Vollmacht erforderlich

  • Zunächst einmal Danke für Eure Gedanken und danke, Frog, für die Entscheidungen, die Du rausgesucht hast. :daumenrau

    Ich tendiere noch immer dazu, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben: Ich habe der Kindesmutter aufgegeben, binnen einer bestimmten Frist eine Vollmacht des Kindes vorzulegen. Dies ist nicht erfolgt und wird auch nicht erfolgen, nachdem sich das Kind nach Aussagen der Kindesmutter nicht traut, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Die Bevollmächtigung sei allein mündlich erfolgt. Der Nachweis der mündlich erteilten Vollmacht kann nur durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Kindes erfolgen. Ich bin bei § 80 ZPO, habe jedoch nun der Kommentierung entnommen, dass sich die Fristsetzung zur Nachreichung der Vollmacht an die vertretene Partei selbst zu richten hat (also das Kind). Ich werde nun also das volljährige Kind miteinbeziehen müssen und wenn nichts schriftliches kommt, den PfÜB aufheben.

    Übersehe ich etwas? :gruebel:

  • Es ist nicht nur ein Fall des 79 Abs. 2, sondern auch des 88 Abs. 2 ZPO. Wobei ich die Mutter schon unter 79 II Nr. 2 subsumieren würde. Dann bleibt der 88 II. Die Wirkungen sind nämlich andere. Wenn ich einen Vertreter durch Beschluss nach 80 ZPO ausschließe, bleiben seine bis dahin abgegebenen Erklärungen wirksam. Heißt der PfÜB-Antrag ist wirksam gestellt. Bei 88 II ist das anders. Der Antrag der Mutter ist zurückzuweisen, da die vom vollmachtlosen Vertreter vorgenommenen Prozesshandlungen unwirksam sind.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wenn die Tochter ausdrücklich oder konkludent die Antragstellung der Mutter genehmigt, läge kein Mangel der Vertretungsmacht vor, 89 Abs. 2 ZPO. Das wäre zB der Fall, wenn die Tochter nachträglich eine Vollmacht erteilt oder jetzt selbst im Verfahren tätig wird. Die Vorschrift wirkt ex tunc. Wird die Tochter nicht in diesem Sinne tätig und eine mündliche Vollmacht von der antragstellenden Mutter lediglich behauptet, wäre der PfÜB in der Tat aufzuheben.

    -Vanitas vanitatum et omnia vanitas -



  • Wenn das Kind zuckt, ist alles gut. Ich müsste den Antrag eben nur zurückweisen, wenn überhaupt keine Reaktion erfolgt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wie geht ihr mit elektronischen Einsendungen um seitens der Inkassobüros- da ist ja eine Originalvollmacht nicht dabei, es ist immer eine Kopie. Kann man den PfÜB dann überhaupt erlassen?

    Denn die Vollmacht elektronisch müsste ja die Signatur des Vollmachtgebers enthalten und nicht die des Vollmachtnehmers. (lt. LG Hannover aus 2018)


    Gibt es da was neues? Hat da jemand aktuellere Rechtsprechung?

    Gruß Insu

  • Wie geht ihr mit elektronischen Einsendungen um seitens der Inkassobüros- da ist ja eine Originalvollmacht nicht dabei, es ist immer eine Kopie. Kann man den PfÜB dann überhaupt erlassen?

    Ich beanstande das.


    Denn die Vollmacht elektronisch müsste ja die Signatur des Vollmachtgebers enthalten und nicht die des Vollmachtnehmers. (lt. LG Hannover aus 2018)


    So ist es (vgl. §126 III BGB, §126a I BGB).

    Gibt es da was neues? Hat da jemand aktuellere Rechtsprechung?

