Löschung Testamentsvollstreckervermerk gem. § 84 Abs. 2 GBO möglich?

  • Ein Notar beantragt die Löschung des TV-Vermerks gem. § 84 Abs. 2 GBO.
    Begründet wird dies damit, dass die TV durch ein notarielles Ergänzungstestament
    angeordnet wurde und zwar mit der Maßgabe, dass diese TV 20 Jahre nach dem
    Tod des Erblasser erlöscht. Der Erblasser ist im Jahre 1993 verstorben, so dass
    die Frist abgelaufen ist.

    Das damalige erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis beinhaltet nicht die Befristung
    (somit unrichtig i. S. v. § 2361 BGB).

    Möglich?

    Bitte um Hilfe!!

  • Ich würde dem Notar mitteilen, dass aus dem TV-Zeugnis keine Befristung ersichtlich ist. Möge die Beteiligten sich an das Nachlaßgericht wenden zwecks Einziehung des Zeugnisses. Anschließen kan man dann problemlos löschen.

  • Ich hänge mich mal hier an, weil es sich bei meiner beantragten Löschung auch irgendwie um einen Fall von § 84 GBO handelt. Und zwar soll ein Testamentsvollstreckervermerk von 1926 gelöscht werden.

    Zum Sachverhalt: Um 1900 ist E Eigentümer des Grundstückes. Er stirbt 1926, das Grundbuch wird auf die Erben berichtigt und gleichzeitig wird ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen. 1929 verkaufen Bevollmächtigte der Testamentsvollstrecker das Grundstück an die Landgemeinde W., die Grundbucheintragung erfolgt 1930. 1963 wird das Grundstück Volkseigentum, Rechtsträger VEB (K) Wohnungsverwaltung W. 1998 verfügt die nunmehrige Gemeinde W. nach § 8 VZOG und bringt das Grundstück in die neu gegründete W. Wohnungsgesellschaft mbH (eine 100%ige Tochtergesellschaft der Gemeinde W.) ein. Diese verkauft jetzt an Dritte.

    Der Testamentsvollstreckervermerk ist bisher bei keiner dieser Veränderungen gelöscht worden. Nun stört er den jetzigen Verkauf.

    Ich habe mehrere Lösungsansätze versucht, lande letztendlich aber bei der Frage, ob der Verkauf 1929 entgeltlich war. Dann könnte ich den Testamentsvollstreckervermerk nachträglich noch löschen. Warum das damals bei der Eigentumsumschreibung nicht gemacht wurde, ergibt sich aus den Grundakten nicht. In der ganzen Altakte wurde der Testamentsvollstreckervermerk schlicht nicht erwähnt. Der Verkauf erfolgte an die Landgemeinde W., vertreten durch 2 Gemeindevertreter, zu einem Preis von 1,50 RM pro qm = 3.448,50 RM. Ein entsprechender Gemeindevertretungsbeschluss befinde sich in der Akte, allerdings spricht dieser von 1,50 FGM pro qm. Mein Hauptproblem ist, dass ich das gesamte Rechtsgeschäft von damals nicht nachprüfen kann, weil das Testamensvollstreckerzeugnis und eine Vollmacht eines Testamentsvollstreckers fehlen. Ich vermute, das liegt daran, dass der Verstorbene ein bekannter Bauunternehmer war, der viele Grundstücke im Ort besaß und sich diese Unterlagen in einer General- oder Hauptakte befanden. Ich bin mir aber auch nicht sicher, ob ich tatsächlich das gesamte Rechtsgeschäft noch einmal nachprüfen muss oder nur isoliert die Entgeltlichkeit. 1,50 RM pro qm kann ich aus heutiger Sicht schlecht beurteilen, aber da es sich um einen Verkauf an Dritte handelte, war er -jedenfalls nach den heute geltenden Grundsätzen bzgl. der Verfügungen von Testamentsvollstreckern- ohne weiteres entgeltlich.

    Aktuell tendiere ich zu Löschung, wäre aber an weiteren Meinungen interessiert. Es ist insgesamt einfach ein seltsamer Fall.

    Es gibt noch mindestens ein weiteres solches Grundstück.

    Und das zuständige Nachlassgericht hat 1986 noch mal einen Ersatz-Testamentsvollstrecker bestellt, weil in Berlin noch ein Grundstück des Verstorbenen aufgefunden wurde und die Testamentsvollstreckung wohl nicht beendet ist, solange der Nachlass noch nicht vollständig auseinandergesetzt ist.

  • Anders als beim Nacherbenvermerk führt der TV-Vermerk nicht zu einer relativen Unwirksamkeit einer Eintragung. Die Entgeltlichkeit der Verfügung sollte daher bereits damals mit der Eintragung des neuen Eigentümers geprüft und bejaht worden sein. Sollte sich - wie auch immer sich heute feststellen lassen soll, ob die damalige Eintragung unentgeltlich war - nun herausstellen, dass die Eintragung auf der Basis einer unentgeltlichen Verfügung stattgefunden hat, so wäre das Ergebnis nicht die Nicht-Löschung des TV-Vermerks, sondern ein Amtswiderspruch gegen die Eintragung des Eigentümers, falls seitdem kein gutgläubiger Erwerb stattgefunden hat.

    Du wirst den TV-Vermerk nur löschen können, wenn entweder die TV insgesamt beendet ist oder dieses Grundstück aus dem Nachlass herausgefallen ist und daher nicht mehr der TV unterliegt. Ersteres glaube ich kaum, denn die Wiederbelebung dieser TV zeigt, dass sie nicht insgesamt (wegen Ablaufs von 30 Jahren) erloschen ist. Bleibt zu prüfen, ob die damalige Veräußerung dazu geführt hat, dass das Grundstück nicht mehr im Nachlass ist und daher nicht mehr der TV unterliegt. Dafür, meine ich, gibt es gute Anhaltspunkte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das sehe ich auch so. Das Grundstück dürfte sich auch nicht mehr im Nachlass befinden, da es vom Berechtigten in die W. Wohnungsgesellschaft mbH eingebracht wurde.

    § 8 Absatz 2 Satz 2 VZOG bestimmt: „Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten“.

    Anders als in den vom BGH, 5. Zivilsenat, in den Urteilen vom 27.11.1998, V ZR 180/97, und vom 05.05.2006, V ZR 236/05, entschiedenen Fällen (dort ging es um die Ausgliederung von Vermögen einer Gebietskörperschaft auf eine im Wege der übertragenden Umwandlung gegründete kommunalen Eigengesellschaft), dürfte diese Bestimmung greifen, weil das Grundstück bereits 1960 als Eigentum der Gemeinde ausgewiesen war und Vermögenswerte der öffentlichen Hand, der Gemeinde, Landkreise und Länder dem Volkseigentum zugeordnet wurden.

    Auch heilt Art 237 § 2 Absatz 2 EGBGB Entstehungsmängel des im Grundbuch oder im Bestandsblatt eingetragenen Volkseigentums, wenn dieses nicht durch rechtskräftige Klage des wirklichen Eigentümers oder begründeten Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs vor Ablauf des 30. September 1998 angegriffen war (s. Brandenburgisches OLG 5. Zivilsenat, Urteil vom 24.09.2009, 5 U 143/08).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank für eure Meinungen. Ich habe einen Vermerk in der Akte geschrieben, dass und warum ich die Veräußerung von damals für entgeltlich halte und die Löschung jetzt vorgenommen.
    Entschuldigt bitte die späte Antwort, ich kam erst jetzt wieder zu dieser Akte.

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