Auftrag einer GmbH im vorl. InsoVerfahren

  • Im Mai wird im Insolvenzeröffnungsverfahren einer GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Im Juni beauftragt diese GmbH einen Pannendienst mit einem Reifenwechsel an einem Firmenwagen. Dem Pannendienst ist dabei unbekannt, dass bereits ein Insolvenzeröffnungsverfahren anhängig ist und erstellt die Rechnung. Als diese Forderung jetzt gerichtlich geltend gemacht werden soll, wird festgestellt, dass im Juli das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und somit die Forderung nur noch nachträglich angemeldet werden kann.

    Gibt es bei der nachträglichen Forderungsanmeldung Möglichkeiten, diese Forderung aus-/abzusondern, da der Auftrag im Zeitpunkt der vorläufigen Insolvenzverwaltung erteilt wurde oder könnte ggf. der GF in Anspruch genommen werden.:gruebel:

  • Da das Fahrzeug wahrscheinlich nie im Besitz des Pannendienstes war bzw. zurückgegeben wurde, kommt ein Werkunternehmerpfandrecht wohl nicht (mehr) in Betracht. Ansonsten würde mir bezüglich Ab- und Aussonderungsrecht nichts einfallen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich verstehe den Sachverhalt noch nicht ganz. Hat der Pannendienst denn im Rahmen des Reifenwechsel nur den Ersatzreifen des Firmenwagens aufgezogen oder im Rahmen des Wechsels auch einen "eigenen" Reifen mitgebracht, der dann aufgezogen wurde? Bei Alternative 2 könnte man an Aussonderung denken, wenn ein Eigentumsvorbehalt bzgl. des gelieferten Reifens bestand.

  • Ich verstehe den Sachverhalt noch nicht ganz. Hat der Pannendienst denn im Rahmen des Reifenwechsel nur den Ersatzreifen des Firmenwagens aufgezogen oder im Rahmen des Wechsels auch einen "eigenen" Reifen mitgebracht, der dann aufgezogen wurde? Bei Alternative 2 könnte man an Aussonderung denken, wenn ein Eigentumsvorbehalt bzgl. des gelieferten Reifens bestand.

    Ja, der Pannendienst hat einen eigenen Reifen mitgebracht, aufgezogen und damit verkauft. In der Rechnung ist auch Eigentumsvorbehalt erklärt. Insoweit käme also hinsichtlich dieses Reifens grundsätzlich eine Aussonderung in Betracht.

    Gibt es aber evtl. eine Möglichkeit den GF direkt in Anspruch zu nehmen oder ist im Zeitpunkt der vorl. Insolvenzverwaltung vielleicht sogar der Verwalter für derartige Aufträge haftbar zu machen???:gruebel:

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