Anfechtung eines notariellen Erbverzichtsvertrag wg. Geschäftsunfähigkeit

  • Hallo zusammen...

    folgendes Problem hat mich in einer Nachlassakte kalt erwischt:

    Mir liegt ein notarielles gemeinschaftliches Testament von A und B vor. A und B haben sich zunächst gegenseitig zu alleinigen befreiten Vorerben eingesetzt. Nacherben nach dem Erstversterbenden und Schlusserben nach dem Längstlebenden sind die gemeinsamen Kinder C und D je zur Hälfte.

    A verstirbt im Jahre 1981. Ein Erbschein wurde nicht beantragt und somit auch nicht erteilt.

    Im Jahre 2011 erscheinen B und C vor dem Notar und schließen einen Erbverzichtsvertrag mit folgendem Inhalt:

    Der Beteiligte zu 2) (C) verzichtet hiermit trotz Belehrung des beurkundeten Notars über den in seinem Erlebensfall zwingenden Anfall der Erbschaft bei ihm auf sein der Beteiligten zu 1) (B) gegenüber zustehendes gesetzliches und testamentarisches Erbrecht.
    Die Beteiligte zu 1) (B) nimmt den Verzicht an.

    Sodann schlägt der Beteiligte zu 2) (C) trotz Belehrung des beurkundeten Notars über den in seinem Erlebensfall zwingenden Anfall der Erbschaft die Erbschaft nach seinem verstorbenen Vater (A) aus, mit der Folge, dass die Beteiligte zu 1) (B) insoweit Alleinvollerbin ihres Gatten wird.

    Der Notar hat den Beteiligten zu 2) (C) besonders dahingehend belehrt, dass er nach seinen vorstehenden Erklärungen nach seinen Eltern erbrechtlich nichts erhält. Trotz Belehrung bestand der Beteiligte zu 2 (C) auf Unterzeichnung der vorstehenden Urkunde.

    Seitens des D wurden nie irgendwelche Erklärungen abgegeben.

    Jetzt im Jahre 2014 ist B verstorben. Mir liegen nunmehr zwei Erbscheinsanträge der Betreuerin des C vor - einmal nach A (Nacherbschaft) und einmal nach B (als Schlusserbe). Der Erbscheinsantrag wird auch für den D - der ebenfalls unter Betreuung steht - gestellt.

    Die Betreuerin des C wendet nunmehr ein, dass der Erbverzichtsvertrag nichtig ist, da der C zum damaligen Zeitpunkt nicht geschäftsfähig war. Er steht seit ca. 20 Jahren unter Betreuung. Bei ihm wurde eine schwere chronische Schizophrenie diagnostiziert. Die Krankheit führte wohl des Öfteren zu Einweisungen in die geschlossene Psychiatrie. C war und ist wohl bis heute nicht in der Lage, den Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung zu verstehen und die Tragweite insbesondere im Hinblick auf das nicht unerhebliche Vermögen zu überblicken. Aus diesem Grund richtet sich die Erbfolge allein nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 30.04.1981.

    Mehr ist in dem Erbscheinsantrag zu dem Erbverzichtsvertrag nicht gesagt worden. Übrigens hat auch der Notar, der den Erbverzichtsvertrag aufgenommen hat, nichts bezüglich der Geschäftsfähigkeit des C gesagt.

    Ich möchte gerne eure Meinung zu dem Sachverhalt hören. Kann der Erbverzichtsvertrag angefochten werden? Reicht es aus, dass gesagt wird, dass er nichtig ist oder muss die "Anfechtung" in einer extra Urkunde erklärt werden? Was würdet ihr in dieser Sache machen?

    Ich danke euch bereits im Voraus für eure Meinungen...

    Viele Grüße
    Denise

  • Eine Anfechtung steht überhaupt nicht in Frage.

    Es wird einfach nur die Unwirksamkeit infolge Geschäftsunfähigkeit einer Vertragspartei geltend gemacht.

    Wenn bei einem einseitigen Testament die Testierfähigkeit angezweifelt wird, ist das im Rechtssinne ebenfalls keine Anfechtung, sondern nur die Berufung auf etwas, das ohnehin objektiv so ist (oder auch nicht).

  • Und geltend gemacht werden müsste die (behauptete) fehlende Geschäftsfähigkeit m.E. im Rechtsstreit zwischen den potentiellen Erben (D und C), es sei denn, D räumt schon vorprozessual ein, dass C bei Abschluss des Verzichtsvertrags geschäftsunfähig war.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ja, das eine Anfechtung hier nicht in Frage kommt, habe ich mir schon beinah gedacht.

    Das bedeutet also, dass ich als Rechtspflegerin jetzt im Erbscheinsverfahren prüfen muss, ob C zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbverzichtsvertrages tatsächlich geschäftsunfähig war?

  • Ist die Betreuerin für C auch die Betreuerin für D?

    Falls ja, kann sie wegen Interessenkollision nicht beide Betroffenen im Erbscheinsverfahren vertreten, sondern es müsste für D ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden.

    Wenn D (durch seinen Betreuer) Einwendungen gegen die Erbscheinsanträge von C erhebt, bist Du als Rechtspfleger aus dem Spiel, weil dann trotz grundsätzlicher Rechtspflegerzuständigkeit (aufgrund § 19 RpflG, was ich unterstelle) wieder die Richterzuständigkeit zum Zuge kommt.

    Und erhebt D keine Einwendungen, ist die Geschäftsfähigkeit natürlich gleichwohl zu prüfen, weil die Frage der Geschäftsfähigkeit nicht der Disposition der Parteien unterliegt.

  • Lohnt vielleicht eine Überprüfung? Beinhaltet die Betreuung evtl. einen Einwilligungsvorbehalt bez. der Vermögenssorge (bzw. bestand ein Einwilligungsvorbehalt zz. des Erbverzichts)?

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