Rubrum in Urteil falsch - Berichtigung KfB von wem?

  • Hallo,
    habe folgendes Problem:
    Mir liegt ein Urteil vor, dass einen Schreibfehler im Namen der Beklagten ausweist. Der seinerzeit daraufhin ergangene KfB hat auch diesen Schreibfehler. Um mit dem KfB nun ein vorläufiges Zahlungsverbot zu erlangen, hat das Vollstreckungsgericht eine Beanstandungsverfügung erlassen und den fehlerhaften Titel (KfB) moniert. Jahrelang hat man immer (in Kenntnis des Schreibfehlers) die Vollstreckung durchgeführt (zahlreiche Pfüb'se sind erlassen worden).

    Wie gehe ich nun vor. Meinen KfB kann ich nicht berichtigen ohne das zugrundeliegende Urteil zu berichtigen. KfB folgt dem Urteil (auch bei der Tenorierung). Nun wurde ich von der zuständigen Richterin aufgefordert, dafür Rechtsprechung oder Literaturmeinung beizubringen. Nach meiner Auffassung könnte sie doch zudem auch das Urteil und sodann auch den vor Jahren ebenfalls falsch ergangenen KfB mit berichtigen!?

    Seit Ihr meiner Meinung und kann mir da jemand Fundstellen für benennen? Ich kann doch nicht als "nachgeordneter" Bearbeiter meinen Titel (den KfB) berichtigen, der Ausfluss der richterlichen Hauptentscheidung (Urteil) ist... das Urteil bliebe dann ja falsch. Das Urteil zu berichtigen steht mir nicht zu.

    :confused:

  • Was im Rubrum steht, ist Ausfluss falscher Dateneingabe durch die SE und sicherlich nicht das Ergebnis einer richterlichen Entscheidung.

    In der offenbar für die Befassung mit dieser Frage bislang aufgewandten Zeit hätte das von Dir längst erledigt werden können.

  • Was im Rubrum steht, ist Ausfluss falscher Dateneingabe durch die SE und sicherlich nicht das Ergebnis einer richterlichen Entscheidung.

    In der offenbar für die Befassung mit dieser Frage bislang aufgewandten Zeit hätte das von Dir längst erledigt werden können.

    Dein Beitrag ist leider keine besondere Hilfe! Es geht sehr wohl um die Frage, wer das Urteil berichtigt und ob es zuerst berichtigt vorliegen muss. Es handelt sich nicht um einen Schreibfehler der Serviceeinheiten, sondern um eine seinerzeit im Verfahren bereits falsch geführte Namensbezeichnung, die keinesfalls unwesentlich ist und den Vornamen der Beklagten total verändert. Hätte ich vielleicht noch näher beschreiben sollen. Also auch Schande über mein Haupt...

  • Solange das Urteil vom Richter nicht berichtigt wird, würde ich den Kfb auch nicht berichtigen.

    Sehe ich auch so.

    Es stellt sich auch die Frage, ob der Name bereits in der Klageschrift falsch angegeben wurde. Dann kann eine Berichtigung gemäß § 319 ZPO evtl. nicht möglich sein. Außerdem kann man es vielleicht so gegenüber der Richterin begründen, dass die Kostenfestsetzung aufgrund eines vollstreckbaren Titels erfolgt (§ 103 ZPO) und daher dieser Titel auch mit dem Rubrum maßgebend ist.

  • Wir haben hier grad einen ähnlichen Fall. Bei mir hat zunächst die Richterin das zugrundeliegende Urteil berichtigt und die Akte nun mir zur Berichtigung des KFBs vorgelegt. Ich kann nun entsprechend dem Urteil den KFB berichtigen.

  • Eine Berichtigung des KFB-Rubrum kann auch ohne die Berichtigung des Rubrums des Urteils erfolgen.

    Es ist vom Prüfaufwand natürlich deutlich komfortabeler, wenn so wie in dem von Pinguin beschriebenen Fall verfahren wird.

    Allerdings kann man wohl nicht mehr machen als dem Richter die Sache vorlegen mit der Bitte um Prüfung, ob eine Rubrumsberichtigung in Betracht kommt. Lehnt der Richter die im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit ab, wird mann wohl nicht umhin kommen selbst zu prüfen. Denn ein Rückzug darauf, dass ohne Berichtigung des Urteils auch keine Berichtigung des KFB vorgenommen werden kann, halte ich zumindest für fraglich.