    Zum Erfordernis einer Originalvollmacht hätte ich BGH, IX ZR 37/19.
    Das zur Ersetzung des schriftlichen Originals nur eine vom Vollmachtgeber elektronisch signierte Vollmacht ausreicht sollte eigentlich offensichtlich sein. Die elektronische Signatur ersetzt ja gerade die Unterschrift und muss daher von demjenigen kommen dessen Unterschrift sie ersetzen soll (also die des Vollmachtgebers). Eine nur vom Vollmachtnehmer (Inkassobüro) unterschriebene (respektive signierte) Vollmacht ist natürlich unzureichend.
    Wie schon oben erwähnt würde ich §126 III BGB, §126a I BGB heranziehen (so auch Althammer in: Zöller ZPO 33. Aufl., § 80 Rn. 8 und Bendtsen in: Saenger ZPO 8. Aufl., § 80 Rn. 10)

  • Wie geht ihr mit elektronischen Einsendungen um seitens der Inkassobüros- da ist ja eine Originalvollmacht nicht dabei, es ist immer eine Kopie. Kann man den PfÜB dann überhaupt erlassen?

    Denn die Vollmacht elektronisch müsste ja die Signatur des Vollmachtgebers enthalten und nicht die des Vollmachtnehmers. (lt. LG Hannover aus 2018)


    Gibt es da was neues? Hat da jemand aktuellere Rechtsprechung?

    Gruß Insu

    Nach dem Beschluss des LG Meinigen vom 29.05.2019, 5 T 95/19, ist der Inkassodienstleister nicht verpflichtet, eine Originalvollmacht zu übersenden.

  • Schon erstaunlich, was teilweise für Fässer aufgemacht werden, wo überhaupt keine sind. :D

    Ich käme nicht im Traum auf die Idee eine per EGVP übersandte Vollmacht in Zweifel zu ziehen. Das würde das Ganze m.E. ad absurdum führen. Eine per Fax übersandte Vollmacht ist ja ebenfalls ausreichend.

    Mein Kredo ist und bleibt: Keep it simple! :cool:

  • Schon erstaunlich, was teilweise für Fässer aufgemacht werden, wo überhaupt keine sind. :D

    Ich käme nicht im Traum auf die Idee eine per EGVP übersandte Vollmacht in Zweifel zu ziehen. ...

    So wirklich verstehe ich es auch (noch) nicht, insbesondere den folgenden Satz im Beitrag von Insulaner "Denn die Vollmacht elektronisch müsste ja die Signatur des Vollmachtgebers enthalten und nicht die des Vollmachtnehmers. (lt. LG Hannover aus 2018)".

    Was soll eine "Vollmacht elektronisch" bedeuten? :gruebel: Die Vollmachtsurkunde liegt dem bevollmächtigten Inkassobüro in Papierform vor.

    Weshalb soll eine Signatur des Vollmachtgebers nötig sein? :gruebel:

    Die Signatur dient doch u. a. der Feststellung/Absicherung, dass der elektronische Pfüb-Antrag tatsächlich vom Gläubiger-(vertreter) übermittelt wurde. Mit diesem wird die Vollmacht ebenfalls übermittelt, genauso wie die Nachweise zu entstandenen Vollstreckungskosten. Durch die Signatur ist gesichert, dass die Unterlagen auch wirklich durch den Gläubiger-(vertreter) auf den Weg zum Gericht gebracht wurden. Also müssen diese dem Gläubiger-(vertreter) vorliegen, sonst hätte er sie nicht elektronisch übermitteln können.

    Wenn man eine Signatur des Vollmachtgebers fordert, müsste man folgerichtig hinsichtlich der Unterlagen zu den Vollstreckungskosten auch eine Signatur des tätig gewesenen GVZ fordern usw.
    Käme noch dazu, wenn eine natürliche Person als Gläubiger ein Inkassobüro beauftragt, wie sollte diese die erteilte Vollmacht signieren?


  • So wirklich verstehe ich es auch (noch) nicht, ...
    Weshalb soll eine Signatur des Vollmachtgebers nötig sein? :gruebel:

    Weil man eben anders als bei Papier sonst nicht feststellen kann, ob dem Einreicher bei elektronischer Antragstellung das Original der Vollmachtsurkunde vorliegt...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Weil man eben anders als bei Papier sonst nicht feststellen kann, ob dem Einreicher bei elektronischer Antragstellung das Original der Vollmachtsurkunde vorliegt...

    Folgt man dieser Auffassung, dann hätte man sich auch den § 829a ZPO schenken können. Die elektronische Übermittlung eines Vollstreckungstitels ist i.O., aber an der elektronischen Übermittlung einer eingescannten, unterschriebenen Vollmachtsurkunde lässt man es scheitern? Sorry, aber dieser Auffassung kann und werde ich mich nicht anschließen. :)

  • Weil man eben anders als bei Papier sonst nicht feststellen kann, ob dem Einreicher bei elektronischer Antragstellung das Original der Vollmachtsurkunde vorliegt...

