Vollmacht erforderlich

  • Pardon, der Wiesenanwalt ist aus Bonn, passt.


    Supi, kleinen Aufklärungskurs-ZV in Steno gestartet,
    kommt wahrscheinlich in paar Tagen ein dämlicher Rückfrage-Anruf von ReNo-Mausi, wo ich Steno noch mal breit erläutern darf, freu mich.

    DAS, mein lieber, verbitt ich mir nun allerdings hochgradig. :mad: Zum einen bin ich olle Kuh kein "Mausi", zum anderen kannste Deinen Aufklärungskurs gerne - ob mit oder ohne "Mausi" - in 90 % der Fälle für den RA abhalten, der solchen Schrott entweder selbst produziert oder aber die ReNo, ReFa oder gar ReFaWi aus purer Ignoranz oder Rechthaberei nicht einfach selbst machen lässt - dann wärs nämlich vermutlich fehlerfrei gewesen.

    Bißchen weniger Borniertheit tut allgemein gut...


    Meine Liebe, ich werde berichten, ob der Anwalt persönlich anklingelt oder seine von ihm fachlich negativ-erzwungene "Super-ReNo-Schon-Mal-Gar-Nicht-Mausi" vorschickt.

    (Es waren allein bisherige fernmündliche, ganz überwiegende Negativ-Erfahrungen mit Blubber-ReNo's, aber du hast Recht: der Anwalt wär sicher auch nicht zielführender gewesen ...)

    Und überhaupt: liegt der Nachfragebedarf natürlich auch nur und ausschließlich an meiner völlig unverständlichen Steno-Verfügung ...

    Ihr seit die Besten (warum rufen die Pfiffigen bloß so selten an, ich weiß es doch auch nicht.)

    :)

  • So ganz gelungen finde ich den elend langen Autotext auch nicht, [...]

    Sorry, aber ich finde daran gar nichts gelungen.

    Viel zu lang und umständlich. Zusätzlich noch diverse Verweise auf Fundstellen, die sowieso keiner nachliest (ob sie überdies inhaltlich zutreffend sind, habe ich jetzt nicht geprüft).

  • Insbesondere bei dem von Kerstin85 angesprochenen großen Mobilfunkanbieter fordere ich auch keine Vollmacht an. Höchstens bei unbekannten Gläubigern bzw. unbekannten Inkassobüros oder wenn das Inkassobüro nicht im Titel aufgeführt ist (ja, im Mahnverfahren wird die Vollmacht nicht überprüft...).

    Der Zwischenverfügungstext ist bekannt aber auch in meinen Augen völlig überzogen. Sie werden gebeten eine Vollmacht einzureichen erfüllt den gleichen Zweck.

  • .........Mich würde jetzt mal interessieren, ob andere das auch (immernoch) so handhaben......

    ich schon

    Ich auch. Ich prüfe aber gleich alles komplett und schreibe in die ZwiVfg die weiteren Mängel. Allerdings halte ich auch nicht viel von ausschweifenden Texten, denn das Gesetz ist eindeutig. Deshalb kommt von mir nur relativ knapp:

    Das Gericht hat gem. §§ 80, 88 ZPO Ihre Vollmacht zu prüfen. Es ist eine schriftliche, d. h. von einem Vertretungsberechtigten der Gläubigerin eigenhändig unterzeichnete Vollmacht einzureichen.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Bin auch ein Freund der knappen, klaren Worte. V.a., wenn es ausführl. Entscheidungen schon gibt.

    Ihrem Antrag v. X kann nicht stattgegeben werden, da die Originalvollmacht des Gläubigers oder deren öff. begl. Kopie nicht vorliegt. Kopie oder Telefax genügen nicht, vgl. AG Ausburg, 1 M 4475/13. Frist 2 Wo.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Mit einem Satz und nur einem Verweis auf eine AG-Entscheidung kann man aber so manche, vor allem Rechtsanwälte, nicht gerade überzeugen - so jedenfalls meine Erfahrung. Meine Erfahrung aus der Zeit, als ich mal Beratungshilfe machte war, dass die Wahrscheinlichkeit eines Rechtsmittels signifikant geringer ist, wenn man den Juristen auf der anderen Seite einen umfangreichen Text mit möglichst viel Literatur und Rechtsprechung vorsetzt. Dann nehmen sich angesichts der popeligen niedrigen Gebühren (:)) viele schon mal nicht die Zeit, sich damit auseinanderzusetzen und geben einfach nach, sehen zB. vom Rechtsmittel ab.
    Aber das ist natürlich in verschiedenen Bereichen durchaus unterschiedlich, und anfangs hat man auch erst mal viel Arbeit damit, was sich aber im Verlaufe der Zeit oftmals auszahlt. Insoweit sind "Autotexte" schon eine feine Sache, letztlich werden doch auch wir von den Anwälten immer wieder mit den gleichen Texten bombardiert, ob sie nun 100%-ig passen oder nicht.

    Nichts für ungut, jeder muss es eben machen, wie er es für sich am besten hält.


  • Nehme vorliegend alles zurück: Bislang kein Anruf: :daumenrau
    sind wahrscheinlich mit dem schriftlichen Fein-Tuning beschäftigt,
    liegt hier schön auf sechs Monate, alles Gut.

    Und der Mandant ist ja glücklicherweise noch ahnungsloser ...

