Genehmigung Grundstücksverkauf

  • Habe hier einen Grundstücks-Kaufvertrag zur Genehmigung vorliegen.
    Nunmehr meldet sich ein weiterer Interessent, der ein nennenswert höheres Angebot ( 14 % ) macht.
    Wirtschaftlilch wäre dies für die Betreute natürlich von Vorteil, allerdings springt der bisherige Käufer bereits im Dreieck, da er seine Felle schwimmen sieht.
    Im übrigen hat er bereits Kreditverträge abgeschlossen ( m.E. vorschnell ), die schon Bereitstellungszinsen kosten und im übrigen natürlich verbindlich sind.
    Lt. Kaufvertrag wurde auf die notwendige betreuungsgerichtliche Genehmigung hingewiesen.
    M.E. ist der ursprüngliche Vertrag nicht mehr genehmigungsfähig und ist zugunsten eines neuen KV aufzuheben.
    Der Käufer meint dagegen, mit dem Abschluss des KV sei es für weitere Kaufinteressenten zu spät und droht mit Regress.
    Wie seht Ihr das ? :gruebel:

  • Ich würde mich auch nicht einschüchtern lassen, wo kommen wir denn da hin :teufel:. Allerdings würde ich den Antrag erst dann zurückweisen, wenn der weitere Interessent gleichfalls durch verbindlichen Vertrag festgenagelt wurde.

    LG
    ruki


  • Der Käufer meint dagegen, mit dem Abschluss des KV sei es für weitere Kaufinteressenten zu spät und droht mit Regress.
    Wie seht Ihr das ? :gruebel:

    Ich meine auch in den Verträgen, die ich bisher gesehen habe war IMMER ein ausdrücklicher Hinweis, dass zur Wirksamkeit Genehmigungen von Behörden und insbesondere des Betreuungsgerichts erforderlich ist. Das ist dem Käufer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch vom Notar bei Beurkundung so vorgelesen worden. Bei dem Aufreger wird es sich daher wohl um nichts anderes als Frust und/oder heisse Luft handeln.

  • Wie soll das denn gehen ?:gruebel:
    Wenn der erste Vertrag noch nicht geplatzt ist, würde ich keinen zweiten Vertragsschluss empfehlen.

    Ich frage mal so ganz frech zurück: Warum denn nicht? :gruebel: Immerhin ist der Vertrag ohne Genehmigung nicht wirksam und entfaltet keinerlei Wirkungen. Meinetwegen kannst'e 10 Verträge abschließen und einen genehmigen. Oder? Ich würde jedenfalls die Zurückweisung nicht empfehlen, solange nicht gesichert ist dass das Haus wirklich nach dem besseren Angebot weg geht.

  • Sehe ich auch so wie ruki.
    Vielleicht überlegt sich der neue Interessent es sich doch nochmal anders und plötzlich ist gar kein Kaufvertrag mehr da !
    Die Notarkosten für den ersten KV wird sich der Betreute aber wohl ans Bein binden müssen.

  • Wenn der Erstkäufer vorprescht, weil er die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nur für eine Formsache hält, ist dies sein eigenes Risiko. Ob ein Rechtsgeschäft genehmigungsfähig ist, entscheidet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Genehmigung. Und wenn ein potentieller Zweitkäufer ein wesentlich höheres Angebot vorlegt, stellt dies die Genehmigungsfähigkeit des Erstkaufs natürlich grundsätzlich in Frage.

    Eine Verweigerung der Genehmigung des Erstkaufs kommt nach meiner Ansicht nicht in Betracht, so lange der Zweitkauf nicht notariell beurkundet wurde. Denn bis dahin ist alles nur eine unverbindliche Absichtserklärung des potentiellen Zweitkäufers und bis dahin bleibt das bereits anhängige Genehmigungsverfahren eben in der Schwebe.

    Im Übrigen steht es dem Erstkäufer frei, sein Angebot zu erhöhen und diesbezüglich einen Kaufvertragsnachtrag zu beurkunden, damit der bis dato nicht genehmigungsfähige Erstkauf wieder genehmigungsfähig wird. Hier muss der Betreuer eben entsprechend verhandeln!

  • Ich sehe es wie ruki und Cromwell.

    Bloß auf das unverbindliche Angebot des weiteren Interessenten hin würde ich die Genehmigung zum Erstvertrag nicht verweigern. Das muss schon der notarielle Vertrag vorliegen.

    Ansonsten läuft der Betreute Gefahr, gar keinen Erwerber für sein Grundstück zu haben.

  • Ich sehe es wie ruki und Cromwell.

    Bloß auf das unverbindliche Angebot des weiteren Interessenten hin würde ich die Genehmigung zum Erstvertrag nicht verweigern. Das muss schon der notarielle Vertrag vorliegen.

    Ansonsten läuft der Betreute Gefahr, gar keinen Erwerber für sein Grundstück zu haben.