    Aber du kannst den Antrag ja ablehnen und uns die Entscheidung des Beschwerdegerichts mitteilen.

    Ach ja, selbst wenn die Richterin das Rubrum ihres Urteils berichtigt, muss die Berichtigung des KFB-Rubrums durch den Rechtspfleger erfolgen. Ich hatte aber auch schon einen Richter der beides in einem Beschluss gemacht hat...:daumenrau

  • Das unrichtige Rubrum hindert nicht die Kostenfestsetzung und somit auch nicht die Berichtigung des KfB, ohne das Urteil vorher zu berichtigen, vgl. BGH, VII ZB 19/02.

    Da ich das aber nicht so "gelungen" finde (mich gern durch das Urteil "absichere"), die prakt. Lösung. SS an RA, dass der KFB im Rubrum auf dem Urteil basiert und dieses vorgehend richterlich zu berichtigen ist, Antragstell. wird anheim gestellt. Kommt der, muss der Ri. entscheiden.

    Falls du den Ri. so überzeugen willst, evtl. damit: Eine Rubrumsberichtigung des KFB ist im Rahmen des § 319 ZPO nur zulässig ist, wenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozeßrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt. Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist, vgl. BGH, X ZB 47/02 m.w.N.

    Vorliegend ist weder aus dem Urteil, noch den Umständen bei seiner Verkündung eine Unrichtigkeit ersichtlich. Vielmehr wird eine Unrichtigkeit geltend gemacht, die bereits vor dem Urteil vorgelegen haben soll. Da der KfB auf dem Urteil basiert, folgt das titulierte Prozessrechtsverhältnis der richterlichen Entscheidung. Folglich kann der KfB erst nach der mgl. Urteilsberichtigung selbst berichtigt werden.

    (Dürfte zwar komplett falsch sein, aber wenn dich das nicht stört. ;))

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Warum eine Berichtigung des KFB die Berichtigung des Urteils voraussetzen soll, verstehe ich nicht. Der KFB ist ein eigenständiger gerichtlicher Titel. Vielleicht ist das Urteil längst vollstreckt bzw. erledigt, so dass dessen Berichtigung nicht mehr notwendig ist?! Es ist natürlich bequemer und weniger arbeitsintensiv, erst den Richter das Berichtigunsverfahren durchziehen zu lassen und dann von diesem "abzuschreiben", für richtig bzw. notwendig halte ich das aber nicht! Und was wäre, wenn der Richter berichtigt, obwohl eindeutig die Voraussetzungen des § 319 ZPO nicht vorliegen? Wenn er z.B. auf eine ganz andere Person berichtigt? Dann müsste der Rechtspflegr ja trotz dieser offensichtliche Unrichtigkeit "seinen" KFB berichtigen:gruebel:! Das kann ja wohl nicht richtig sein!

  • Wir haben hier grad einen ähnlichen Fall. Bei mir hat zunächst die Richterin das zugrundeliegende Urteil berichtigt und die Akte nun mir zur Berichtigung des KFBs vorgelegt. Ich kann nun entsprechend dem Urteil den KFB berichtigen.

    Ganz genauso läuft es hier auch und das ist m.E. auch der richtige Weg. :daumenrau

  • M. E. muss die Berichtigung des KfB als Titel unabhängig vom Urteil möglich sein.

    Wie würdet ihr ansonsten z. B. den Fall lösen, dass eine der Parteien nach Erlass des Urteils, jedoch vor Festsetzung mittels KfB heiratet und ihren Namen ändert? Dies wurde auch mitgeteilt, jedoch für den KfB die im Computer befindlichen Daten genutzt (also der bisherige Name).

    Die Parteibezeichnung im Urteil ist korrekt und kann nicht berichtigt werden, die im KfB ist (hinsichtlich des Familiennamens) jedoch nicht zutreffend.

    Zumindest in diesen Fällen muss eine Berichtigung des KfB unabhängig vom Urteil erfolgen können.

