Vollmacht erforderlich

  • Gilt die neue Vorschrift auch für Verfahren vor dem 01.01.2021?

    Mangels Übergangsvorschrift (zumindest ist mir keine bekannt und im selben Gesetz wurde definitiv keine erlassen) würde ich grundsätzlich meinen ja.
    Zumindest kann m.E. der Mangel der Vollmacht in Verfahren die vor dem 01.01.2021 anhängig wurden durch eine Versicherung nach §753a ZPO beseitigt werden.

    Der Gläubiger hat weniger Aufwand, das Gericht hat weniger Arbeit und der Schuldner hat noch immer alle Rechtsbehelfe, falls er die Bevollmächtigung anzweifelt.

    Ich denke, dass der Schuldner nun (in Abkehr zur vorherigen Rechtslage) nicht mehr die Vorlage einer Vollmacht verlangen kann (s. #215 und die Ausführungen in der Gesetzesbegründung BT-Drucks. 19/20348 S. 72).
    Insoweit mag man sich fragen, ob dies wirklich für alle sinnvoll ist. Man hätte das Problem auch über eine Ausweitung des §88 II ZPO auf die betroffen Verfahren und Bevollmächtigten lösen können. Dann würde wirklich eine reine Arbeitserleichterung vorliegen. Ob man den gewählten Weg begrüßt ist daher m.E. Geschmacksfrage. Ich für meinen Teil werde die Beanstandung von fehlenden Originalvollmachten sicher nicht vermissen (wenngleich nun erstmal die fehlende Versicherung beanstandet werden muss).

    Insoweit würde ich aber bezweifeln, dass die auch für ältere Verfahren gilt. Soweit keine Versicherung nach §753a ZPO erforderlich war (und auch nicht vorlag) muss m.E. noch das Rügerecht nach §88 I ZPO bestehen.
    Auch kann ich m.E. für Verfahren, die vor dem 01.01.20201 anhängig wurden vom RA keine Versicherung nach §753a ZPO verlangen. Dies hielte ich für unbillig, da bei Antragseingang insoweit kein Mangel bestand.

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