Ein Kollege hat folgende Frage, bei der ich erst einen Denkfehler vermutet hatte, an mich herangetragen. Bei näherem Hinsehen kann ich aber keinen Denkfehler finden.
Der Gläubiger hat gegenüber dem Insolvenzschuldner (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) eine Forderung von EUR 100.000,00. Für diese verbürgt sich der Gesellschafter in Höhe von EUR 20.000,00. Die Forderung wird gegenüber dem Gläubiger im letzten Jahr vor Insolvenzantragstellung in Höhe von EUR 20.000,00 getilgt.
Kommt es jetzt zu dem merkwürdigen Ergebnis, dass der Insolvenzverwalter den Gesellschafter aus § 135 InsO und die Bank den Gesellschafter aus der Bürgschaftserklärung in Anspruch nimmt, sodass es letztlich zu einer Verdoppelung der Bürgschaftsverpflichtung kommt .