  • Für mich kann ein Verfahren (C, F etc. nicht die Kostenfestsetzung gesondert) auch nur ein Rubrum haben. Ausnahme s #11, 12. Ob man aus dem Urteil noch vollstrecken kann, spielt da keine Rolle.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wie # 12 + 13. :daumenrau

  • ich häng mich hier mal an.
    Klage auf Zählersperrung gegen Beklagten, wobei der Nachname falsch geschrieben wurde (zwei ff statt ein f). Erlass VU mit falschem Namen. KFB folgt Rubrum des Urteils.
    Jetzt beantragt der Kläger Rubrumsberichtigung des KFB wegen Schreibfehlers im Nachnamen. Aus den Klagunterlagen folgt, dass der Beklagte immer nur mit 1 f geschrieben wurde. Würdet ihr auch das Rubrum berichtigen? Eine Berichtigung des Urteils wurde nicht beantragt.

  • Diese Rubrumsberichtigung ist nur eine Schreibfehlerberichtigung nach § 319 ZPO. § 319 ZPO ist kein ausschließliches Amtsverfahren, sondern die Berichtigung kann "jederzeit" auch von Amts wegen durchgeführt werden. Also m.E. Berichtigung des KfB durch Dich, dann Weiterleitung der Akte an den zuständigen Richter zur Berichtigung des Urteils von Amts wegen (oder auch in umgekehrter Reihenfolge, die wegen der anstehenden Vollstreckung aus dem KfB aber m.E. die schlechtere Reihenfolge ist).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Diese Rubrumsberichtigung ist nur eine Schreibfehlerberichtigung nach § 319 ZPO. § 319 ZPO ist kein ausschließliches Amtsverfahren, sondern die Berichtigung kann "jederzeit" auch von Amts wegen durchgeführt werden. Also m.E. Berichtigung des KfB durch Dich, dann Weiterleitung der Akte an den zuständigen Richter zur Berichtigung des Urteils von Amts wegen (oder auch in umgekehrter Reihenfolge, die wegen der anstehenden Vollstreckung aus dem KfB aber m.E. die schlechtere Reihenfolge ist).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Ist es denn überhaupt ein Fall des § 319 ZPO, wenn der Name bereits in der Klage falsch geschrieben wurde? Dann liegt kein Schreibfehler des Gerichts (was eine klarer Fall des § 319 ZPO wäre) vor.

  • Selbst dann läge m.E. ein Fall des § 319 ZPO vor, denn es handelt sich ja weiterhin um eine offenbare Unrichtigkeit.

    Hier im Senat wird es auch so gehandhabt. Ganz konkret: Wenn ich bei Lektüre der Akte entdecke, dass im erfassten Rubrum etwas nicht stimmt, dann korrigiere ich das (bzw. verfüge, dass das zu korrigieren ist), und zwar mit folgenden Stufen:

    a) Schreibfehler bei Erfassung des Verfahrensrubrums, erkennbar an Abweichung von den Parteischriftsätzen: Sofortige Korrektur
    b) Schreibfehler bereits in den Parteischriftsätzen, erkennbar an Abweichung von eingereichten Anlagen: Sofortige Korrektur
    c) Mutmaßlicher Schreibfehle in den Parteischriftsätzen, nicht einheiltliche Behandlung in den Anlagen oder einfach sehr ungewöhnliche Schreibeweise: Nachfrage bei den Parteien und dann ggf. Korrektur

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Diese Rubrumsberichtigung ist nur eine Schreibfehlerberichtigung nach § 319 ZPO. § 319 ZPO ist kein ausschließliches Amtsverfahren, sondern die Berichtigung kann "jederzeit" auch von Amts wegen durchgeführt werden. Also m.E. Berichtigung des KfB durch Dich, dann Weiterleitung der Akte an den zuständigen Richter zur Berichtigung des Urteils von Amts wegen (oder auch in umgekehrter Reihenfolge, die wegen der anstehenden Vollstreckung aus dem KfB aber m.E. die schlechtere Reihenfolge ist).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Ist es denn überhaupt ein Fall des § 319 ZPO, wenn der Name bereits in der Klage falsch geschrieben wurde? Dann liegt kein Schreibfehler des Gerichts (was eine klarer Fall des § 319 ZPO wäre) vor.


    Gute Feststellung!

    Bei einem Buchstaben muss man vielleicht nicht so kleinlich sein, aber wenn z. B. bereits die Klage gegen einen "Jürgen Meier" statt "Jörg Meyer" gerichtet wurde, wo ist dann die Grenze für § 319 ZPO? :gruebel:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!