Rubrum in Urteil falsch - Berichtigung KfB von wem?

  • Ich hänge mich nun auch mal dran:

    Ich habe einen Antrag auf Rubrums Berichtigung hinsichtlich zweier KFB's (I. Instanz und II. Instanz).
    Der Kläger hat den Herrn X verklagt, da dieser die Wasserzuvor im Geschäftslokal gestoppt hat. Nun viel dem Kläger auf, dass Herr X gar nicht Eigentümer ist, sondern Frau Y und beantragt nun die Berichtigung des Rubrums.
    Aus der Klageschrift wird ersichtlich, dass Herr X ausdrücklich bezeichnet ist. Dass der Eigentümer und damit Vermieter verklagt werden sollte, ist nicht ersichtlich. Es wird immer lediglich Herrn X Vielmehr wurde der Mietvertrag auch von Herrn X (wahrscheinlich als Vertreter für Frau Y) unterzeichnet. Aus dem Protokoll und dem Verfahrensablauf wird jedoch ersichtlich, dass sich die Klage natürlich hätte gegen die Vermieterin richten sollen.

    Ich bin der Meinung, dass die Berichtigung des KFB's auch ohne Urteilsberichtigung möglich ist. Der KFB bildet einen eigenständigen Titel und es kann nicht sein, dass das Urteil erst berichtigt werden muss, obwohl die Vollstreckung bereits abgeschlossen ist.

    Nun aber meine Frage: Für mich handelt es sich eher um einen Parteiwechsel. Die Klagepartei wollte doch gerade den Herrn X verklagen oder seht ihr das anders?

  • Ich bin der Meinung, dass die Berichtigung des KFB's auch ohne Urteilsberichtigung möglich ist. Der KFB bildet einen eigenständigen Titel und es kann nicht sein, dass das Urteil erst berichtigt werden muss, obwohl die Vollstreckung bereits abgeschlossen ist.


    Das dürfte korrekt sein (vgl. auch BGHReport 2003, 1168 - KfB kann zugunsten der Partei mit richtiger Bezeichnung ergehen, obgleich Urteil noch den falschen ausweist).

    Nun aber meine Frage: Für mich handelt es sich eher um einen Parteiwechsel. Die Klagepartei wollte doch gerade den Herrn X verklagen oder seht ihr das anders?


    Es kommt drauf an: Die Bezeichnung einer Partei allein ist für die Parteistellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zukommt (BGH, a.a.O.). Solange danach die Parteienidentität gewahrt bleibt, wäre eine Berichtigung möglich (BGH, a.a.O.; OLGR Düsseldorf 1992, 113). Wenn also beispielweise für Gericht und Herrn X feststeht, daß Herr X lediglich als bevollmächtigter Vertreter für die Vermieterin Y verklagt wurde (aufgetreten ist), sich die Klage also in Wahrheit gegen diese gerichtet hat, wäre eine Berichtigung m. E. möglich. Von außen ist das für einen Dritten allerdings schwer für Deinen Fall zu beurteilen. Ergibt sich etwas Näheres aus dem Urteil?

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich bin der Meinung, dass die Berichtigung des KFB's auch ohne Urteilsberichtigung möglich ist. Der KFB bildet einen eigenständigen Titel und es kann nicht sein, dass das Urteil erst berichtigt werden muss, obwohl die Vollstreckung bereits abgeschlossen ist.


    Das dürfte korrekt sein (vgl. auch BGHReport 2003, 1168 - KfB kann zugunsten der Partei mit richtiger Bezeichnung ergehen, obgleich Urteil noch den falschen ausweist).

    Nun aber meine Frage: Für mich handelt es sich eher um einen Parteiwechsel. Die Klagepartei wollte doch gerade den Herrn X verklagen oder seht ihr das anders?


