Übertragbarkeit Dienstbarkeit

  • Fallen beschränkte pers. Dienstbarkeiten (Kabelrechte zum Betrieb einer Photovoltaikanlage) unter § 1092 Abs. 3 BGB, so dass diese übertragbar sind? Hier verlaufen offensichtlich Leitungen/Kabel über viele Grundstücke, die dem Betrieb einer Photovoltaikanlage dienen. Diese sollen nun abgetreten werden.

  • Ich hänge meine Frage hier mal an:

    Eingetragen (1980) ist eine bpD (Abwasserleitung) zugunsten einer Gemeinde (und ihre "Rechtsnachfolger"). Diese hat sich mit einem Dritten zu einem Abwasserzweckverband vertraglich zusammengeschlossen und beantragt nun, den neuen Berechtigen im Wege der Berichtigung im Grundbuch zu vermerken.
    Nach m. E. ist § 1092 Abs. 2 und 3 BGB vorliegend nicht einschlägig, da die Gemeinde weder eine juristische Person noch ein Personenhandelsgesellschaft, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellt. Ferner bringt vorliegend auch der "Rechtsnachfolger" nix, da diese bei Änderungen (Zusammenschlüssen) von Gemeinden auf Samtgemeinde gelten würde, ab ncht auf einen gänzlich neuen Berechtigten.

    Seht ihr das auch so? Oder liege ich hier komplett falsch?

  • Ich verstehe Deine Unterscheidung nicht. Die Gemeinde ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind mitgliedschaftlich oder gebietshoheitlich organisierte, vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängige rechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts, welche staatliche Aufgaben mit hoheitlichen Mitteln wahrnehmen. Dazu zählen die Gebietskörperschaften: wie Bund, Länder, Gemeinden und Landkreise (s. Kainer im beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand 01.04.2020, § 89 BGB RNern. 26 und 26.1).
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…75-70337F4D3034

    Berechtigte der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit können (bestimmte) natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, vor allem Gemeinden, sein (Reischl im BeckOK BGB, Stand 01.02.2021, § 1090 RN 3)
    https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath…BGB-P-1090-RN-3

    Wie das OLG Hamm (5. Zivilsenat) im Urteil vom 11.09.2017, 5 U 61/15, in Rz. 104
    https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm…l_20170911.html
    ausführt, hat der Gesetzgeber einen abgeschlossenen Katalog dessen geschaffen, was Gegenstand der Dienstbarkeit sein muss, um i.S.d. § 1092 Abs. 3 BGB übertragbar zu sein. Die Anlage muss dem Transport dienen. Es muss sich entweder um eine Versorgungsleitung, eine Telekommunikationsanlage, eine Produktanlage, wie eine Ölpipeline, oder um eine Bahnanlage handeln (Zitat: OLG München, FGPrax 2006, 102 und NJOZ 2013, 923; MüKoBGB/Mohr BGB § 1092 Rn. 15).

    In Deinem Fall handelt es sich um eine Abwasserleitung. Wieso also soll sich die Möglichkeit der Übertragung der Befugnisse nach § 1092 Absatz 3 BGB nicht ergeben ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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