Ich habe hier folgenden Fall:
In einem Erbscheinsverfahren reicht mir die Erbin den Wertfragebogen zurück und gibt den Grundbesitz mit 150.000,00 Euro an. Ich setze den Nachlasswert ordnungsgemäß mit Beschluss fest, welcher auch mittlerweile rechtskräftig ist.
Zufällig habe ich jetzt den Verkauf des Grundbesitzes auch in meinem Grundbuchpensum und dort wird der Wert mit 280.000,00 Euro angegeben. Ich habe jetzt eine Mitteilung des Wertes an meine Nachlassakte gemacht und frage mich jetzt ob es noch eine Möglichkeit gibt Kosten über den Differenzbetrag nachzuerheben.
Meine Geschäftstelle meinte, dass das früher nach der Kostenordnung wohl möglich gewesen wäre. Jetzt nach Inkrafttreten des GNotKG sind sie sich da nicht mehr so sicher und ich habe leider auch nix Passendes gefunden.
Könnt ihr mir vielleicht helfen?