    Folgt man dieser Auffassung, dann hätte man sich auch den § 829a ZPO schenken können. Die elektronische Übermittlung eines Vollstreckungstitels ist i.O., aber an der elektronischen Übermittlung einer eingescannten, unterschriebenen Vollmachtsurkunde lässt man es scheitern? Sorry, aber dieser Auffassung kann und werde ich mich nicht anschließen. :)

    Nicht ganz, denn dieser Fall ist im § 829a ZPO extra vorgesehen: Absatz 1 Satz 1 Nr. 2: Hier ist eben gerade die Vorlage anderer Urkunden vorgeschrieben.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.


  • Eine per Fax übersandte Vollmacht ist ja ebenfalls ausreichend.

    Das stimmt nicht (vgl. BGH, I ZR 106/92).

    Wenn man eine Signatur des Vollmachtgebers fordert, müsste man folgerichtig hinsichtlich der Unterlagen zu den Vollstreckungskosten auch eine Signatur des tätig gewesenen GVZ fordern usw.

    Der Vergleich hinkt. Die Vollstreckungskosten müssen nur glaubhaft gemacht werden, daher reicht die Vorlage von Kopie aus. Die Vollmacht ist im Original vorzulegen (vgl. z.B. Stöber/Rellermeyer –Forderungspfändung- 17. Auflage, Rn. B.39)


    Folgt man dieser Auffassung, dann hätte man sich auch den § 829a ZPO schenken können. Die elektronische Übermittlung eines Vollstreckungstitels ist i.O., aber an der elektronischen Übermittlung einer eingescannten, unterschriebenen Vollmachtsurkunde lässt man es scheitern? Sorry, aber dieser Auffassung kann und werde ich mich nicht anschließen. :)

    Man kann auch eine Originalvollmacht in den Generalakten hinterlegen oder dies Vollmacht ordnungsgemäß elektronisch einreichen. Bei der Vertretung durch Rechtsanwälte ist die Vollmacht auch im Falle des §829a ZPO kein Problem. Daher ist dieser allein deshalb nicht überflüssig.
    Es wäre m.E. am Gesetzgeber zu bestimmen, dass eine Originalvollmacht nicht erforderlich ist oder der Mangel nicht v.A.w. zu berücksichtigen ist. Eine Vollmachtskopie sagt nichts aus, da gerade der Besitz der Vollmachtsurkunde für den nötigen Rechtsschein erforderlich ist (s. auch §172 BGB). Wenn einem eine Kopie ausreicht braucht man die Vollmacht m.E. eig. auch gar nicht erfordern. Das ist fast das gleiche.

    Und bei elektronischer Einreichung des Antrages gibt es für die Vollmacht keine Besonderheiten. Daher ist die Originalvollmacht einzureichen, was natürlich auch als elektronisches Dokument geht. Dies erfordert halt eine Signatur des Vollmachtgebers.

  • Rein rechtlich gesehen ist euch Beiden zuzustimmen. Und wenn ihr eure Verfahren so bearbeitet oder bearbeiten würdet, könnte man das auch nicht bemängeln.

    Allerdings muss nach meiner Erfahrung und m.E. abwägen, was Sinn macht und was nicht. Bei einem Aufkommen von ~ 100 Pfüb-Anträgen am Tag und 50 Zwischenverfügungen wegen der Vollmacht, wird man am Ende möglicherweise nicht mehr Herr über sein Dezernat. Letztendlich muss das jeder für sich selbst entscheiden.

  • Letztendlich muss das jeder für sich selbst entscheiden.

    Da bin ich bei dir. Aber 100 PfÜB-Anträge dürften mE für einen Rpfl. illusorisch sein... Bei einem Aufkommen von etwa 2000 Stück jährlich ist das hier eine 0,4-Pense, d. h. umgerechnet auf 200 AT x 100 Anträge = 20.000 Anträge müßten das etwa 4 Vollzeitkräfte sein.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Weil man eben anders als bei Papier sonst nicht feststellen kann, ob dem Einreicher bei elektronischer Antragstellung das Original der Vollmachtsurkunde vorliegt...

