Erbschein eingezogen

  • A + B waren je zu 1/2 eingetragen. A ist verstorben und aufgrund Erbschein (ges. Erbfolge) wurden an seiner Stelle B und die beiden Kinder X und Y in Erbengemeinschaft eingetragen.

    Die beiden Kinder traten sodann ihre Erbanteile an B ab, so dass diese als Alleineigentümerin eingetragen war.
    B überlässt dann das Grundstück ohne Gegenleistung an Kind X, der jetzt als Alleineigentümer eingetragen ist.

    Jetzt taucht ein Testament von A auf. Der Erbschein wurde eingezogen und ein neuer Erbschein erteilt. Danach ist B nicht befreiter Vorerbe und X, Y sind beim Tod des Vorerben Nacherben. Ersatznacherbfolge ist angeordnet.

    In notarieller Urkunde fassen B,X,Y diesen Sachverhalt zusammen, stimmen allen vorherigen Verfügungen zu, wiederholen alle Bewilligungen/Anträge/Auflassung und..............

    beantragen diese Auflassung berichtigend zu vermerken und einen evtl. zur Eintragung kommenden NE-Vermerk zu löschen....

    Ich finde irgendwie keine Grundlage, dass hier noch etwas eingetragen werden könnte, oder?

  • Ich denke dann auch, dass X das Grundstück durch Auflassung erworben hat, so dass die damalige Eintragung richtig und nicht zu ergänzen ist.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Nach Schöner RNr. 345 nimmt die Spalte 4 in Abt. I nicht am öffentlichen Glauben teil (bei rechtsgesch. Übertragung).
    Verwiesen wird dort auch auf eine Entscheidung des BayObLG vom 14.02.2002 - 2Z BR 172/01 in MittBayNot 2002,114:

    "Ein Klarstellungsvermerk im Grundbuch kommt nicht in Betracht, wenn er lediglich dazu dient, wegen Zweifeln an einer rechtswirksamen Auflassung alternativ den Erwerb des Eigentums auf der Grundlage einer vorsorglich wiederholten zweiten Auflassung zusätzlich im Grundbuch zu verlautbaren"

  • Nach der Entscheidung gibt es nur eine Ausnahme, "wenn die Unwirksamkeit der ersten Auflassung feststeht" oder "wenn die Beteiligten den Erwerbsgrund im Grundbuch durch eine rechtsfeststellend wirkende zweite Auflassung richtig stellen lassen".
    Beides habe ich hier nach meiner Meinung nicht.

  • Eben. Sie sind sich ja im gegenteil einig, dass die eingetragene Auflassung wirksam ist. Damit bleibt nur, dieses Schriftstück zu den Akten zu nehmen. Für eine Eintragung sehe ich keinen Raum.

    (Oder etwa "X hat wirklich aufgrund der Auflassung vom damaligen erworben; bekräftigend eingetragen am ..." ? - Nein, das vergessen wir lieber wieder ...)

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • In meinem Fall wurde 2010 ein Erbschein erteilt und das Grundbuch berichtigt.
    2015 erfolgte die Kraftloserklärung und Einziehung und Rückgabe der Ausfertigung an das Nachlassgericht.
    Aufgrund Nachfrage wurde dem Grundbuchamt vom Nachlassgericht 2017 eine Ausfertigung des ursprünglichen Erbscheins übersandt (der Einziehungsbeschluss war aufgehoben worden).

    Jetzt ging ein neuer Erbschein ein, dessen Inhalt identisch mit dem früheren ist (Begründung: die Einziehung war vollzogen und konnte nicht rückgängig gemacht werden).

    Muss ich noch was eintragen?
    Das Grundbuch ist - nur - bezüglich der Eintragungsgrundlage (=kraftloser Erbschein, dessen Ausfertigung sich aber in der Grundakte befindet...!) in Abt. I und II (NE-Vermerk) unrichtig.

  • Wenn sich eine Ausfertigung des eingezogenen Erbscheins noch in der Grundakte befindet, würde ich diese an NL-Gericht zurücksenden.
    Wenn als Eintragungsgrundlage nur "Erbschein des AG ... , Az. " - also kein Datum des Erbscheins - angegeben ist, müsste bei identischem Az. des neuen Erbscheins m. E. nicht unbedingt eine weitere Eintragung erfolgen.

  • Richtige Eintragungsgrundlage ist der neue Erbschein - der alte Erbschein ist aufgehoben. Ich würde aufgrund des neuen Erbscheins (neues Datum) nochmal eintragen ... und die bei den Grundakten befindliche Ausfertigung des alten Erbscheins an das Nachlassgericht unter Hinweis auf den Sachverhalt zurücksenden.

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Ich nicht, weil überhaupt keine neue Eintragung zu erfolgen hat.

    Die Erbfolge war richtig, also gibt es auch nichts neu einzutragen. Und bei der Alteintragung ist das Datum des dieser Eintragung zugrunde liegenden Erbscheins zutreffend angegeben. Es ist begrifflich unmöglich, dass der neue Erbschein die Grundlage für eine Eintragung bildet, die erfolgt ist, bevor dieser Erbschein überhaupt existiert hat.

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