sondernutzungsrechte verteilt wurden. Der Eingriff in das Sondernutzungsrecht ist zulässig nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG, denn das Sondernutzungsrecht gehört zum gemeinschaftlichen Grundstück und die rechtlichen Verhältnisse zu ordnen nach § 37 FlurbG würde das Sondernutzungsrecht im Zusammenhang mit der Änderung der MEA betreffen.

  • Die Einigung der Eigentümer kann im Grundbuchverfahren nicht nachzuweisen sein. Entweder ist die Bodenordnungsbehörde für die Änderung ersuchensbefugt, oder sie ist es nicht.

    Ich würde unterscheiden, was genau passieren soll: Es gibt ja Fälle, in denen z. B. die Miteigentumsanteile von der Grundstücksgröße abhängen. Wenn sich hier im Bodenordnungsverfahren etwas ändert und das dann bereinigt werden soll, kann ich das nachvollziehen. Vielleicht sollen auch die Sondernutzungsrechte infolge einer Änderung an den neuen Zustand angepasst werden, das könnte ich auch darunter subsumieren.

    Es gibt aber auch Änderungen, die mit der Bodenordnung nichts mehr zu tun haben (weil die Behörde eh schon dabei ist und das ja dann auch einfacher und billiger geht), z. B. weitere Teilung, Hin- und Hertauschen von Sondereigentum, völlige Neubegründung eines Sondernutzungsrechts, Änderung der Miteigentümervereinbarungen über Kostentragung oder Stimmrecht usw. Da sehe ich keine Befugnis für eine Behörde, irgendetwas festzusetzen und zu ersuchen.

    Und das Grundbuchamt kann diese Dinge i.d.R. schon etwa auseinanderhalten.

    Im Ausgangsfall sind die Miteigentumsanteile insgesamt geändert worden, "mal mehr, mal weniger". Nach einer Anpassung infolge Grundstücksgrößenänderung klingt das nicht. Ein Zusammenhang mit der Flurbereinigung erschließt sich mir da nicht recht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Um mal noch etwas Grundsätzliches nachzutragen:

    Änderungen können im Flurbereinigungsverfahren, soweit ich das verstehe, nur zu Gunsten oder zu Lasten eines Teilnehmers aus der Teilnehmergemeinschaft herbeigeführt werden. Teilnehmerin für das Grundstück, das der WEG gehört, ist die WEG selbst, da diese insoweit teilrechtsfähig ist. Teilnehmer sind ausdrücklich nicht die einzelnen Miteigentümer (OVG Greifswald, Urteil vom 19.10.2011 - 9 K 10/10 - nebenbei bemerkt die einzige Entscheidung in juris und beck-online, die sich auch nur am Rande mit diesem Thema befasst). Das OVG lässt nur offen, ob die Wohnungseigentümer Nebenbeteiligte sein können.
    Ich sehe daher schon keine verfahrensrechtliche Grundlage für Änderungen der MEA im Flurbereinigungsverfahren.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Änderungen können sich auch auf Nebenbeteiligte auswirken, siehe § 49 FlurbG. Es ist zwar nicht explizit aufgeführt, aber ein Sondernutzungsrecht wirkt m.E. wie eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Sondereigentümers. Außerdem können wir Pachtverträge aufheben und ändern (siehe § 70 Abs. 2 FlurbG) und Hypotheken, Grundschulden ... erlöschen, wenn die Geldabfindung nicht ausreicht (siehe § 74 Nr. 4 FlurbG).

  • Wir kommen da leider nicht auf einen Nenner. Ich fasse mal meinen Standpunkt kurz zusammen:

    Wenn die Änderung von MEA'en dem Zweck des Flurbereinigungsverfahrens entspricht, kann die Flurbereinigungsbehörde im Flurbereinigungsplan die MEA'e ändern. Ob es Zweck des Verfahrens ist, ist eine flurbereinigungsrechtliche Ermessensentscheidung. Diese Entscheidung kann das GBA nicht überprüfen. Selbst wenn diese Entscheidung falsch war, ist der Flurbereinigungsplan dadurch nicht nichtig, er war lediglich anfechtbar.

    Aber unabhängig von meiner rechtlichen Auffassung, würde ich jeden Rechtspfleger trotzdem bitten nicht blind einzutragen. Bei hunderten von Flurstücken, Eigentümern, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechten schleichen sich immer Fehler ein.

    Ich möchte hier dazu aufrufen, entweder meinem Standpunkt zuzustimmen, abzulehnen oder einen eigenen Standpunkt niederzuschreiben. Vielleicht gibt es ja irgendwann genau dazu ein höchstrichterliches Urteil. Sollte ich total daneben gelegen haben, gibt es von mir eine großzügige Spende an DE71200300000359638566. Aber jetzt bin ich erst mal gespannt, wie die Flurbereinigungsbehörde auf Zwischenverfügung von sterne reagiert. An dieser Stelle ein Dank an alle, für die schöne und konstruktive Diskussion.

  • Dann möchte ich mal folgen:

    a) Angesichts des Regelungswortlauts von § 1 FlurbG kann ich schon nicht erkennen, wie die "Binnenstruktur" eines Grundstückseigentums jemals zum tauglichen Gegenstand einer Flurbereinigung mutieren sollte. Genauso gut könnte man versuchen, die Miteigentumsanteile einer Erbengemeinschaft, deren Nachlass nur in einem Grundstück besteht, zu verändern oder die Gesellschaftanteile einer Ein-Immobilien-GbR.

    b) Wegen der Teilrechtsfähigkeit der WEG ist es vielmehr so, dass die Flurbereinigung die "Binnenstruktur", d.h. die einzelnen Miteigentümer, regelmäßig gar nicht "sieht". Die einzelnen Miteigentümer sind jedenfalls nicht Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens (vgl. OVG Greifswald, oben zitiert) und daher nicht Adressaten entsprechender eigentumsverändernder Wirkungen der Flurbereinigung.

    c) Die "Flurbereiniger" (wenn ich die Poster insoweit mal entsprechend zusammenfassen darf) behaupten zwar entsprechende Kompetenzen, gleichwohl ist ihnen die Nennung einer Vorschrift aus dem FlurbG nicht gelungen, aus der sich unzweifelhaft (!) eine entsprechende Kompetenz ergibt. Auch der Nachweis einzelner Gerichtsentscheidungen oder auch nur von Kommentarstellen, die die entsprechende Befugnis postulieren würden, ist nicht erfolgt. Auf mit Gerichtsentscheidungen des BVerwG (z.B. von Prinz) oder anderer Gerichte belegte Gegenmeinungen wurde nicht entsprechend geantwortet.

    d) Angesichts der Exklusivität, die im öffentlichen Recht für belastende Eingriffe in das grundrechtlich geschützte Eigentum von Privatpersonen gilt, halte ich daher eine entsprechende Kompetenz zur Änderung von MEA einer WEG im Flurbereinigungsverfahren nicht für gegeben, ein entsprechender Flurbereinigungsplan wäre mangels gesetzlicher Kompetenz nichtig.

    e) Das entsprechende Eintragungsersuchen dürfte daher zurückzuweisen sein.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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