    Folgt man dieser Auffassung, dann hätte man sich auch den § 829a ZPO schenken können. Die elektronische Übermittlung eines Vollstreckungstitels ist i.O., aber an der elektronischen Übermittlung einer eingescannten, unterschriebenen Vollmachtsurkunde lässt man es scheitern? Sorry, aber dieser Auffassung kann und werde ich mich nicht anschließen. :)

    Nicht ganz, denn dieser Fall ist im § 829a ZPO extra vorgesehen: Absatz 1 Satz 1 Nr. 2: Hier ist eben gerade die Vorlage anderer Urkunden vorgeschrieben.

    Wenn man die Kommentierung liest, führt das Erfordernis "anderer Urkunden" offenbar zur Unwirksamkeit der elektronischen Antragstellung bzw. ist diese nicht möglich, vgl. MüKoZPO/Smid, 6. Aufl. 2020, ZPO § 829a Rn. 4:

    "Zudem ist das vereinfachte Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 nur bei der Zwangsvollstreckung wegen – der titulierten Höhe iHv bis zu 5.000 Euro begrenzter – Geldforderungen in das bewegliche Vermögen zulässig und nach Satz 1 Nr. 2 auch nur dann, wenn nicht die Vorlage anderer Urkunden als des Vollstreckungsbescheides vorgeschrieben ist."

    Wenn du die Vollmachtsurkunde unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 subsumierst, müsstest du die entsprechenden elektronisch eingegangenen Anträge wohl zurückweisen. Ob das der Gesetzgeber so wollte? :gruebel:


  • Wenn du die Vollmachtsurkunde unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 subsumierst, müsstest du die entsprechenden elektronisch eingegangenen Anträge wohl zurückweisen. Ob das der Gesetzgeber so wollte? :gruebel:

    M.E. nur wenn der Vollstreckungsbescheid nicht im Original nachgereicht wird. Der Mangel ist nicht die elektronische Antragstellung sondern die Nichtvorlage des Titels im Original.
    Es kommt hier häufiger vor, dass nach §829a ZPO beantragt wurde, obwohl eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt wurde. Dann fordere ich das Original an (mal abgesehen davon, dass es regelmäßig auch am Zustellnachweis nach §750 II ZPO hapert).

    Ich hätte aber auch Zweifel, ob der Gesetzgeber nichtanwaltliche Vertreter dadurch von §829a ZPO ausschließen wollte. Daher akzeptiere würde ich es zumindest dann akzeptieren wenn eine ordnungsgemäße Vollmacht (vom Vollmachtgeber elektronisch signiert) elektronisch eingereicht wird oder eine Generalvollmacht in den Generalakten liegt.
    Wenn die Vollmacht in Urschrift gesondert eingereicht wird könnte eigentlich zugleich der VB mit eingereicht werden. Dann wäre die Erleichterung des §829a sowieso dahin.

    Das kam bei mir bisher aber kaum vor, sodass ich mit damit noch nicht tiefergehend befasst habe. §829a ZPO wird hier fast ausschließlich von Anwälten benutzt.

  • Rein rechtlich gesehen ist euch Beiden zuzustimmen. Und wenn ihr eure Verfahren so bearbeitet oder bearbeiten würdet, könnte man das auch nicht bemängeln.

    Allerdings muss nach meiner Erfahrung und m.E. abwägen, was Sinn macht und was nicht. Bei einem Aufkommen von ~ 100 Pfüb-Anträgen am Tag und 50 Zwischenverfügungen wegen der Vollmacht, wird man am Ende möglicherweise nicht mehr Herr über sein Dezernat. Letztendlich muss das jeder für sich selbst entscheiden.

    Ich weiß was du meinst und kann es in gewissem Maße auch nachvollziehen.

    Aber ich bin der Auffassung, dass die Bearbeitung in der Sache nicht davon abhängen kann, wie viel Arbeit ich habe. Schon gar nicht kann ich rechtlich gebotene Maßnahmen unterlassen, weil es mir Mehrarbeit verschafft. Und ein rechtliches Erfordernis verschwindet nicht dadurch, dass eine Vielzahl (oder auch alle) Antragsteller es missachten.
    Ich finde es bedenklich wenn die Gerichte die gesetzlichen Vorgaben missachten weil sie sie für unsinnig halten (abgesehen von den Fällen einer teleologischen Reduktion) oder sie zu viel Arbeit machen. Das untergräbt die Gewaltenteilung.