    :troest:

  • Gute Anwälte z. B. legen eine Vollmacht auch dann vor, wenn sie es von Gesetzes wegen gar nicht müßten.

    Ich habe noch nie erlebt, dass ein Anwalt seiner Klageschrift eine Vollmacht beigefügt hätte.
    Ein guter Anwalt kennt seine Pflichten und wird daher auch keine unnötigen Vollmachtsurkunden mitschicken. Interessant finde ich es dann, wenn "gute Anwälte" in Klageverfahren z.B. Anträge zur Kostenentscheidung oder -immer noch- einen Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteil stellen.

  • Gute Anwälte z. B. legen eine Vollmacht auch dann vor, wenn sie es von Gesetzes wegen gar nicht müßten.

    Ich habe noch nie erlebt, dass ein Anwalt seiner Klageschrift eine Vollmacht beigefügt hätte.
    Ein guter Anwalt kennt seine Pflichten und wird daher auch keine unnötigen Vollmachtsurkunden mitschicken. Interessant finde ich es dann, wenn "gute Anwälte" in Klageverfahren z.B. Anträge zur Kostenentscheidung oder -immer noch- einen Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteil stellen.

    In Zivilsachen ist das hier regelmäßig der Fall. Vollmachtsurkunden werden mitgeschickt. Nicht immer, aber in gefühlt etwa 50vH aller Fälle. Und was die Kosten- und AU-Anträge anbelangt: Sie sind doch nicht schlimm, auch wenn sie überflüssig sind. Das gehört irgendwie zur vielzitierten "guten Ordnung", die aber zusehends abhandenkommt.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Supi, kleinen Aufklärungskurs-ZV in Steno gestartet,
    kommt wahrscheinlich in paar Tagen ein dämlicher Rückfrage-Anruf von ReNo-Mausi, wo ich Steno noch mal breit erläutern darf, freu mich.

    DAS, mein lieber, verbitt ich mir nun allerdings hochgradig. :mad: Zum einen bin ich olle Kuh kein "Mausi", zum anderen kannste Deinen Aufklärungskurs gerne - ob mit oder ohne "Mausi" - in 90 % der Fälle für den RA abhalten, der solchen Schrott entweder selbst produziert oder aber die ReNo, ReFa oder gar ReFaWi aus purer Ignoranz oder Rechthaberei nicht einfach selbst machen lässt - dann wärs nämlich vermutlich fehlerfrei gewesen.

    Bißchen weniger Borniertheit tut allgemein gut...

    Schließe mich "im Namen der Damen" der Kritik an. Bisher hatte ich keine einzige Mitarbeiterin, die dem Klischee entsprach "Die rauchen drei Schachteln Zigaretten am Tag und können nichts, außer sich an der Rezeption die Fingernägel zu lackieren".

    Zu den Textbausteinen: Wenn ein Fall vorliegt, in dem das Gericht die Vollmacht nur auf Rüge prüft, ist das keine Prüfung "von Amts wegen". Entweder oder! Das müsste in den hier veröffentlichen Mustern abgeändert werden.

  • Zu den Textbausteinen: Wenn ein Fall vorliegt, in dem das Gericht die Vollmacht nur auf Rüge prüft, ist das keine Prüfung "von Amts wegen". Entweder oder! Das müsste in den hier veröffentlichen Mustern abgeändert werden.

    Ich persönlich habe noch nie einen Fall erlebt, in dem auf Rüge hin geprüft wird. Bei PfÜBsen schon gar nicht, weil dort der Schuldner vorher regelmäßig nicht angehört wird. Insoweit sind die Bausteine durchaus angebracht. Sie gelten natürlich nicht für Rechtsanwälte, sondern eben für andere Bevollmächtigte wie Inkassobuden o. ä.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • "In Zivilsachen ist das hier regelmäßig der Fall. Vollmachtsurkunden werden mitgeschickt. Nicht immer, aber in gefühlt etwa 50vH aller Fälle. Und was die Kosten- und AU-Anträge anbelangt: Sie sind doch nicht schlimm, auch wenn sie überflüssig sind. Das gehört irgendwie zur vielzitierten "guten Ordnung", die aber zusehends abhandenkommt."

    -> Ne das hat nix mit guter Ordnung zu tun.
    §308 ZPO: Es ist von AMts wegen über Kosten zu entscheiden.
    Da wäre Antrag nur Papierverschwendung und zeigt dem Richter, das RA die ZPO nicht gut kennt.
    henry

  • Das lese ich aus § 308 ZPO nicht raus.
    Im Übrigen gibt es genung Richter die ohne Kostenantrag nicht entscheiden ....

    Das kommt nach geltendem Prozessrecht eigentlich nicht in Betracht. Ausnahme ist nur der erforderliche Antrag bei Klagerücknahme, weil es dort so geregelt ist. Sonst ist durchgängig über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das lese ich aus § 308 ZPO nicht raus.
    Im Übrigen gibt es genung Richter die ohne Kostenantrag nicht entscheiden ....

    Das kommt nach geltendem Prozessrecht eigentlich nicht in Betracht. Ausnahme ist nur der erforderliche Antrag bei Klagerücknahme, weil es dort so geregelt ist. Sonst ist durchgängig über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    :daumenrau

    Danke :)

    Also kann man nicht pauschal behaupten alle Kostenanträge sind überflüssig ....

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