    Es kommt drauf an: Die Bezeichnung einer Partei allein ist für die Parteistellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zukommt (BGH, a.a.O.). Solange danach die Parteienidentität gewahrt bleibt, wäre eine Berichtigung möglich (BGH, a.a.O.; OLGR Düsseldorf 1992, 113). Wenn also beispielweise für Gericht und Herrn X feststeht, daß Herr X lediglich als bevollmächtigter Vertreter für die Vermieterin Y verklagt wurde (aufgetreten ist), sich die Klage also in Wahrheit gegen diese gerichtet hat, wäre eine Berichtigung m. E. möglich. Von außen ist das für einen Dritten allerdings schwer für Deinen Fall zu beurteilen. Ergibt sich etwas Näheres aus dem Urteil?

    Ja, es ist wirklich ziemlich schwer das zu beurteilen. Ich meine, es ist schon klar, dass die Klagepartei natürlich den Vermieter verklagen wollte. Andernfalls macht der geltend gemachte Anspruch ja keinen Sinn. Aber kann ich deswegen allein die Person auswechseln?
    Also es wurde dann ein mündlicher Termin anberaumt. Zu diesem ist Herr X auch erschienen. Bei der Frage, ob er Vermieter der Wohnung sei hat er geschwiegen und auch sonst keine Anträge gestellt, sodass dann ein Versäumnisurteil gegen ihn erging. Also kann ich dem Urteil leider auch nichts entnehmen.

  • Der Sachverhalt des streitigen Verfahrens ist für den KFB egal. Es kommt auf die KGE an. Und solange die nicht auf Y geändert wird, bleibt es bei der Festsetzung gegen X.

  • Der Sachverhalt des streitigen Verfahrens ist für den KFB egal. Es kommt auf die KGE an. Und solange die nicht auf Y geändert wird, bleibt es bei der Festsetzung gegen X.

    Sehe ich bislang genauso. Bevor ich das Rubrum meines Kfbs ändere, muss erst das Rubrum der dem Kfb zugrunde liegende Entscheidung entsprechend geändert werden, da der Kfb ja von der KGE abhängt.

  • Der Sachverhalt des streitigen Verfahrens ist für den KFB egal. Es kommt auf die KGE an. Und solange die nicht auf Y geändert wird, bleibt es bei der Festsetzung gegen X.


    Sieht der BGH (#22) aber nicht so. Das Problem ist auch weniger, ob die Berichtigung des KfB nur dann stattfinden darf, wenn zuvor das Urteil berichtigt worden ist. Das Problem liegt m. E. vielmehr in der Frage, ob die Parteienidentität in Phantoms Fall gewahrt bliebe.

    Da sprechen Gründe dafür, aber wohl auch dagegen: Anscheinend ging der Kläger (und das Gericht) von der Vermieterstellung des X aus. Da in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts sich X nicht geäußert und auch sonst dieser Tatsache nicht widersprochen hat, hat es den Vortrag des Klägers als zugestanden gewertet (§ 138 III ZPO) und das VU erlassen. Andernfalls hätte es die Klage wohl abweisen müssen. Dafür spricht auch, daß sich X offenbar auch sonst gar nicht gegen die Unterstellung, er sei Vermieter und zur Entsperrung der Wasserversorgung im Geschäftslokal persönlich verpflichtet, in der Klageerwiderung oder später gewehrt hat.

    Daß in Wahrheit anscheinend nicht er persönlich, sondern nur die von ihm vertretene Y Vermieterin ist und daher gegen diese hätte Klage erhoben werden müssen, stellt dann aber wohl keine falsche Parteibezeichnung mehr dar. Denn von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen Person als Partei (BGH, NJW 1987, 1946). Wie Phantom schrieb, ergibt sich nur mittelbar aus dem Verfahren, daß der Vermieter und nicht Herr X hätte verklagt werden müssen.

    Nirgendwo wird das aber wohl weiter thematisiert. Auf der anderen Seite hat z. B. das OLG Schleswig (NJW-RR 2013, 1151) entschieden, daß dann, wenn kein Zweifel besteht, dass der Kläger seinen Vertragspartner und nicht den für ihn handelnden Vertreter in Anspruch nehmen will, die gewollte falsche Parteibezeichnung durch einfache Rubrumberichtigung korrigiert werden kann.

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