Mahnbescheid gegen GbR mbH

  • Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

    mir liegt ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen eine GbR mbH vor. Daraufhin habe ich zunächst moniert, dass GbR mbH keine gültige Rechtsform ist (BGH vom 27.09.1999 - II ZR 371/98). Nun teilt mit der Antragstellervertreter mit, dass diese GbR tatsächlich als GbR mbH firmiert. So weit, so gut. Mag zwar so sein, ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Zusatz mbH nicht allgemeingültig ist.

    Ich stelle mir jetzt die Frage, ob ich den Mahnbescheid gegen die GbR mbH erlassen kann, als Rechtsform wurde im Antrag ja richtigerweise GbR angegeben. Ich vermute daher sogar, dass der MB maschinell einfach durchgelaufen wäre, schließlich passiert das auch, wenn ein Antragsteller bei einer UG das Wörtchen haftungsbeschränkt nicht hinzufügt oder in der Antragsgegnerbezeichnung AG o. ä. nicht mit angibt (sofern er unter Rechtsform die richtige Wahl getroffen hat).
    Die Frage der Haftung ist ja auch nicht durch mich zu klären, sondern das müssten dann Antragsteller und Antragsgegner unter sich ausmachen bzw. vorm Prozessgericht ausfechten. Ich tendiere daher momentan eher dazu, den Mahnbescheid wie beantragt zu erlassen.

    Teilt jemand meine Meinung oder hat jemand Argumente für die Gegenmeinung vorzubringen, die mich ggfs. überzeugen?

    Ich danke jetzt schon mal für Antworten.

  • Die "GbR mbH" ist eine normale GbR, bei der die jeweiligen Geschäftsführer im Innenverhältnis zu ihren (Mit-)Gesellschaftern verpflichtet sind, nur solche Verträge abzuschließen, aus denen sich eine Haftung der einzelnen Gesellschafter beschränkt auf eine bestimmte Maximalhöhe ergibt. Um dies äußerlich kenntlich zu machen, soll bei Geschäftsabschluss jeweils vermerkt werden "GbR mbH". Es gab z.B. eine ganze Reihe von Immobilienfonds, die so konstruiert waren.

    Die Beschränkung auf eine bestimmte persönliche Haftung würde ich als Einwendung des jeweiligen Gesellschafters sehen, die dieser im streitigen Verfahren vorzubringen hat. Sie wird erfolgreich sein, wenn der Geschäftsführer sich an die o.g. Anweisung gehalten hat. Streitig war mal die Frage, ob sich die Haftung quotal verringert, wenn die Schuld der GbR im Außenverhältnis verringert, der BGH hat dies für eine Reihe von solchen Konstrukten abgelehnt, d.h. der einzelne Gesellschafter haftet auch für die Verbindlichkeiten seiner Mitgesellschafter mit, bis zur vertraglich vereinbarten Höchstgrenze.

    Umgekehrt bedeutet dies für das Mahnverfahren: M.E. läuft es glatt durch, wie bei einer "normalen" GbR.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!