    Ich glaube übrigens auch, dass dies kein großes Problem wäre, wenn alle Gerichte einheitlich ein Original erfordern würden. Dann würden die Inkassobüros mutmaßlich dazu übergehen immer eine Vollmacht vorzulegen (beim Titel klappt es ja auch).
    Aber - wie du zurecht sagtest - ist jeder Rpfl. sachlich unabhängig und muss wissen wie er mit den gesetzlichen Anforderungen umgeht.

    Ich wüsste aber gerne wie die Sache bei den Gerichten gehandhabt würde, wenn die (überwiegende) Mehrheit der Inkassobüros von sich aus eine Originalvollmacht vorlegen würde. Ich könnte mir vorstellen, dass dies dann vielerorts auch von den Anderen verlangt würde (ist aber bloß wilde Spekulation).


  • Wenn du die Vollmachtsurkunde unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 subsumierst, müsstest du die entsprechenden elektronisch eingegangenen Anträge wohl zurückweisen. Ob das der Gesetzgeber so wollte? :gruebel:

    M.E. nur wenn der Vollstreckungsbescheid nicht im Original nachgereicht wird. Der Mangel ist nicht die elektronische Antragstellung sondern die Nichtvorlage des Titels im Original.
    Es kommt hier häufiger vor, dass nach §829a ZPO beantragt wurde, obwohl eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt wurde. Dann fordere ich das Original an (mal abgesehen davon, dass es regelmäßig auch am Zustellnachweis nach §750 II ZPO hapert).

    Ich hätte aber auch Zweifel, ob der Gesetzgeber nichtanwaltliche Vertreter dadurch von §829a ZPO ausschließen wollte. Daher akzeptiere würde ich es zumindest dann akzeptieren wenn eine ordnungsgemäße Vollmacht (vom Vollmachtgeber elektronisch signiert) elektronisch eingereicht wird ...

    Ich vermute, dass das (technisch) schon gar nicht umzusetzen wäre, eine Signatur vom Vollmachtgeber zu verlangen. Dazu müsste dieser überhaupt entsprechende Signaturmöglichkeiten nutzen können, was nicht bei jedem Unternehmen und schon gar nicht bei Privatpersonen der Fall ist. Zudem würde eine sichere Zuordnung zum richtigen Verfahren nur funktionieren, wenn das Az. des Vollstreckungsgerichts angegeben wird. Dieses müsste also der Bevollmächtigte erfragen und dem Vollmachtgeber mitteilen.

    Unabhängig davon schreibt der BeckOK unter "Nachweis der Prozessvollmacht":

    "In elektronischer Form kann der Nachweis nach Maßgabe von § 130a geführt werden, soweit die Justizverwaltungen des Bundes und der Länder das Einreichen elektronischer Dokumente zugelassen haben.
    (BeckOK ZPO/Piekenbrock, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 80 Rn. 13)

    "Alle Erklärungen, die nach dem Verfahrensrecht schriftlich abzugeben sind, können unter den in Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen als elektronische Dokumente eingereicht werden. Elektronische Dokumente im Sinne von § 130a sind die vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen,..."
    (MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020 Rn. 3, ZPO § 130a Rn. 3)

    Die Prozessvollmacht müsste unter die genannten Anlagen fallen.


  • Ich vermute, dass das (technisch) schon gar nicht umzusetzen wäre, eine Signatur vom Vollmachtgeber zu verlangen. Dazu müsste dieser überhaupt entsprechende Signaturmöglichkeiten nutzen können, was nicht bei jedem Unternehmen und schon gar nicht bei Privatpersonen der Fall ist. Zudem würde eine sichere Zuordnung zum richtigen Verfahren nur funktionieren, wenn das Az. des Vollstreckungsgerichts angegeben wird. Dieses müsste also der Bevollmächtigte erfragen und dem Vollmachtgeber mitteilen.

    Ein Grund mehr, § 829a ZPO nicht zu nutzen...

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!