Kostennacherhebung in Nachlasssachen

  • Ich habe hier folgenden Fall:
    In einem Erbscheinsverfahren reicht mir die Erbin den Wertfragebogen zurück und gibt den Grundbesitz mit 150.000,00 Euro an. Ich setze den Nachlasswert ordnungsgemäß mit Beschluss fest, welcher auch mittlerweile rechtskräftig ist.

    Zufällig habe ich jetzt den Verkauf des Grundbesitzes auch in meinem Grundbuchpensum und dort wird der Wert mit 280.000,00 Euro angegeben. Ich habe jetzt eine Mitteilung des Wertes an meine Nachlassakte gemacht und frage mich jetzt ob es noch eine Möglichkeit gibt Kosten über den Differenzbetrag nachzuerheben.

    Meine Geschäftstelle meinte, dass das früher nach der Kostenordnung wohl möglich gewesen wäre. Jetzt nach Inkrafttreten des GNotKG sind sie sich da nicht mehr so sicher und ich habe leider auch nix Passendes gefunden.

    Könnt ihr mir vielleicht helfen?:confused:

    Einmal editiert, zuletzt von Oli (17. September 2014 um 15:57) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Meine Geschäftstelle meinte, dass das früher nach der Kostenordnung wohl möglich gewesen wäre. Jetzt nach Inkrafttreten des GNotKG sind sie sich da nicht mehr so sicher und ich habe leider auch nix Passendes gefunden.


    Na, früher ging die Nachforderung über § 15 KostO (wobei insbesondere Abs. 1 Satz 2 meist gegriffen hat) und ist jetzt in § 20 GNotKG fast wortgleich übernommen worden.

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  • Der Kostenansatz nach § 14 KostO ist gebunden an gerichtliche Entscheidungen über den Geschäftswert nach § 31 KostO (Korintenberg/Lappe, 18. Aufl. 2010, § 14 Rn. 27). Wenn also die Frist des § 31 Abs. 1 Satz 3 KostO abgelaufen ist, ist m. E. eine Nachforderung nach § 15 KostO nicht mehr zulässig. Das ist wohl der Knackpunkt. Denn ohne diese Festsetzung wäre die Nachforderung (Kostenansatz) wohl ohne weiteres Möglich.

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  • Vielen Dank für die Antworten. Meine 6-Monats-Frist ist noch nicht abgelaufen, sodass ich jetzt meinen Wertfestsetzungsbeschluss abändere :)

  • Wir haben hier grad nochmal über das Problem diskutiert da meine Serviceeinheit auf einem Kostenlehrgang war. Dort wurde vom Bezirksrevisor die Meinung vertreten, dass der Wertfestsetzungsbeschluss auch immer dem Bezirksrevisor übersandt werden müsste wegen seines Beschwerderechts. Da das hier aber nicht gemacht wird und dort (Lehrgangsleiterin war aus einem anderen Bezirk) auch nicht würde der Wertfestsetzungsbeschluss wohl nicht rechtskräftig. Die 6-Monats-Frist würde somit auch nicht laufen und der Beschluss wäre auch darüber hinaus noch abänderbar. Die Bezirksrevisorin meinte wohl auch, dass jetzt nicht alle auf die Idee kommen sollten, die Beschlüsse (und die Akte wegen der Prüfung) den Bezirksrevisoren zu schicken weil die dann total überlastet wären.

    Ich hätte gerne mal ein paar Meinungen dazu.

  • Das wäre auch meine Überlegung gewesen. Aber auch nach der 6-Monats-Frist. Die Mitteilungen vom Grundbuchamt bekommt man ja in der Regel bis zu 2 Jahre nach dem Erbfall.

  • Woraus soll sich denn die überhaupt die Beschwer des Bezirksrevisors gegen den ursprünglichen Beschluß ergeben? Du entscheidest doch (zu seinen Gunsten) eine Erhöhung des Wertes? Und bei Dir es es doch sowieso so, daß die 6-Monate-Frist noch gar nicht abgelaufen war? Der Ursprungsbeschluß wird doch jetzt durch den neuen Beschluß ersetzt und spielt dann sowieso keine Rolle mehr?

    :gruebel: (Verstehe das Problem jetzt evtl. nicht, was die nachträgliche Abänderung der Wertfestsetzung für die Nachforderung mit der RM-Frist des auszuhebenden Beschlusses für den Bezi zu tun hat ...)

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  • Also der Beitrag hatte nichts mehr mit dem Ursprungsfall zu tun, passte meiner Meinung nach aber doch irgendwie zum Thema deswegen wollte ich keinen neuen Thread aufmachen.
    Die Beschwer der Staatskasse ist ja eigentlich offensichtlich wenn sich nachher rausstellt das der Wert viel höher ist als anfangs von mir festgesetzt. Wobei dann noch zu überlegen wäre ob die Staatskasse nur dann beschwert ist wenn sich der Wert so viel erhöht, dass auch höhere Gebühren entstehen.

  • Also der Beitrag hatte nichts mehr mit dem Ursprungsfall zu tun, passte meiner Meinung nach aber doch irgendwie zum Thema deswegen wollte ich keinen neuen Thread aufmachen.


    Ach, daher. Ich hatte das auf Deine ursprüngliche Frage bezogen. :daemlich :daumenrau

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  • Ich hab eine änlichen Fall auf dem Tisch. Der Wert wurde von mir im Januar durch Beschluss festgesetzt. Nun ist in einem familiengerichtlichen Verfahren aufgefallen, dass man im Nachlassverfahren wohl ein Konto bei einer Schweizer Bank mit 200.000 € nicht angegeben hat.

    Die 6-Monate sind natürlich schon rum... Habe ich echt keine Chance doch noch nachzuerheben?

  • 1. Im Zweifel den Bezi fragen, was er davon hält.
    2. Auf jeden Fall eine Ergänzung zur Mitteilung an des Finanzamt über diese Erkenntnis (denn die Mizi vom Erbschein ist ja auf deinen Wert bezogen unrichtig), ggf. auch die Mitteilung nach § 116 AO machen.

    Gruß Insu

  • Ich hab eine änlichen Fall auf dem Tisch. Der Wert wurde von mir im Januar durch Beschluss festgesetzt. Nun ist in einem familiengerichtlichen Verfahren aufgefallen, dass man im Nachlassverfahren wohl ein Konto bei einer Schweizer Bank mit 200.000 € nicht angegeben hat.

    Die 6-Monate sind natürlich schon rum... Habe ich echt keine Chance doch noch nachzuerheben?


    Leider nicht. Ohne Geschäftswertfestsetzung wäre das anders (§ 20 Abs. 1 S. 2 GNotKG). Aber da die Geschäftswertfestsetzung in Rechtskraft erwachsen ist (§ 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG), kann der diesbezügliche Kostenansatz nicht mehr berichtigt (§§ 3 Abs. 1, 18 Abs. 6 Satz 2 GNotKG) werden.

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