§ 7 AktO für BerH anwendbar?

  • Hallo zusammen,

    ich bin gerade mit einer Kollegin über die Frage gestolpert, ob § 7 AktO - insbesondere das Weglegen der Akte nach 6 Monaten, wenn der Antrag nicht mehr aktiv betrieben wird (auch nicht nach Erinnerungen) - anwendbar ist ...


    wie handhabt ihr das? habt ihr eine Idee???

    LG

  • Ich setze in jeder Zwischenverfügung eine Frist (i.d.R. Verfassungsdatum plus 1 Monat) gemäß § 4 Abs. 5 BerHG und mache am Ende einen Hinweis auf § 7 AktO.

    Wenn nach 6 Monaten nichts passiert ist, wird die Akte weggelegt.
    Kommt eine Antwort erst nach meiner gesetzten Frist, wird in aller Regel zurückgewiesen.

  • so haben wir es auch bisher gemacht ... nur stellt sich die Frage, ob es in BerH überhaupt zulässig ist ... meine Kollegin meint nein ...

  • nur stellt sich die Frage, ob es in BerH überhaupt zulässig ist ... meine Kollegin meint nein ...

    Mit welcher Begründung?
    An sich lässt ja aber eine Ablehnung tatsächlich leichter Begründen als ein bejahen der Zulässigkeit...
    § 7 III Akto spricht ja -nur- von " in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten".

    Somit wäre BerH in familiensachen sowieso schon grundsätzlich raus, aber auch eigentlich auch in sonstigen Zivilsachen (Über-Unterordnungsverhältnis bei BerH spricht eher für öffentlich-rechtliche Streitigkeit und eher gegen eine "bürgerliche Rechtsstreitigkeit".)

    Bin aber gespannt ob jemand eine gute Fundstelle in dieser Frage hat?

  • Wenn jemand auf eine Zwischenverfügung nicht antwortet, sehe ich darin noch kein Nichtbetreiben des Verfahrens. Der Antrag steht ja weiterhin im Raum; über ihn muss entschieden werden. Das Nichtbetreiben ist nach meiner Ansicht nur auf solche Verfahren anwendbar – im Wesentlichen eben die Zivilprozesse –, in denen die Parteien etwa wegen schwebender Vergleichsverhandlungen "aktiv" bitten, die Sache ruhen zu lassen.


  • Somit wäre BerH in familiensachen sowieso schon grundsätzlich raus, aber auch eigentlich auch in sonstigen Zivilsachen (Über-Unterordnungsverhältnis bei BerH spricht eher für öffentlich-rechtliche Streitigkeit und eher gegen eine "bürgerliche Rechtsstreitigkeit".)

    Und wie siehst du das für Zwangsvollstreckungsverfahren? ;)

    Eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 7 AktO ist m.E. zu verneinen. Allerdings ist m.E. eine planwidrige Regelungslücke gegeben, so dass eine analoge Anwendung der vorgenannten Vorschrift durchaus in Betracht kommt (und - auch wenn das kein Argument ist - häufig beanstandungsfrei praktiziert wird).

    Stand in der Gesetzesbegründung nicht auch etwas zur Weglage nach 6 Monaten? Mir schwant da was...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hallo,
    hierzu hätte ich auch noch einmal eine Frage :)
    ich habe das mit den Weglegen bei Beratungshilfe nach 6 Monaten übrigens fleißig praktiziert. Natürlich nach mehrmaligem Erinnern.
    Nun bearbeite ich Familiensachen und da hab ich gleich zwei Dinge, wo die 6 Monate nach mehrmaligem Erinnern abgelaufen sind und ich dazu tendiere wegzulegen ( einmal in einer Sache, in der keine Zustellung beantragt wird ins Ausland ) ( und einmal war ein Antrag hier bei uns eingegangen für den wir örtlich nicht zuständig sind, wir haben darauf hingewiesen, dass ein anderes AG zuständig ist und ob der Antrag hier zurückgenommen wird, daraufhin ist auch ein halbes Jahr nach mehrmaligem Erinnern nichts passiert)
    Kann ich also § 7 AktO auch für Familiensachen anwenden? Wird da ja nicht ausdrücklich aufgeführt :(

  • Hallo,
    hierzu hätte ich auch noch einmal eine Frage :)
    ich habe das mit den Weglegen bei Beratungshilfe nach 6 Monaten übrigens fleißig praktiziert. Natürlich nach mehrmaligem Erinnern.
    Nun bearbeite ich Familiensachen und da hab ich gleich zwei Dinge, wo die 6 Monate nach mehrmaligem Erinnern abgelaufen sind und ich dazu tendiere wegzulegen ( einmal in einer Sache, in der keine Zustellung beantragt wird ins Ausland ) ( und einmal war ein Antrag hier bei uns eingegangen für den wir örtlich nicht zuständig sind, wir haben darauf hingewiesen, dass ein anderes AG zuständig ist und ob der Antrag hier zurückgenommen wird, daraufhin ist auch ein halbes Jahr nach mehrmaligem Erinnern nichts passiert)
    Kann ich also § 7 AktO auch für Familiensachen anwenden? Wird da ja nicht ausdrücklich aufgeführt :(


    Ich möchte zum § 7 AktO grundsätzlich etwas ausholen:
    Er kann nur dort greifen, wo eine Mitwirkung der Partei zwingend ist, weil man als Gericht ohne diese erforderliche Mitwirkung überhaupt nicht weiter kommt. Überall dort, wo ich als Gericht auch eine Entscheidung treffen kann, ist eine Mitwirkung nicht zwingend erforderlich. Bei fehlender Mitwirkung kommt dann eben eine ungünstige Entscheidung heraus, aber es bleibt bei der Entscheidungspflicht des Gerichts.
    Anders ausgedrückt: Monatelange Untätigkeit des Gerichts löst den § 7 AktO nicht aus.

    Und damit sind wir bei der Lösung von Fall 2:
    Wenn trotz Hinweises kein Antrag auf Verweisung gestellt wird, ist der Antrag mangels örtlicher Zuständigkeit zurückweisen. Falls noch keine Mitteilung an die Gegenseite erfolgt ist, könnte diese vorher noch durchzuführen sein und dann zurückzuweisen sein.

    Zu Fall 1 kann ich nicht genügend Fakten erkennen um hier einschätzen zu können, wie es weiter geht.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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