Och da gibt's schon Varianten
Wenn man die Partei nur oft genug an die Mitteilungspflichten erinnert, kann sie sich irgendwann nicht mehr auf Nichtwissen berufen.
Och da gibt's schon Varianten
Wenn man die Partei nur oft genug an die Mitteilungspflichten erinnert, kann sie sich irgendwann nicht mehr auf Nichtwissen berufen.
Ich stelle da u.a. auf die Höhe der Änderung ab. Wenn ich einen Bezieher von SGB II habe, der dann 4.000,00 brutto hat, ist das m.E. auch grob nachlässig. Mal gucken, was das dann gibt. Jedenfalls verliere ich Worte zur groben Nachlässigkeit..
Wenn man die Partei nur oft genug an die Mitteilungspflichten erinnert, kann sie sich irgendwann nicht mehr auf Nichtwissen berufen.
Und wie oft ist Voraussetzung für grobe Nachlässigkeit? Man hat dadurch erhebliche Mehrarbeit und bekommt die Akten nicht vom Tisch. Ich glaube nicht, dass das ursprünglich mal so gewollt war.
Hier wäre wohl eine Nachbesserung durch den Gesetzgeber der richtige Weg, der dann im Wege einer eindeutigen Formulierung und Aussage klarzustellen hätte, wann man was gleichlautend in allen Gerichtsbarkeiten zu tun oder zu lassen hat.
...was meine Argumentation aus #104 und #106 nur stützt, sodass zumindest in der Arbeitsgerichtsbarkeit für das BAG der "Drops gelutscht" scheint. Schade auch, aber wir haben ja noch ein paar Gerichtsbarkeiten :D.
"Auch die unterlassene Mitteilung der Adressenänderung muss mithin auf Absicht, ..., oder grober Nachlässigkeit beruhen. ... Danach handelt grob nachlässig nur derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss ... Das Amtsgericht geht im vorliegenden Fall ersichtlich selbst davon aus, dass die Antragstellerin die erforderliche Mitteilung an das Gericht vergessen habe. Das war sicherlich nachlässig, aber nicht grob nachlässig, rechtfertigt also ohne zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte, an denen es hier fehlt, nicht den Schluss, dass das Verhalten der Antragstellerin als ausnehmend sorglos anzusehen wäre und sie ihre verfahrensrechtlichen Pflichten in besonders schwerwiegender Weise verletzt hätte. Das gilt erst recht unter Beachtung des Umstands, dass die Antragstellerin den Anschriftenwechsel ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt angezeigt hat, also nicht "untertauchen" wollte." OLG Celle, Beschluss vom 23.3.2017 17 WF 73/17
Hast Du die komplette Entscheidung des OLG Celle schon zur Vfg.?
Ja. Liegt auf meinem Schreibtisch. Der Stapel links.
Solltest Du in diesem Leben noch mal dahin vordringen, würde ich gerne eine Kopie haben wollen (dann per pN).
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