    :daumenrau

  • Die Frage ist doch, geht der Betreuer noch einmal mit einem anderen Interessenten zum Notar und beurkundet einen neuen Vertrag?
    Wie lange wollt ihr denn den Vertrag zur Genehmigung liegen lassen?

    Die ganze Diskussion ist doch derzeit nur eine im Wasserglas! Ein Interessent ist ein Interessent ist ein Interessent. Dann kommen wieder zum Willen des Betreuten, will er denn an diesen Interessenten verkaufen? und und und

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  • Die Frage ist doch, geht der Betreuer noch einmal mit einem anderen Interessenten zum Notar und beurkundet einen neuen Vertrag?
    Wie lange wollt ihr denn den Vertrag zur Genehmigung liegen lassen?

    Die ganze Diskussion ist doch derzeit nur eine im Wasserglas! Ein Interessent ist ein Interessent ist ein Interessent. Dann kommen wieder zum Willen des Betreuten, will er denn an diesen Interessenten verkaufen? und und und

    Ja freilich liegt der Ball nun erstmal beim Betreuer.

    So wie der Sachverhalt dargestellt ist, liegt die Sache wohl so, dass hier das neue Angebot durchaus bei der Genehmigungsfähigkeit des vorliegenden Antrags berücksichtigt werden sollte (muss m.E. nicht, wär hier aber tunlich).

    Dass das Verfahren im Übrigen ordnungsgemäß läuft wollen wir mal unterstellen.

    Ob und in wie weit man nun das neue Angebot soweit beachtet, dass es die grundsätzlich wohl vorliegende Genehmigungsfähigkeit des zur Entscheidung vorliegenden Antrags nun zerstört, da muss man sich nun eben entscheiden.

    Da man im Amtsverfahren ist, ist das Ding aber durchaus beachtlich.
    In welcher Form das Angebot vorliegt ist nicht bekannt, es kann sich um einen wütenden Anruf der Käufer bei Gericht handeln oder um ein dem Betreuer vorgelegtes beurkundetes verbindliches Angebot.

    In jedem Fall ist hier aber weiter zu ermitteln und ggf. auf Betreuerhandeln hinzuwirken.

    Die hier aufgeworfene Problematik sieht nur auf den ersten Blick so aus, als wäre sie schon öfter hier abgehandelt worden.

  • Die Antworten waren anfangs -erfreulich- geradlinig, werden nun aber zunehmend "schwammig".
    Dass das Gericht vor der Genehmigung darauf achten muss, dass die Immobilie zum besten Preis verkauft wird, dürfte unstreitig sein; ansonsten keine Genehmigung.
    Die grundlegende (meine) Frage ist aber doch:
    Handelt der Betreuer pflichtwidrig, wenn er ein verbindliches höheres Gebot, das nach Abschluss des KV abgegeben wird, ignoriert ?
    Ich meine, er darf es nicht ignorieren, muss natürlich darauf hinwirken, dass das Angebot verbindlich ( notariell ) gemacht wird.

    Dass der Betreuer den ursprünglichen Vertrag nach pflichtgemäßem Ermessen platzen lassen darf, ergibt sich m.E. schon aus § 1829 I,2 BGB, der ansonsten keinen Sinn ergeben würde.

  • Die Antworten waren anfangs -erfreulich- geradlinig, werden nun aber zunehmend "schwammig". Dass das Gericht vor der Genehmigung darauf achten muss, dass die Immobilie zum besten Preis verkauft wird, dürfte unstreitig sein; ansonsten keine Genehmigung.
    Die grundlegende (meine) Frage ist aber doch: Handelt der Betreuer pflichtwidrig, wenn er ein verbindliches höheres Gebot, das nach Abschluss des KV abgegeben wird, ignoriert ?
    --> Kommt drauf an ;)
    Ich meine, er darf es nicht ignorieren, muss natürlich darauf hinwirken, dass das Angebot verbindlich ( notariell ) gemacht wird. Dass der Betreuer den ursprünglichen Vertrag nach pflichtgemäßem Ermessen platzen lassen darf, ergibt sich m.E. schon aus § 1829 I,2 BGB, der ansonsten keinen Sinn ergeben würde.

    1. Die Genehmigung ausschließlich auf den Kaufpreis zu stützen ist m.E. nicht i.O.
    2. Der Betreuer kann m.E. durchaus auch sagen, dass ihm die Rückabwicklung zu doof ist und den neuen Interessenten auf wer zuerst kommt mahlt zuerst zu verweisen.

    was daraus werden kann siehe z.B. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…light=Kaufpreis wo auch nix passiert ist :cool:Allein eine Suche nach "Kaufpreis" begrenzt auf das Subforum "Betreuung" bringt viele Ergebnisse. Alle ähnlich unbefriedigend.

    14 % höherer Kaufpreis klingt erstmal bei ansonsten denselben Vorraussetzungen schon so, als dürfte man die Genehmigung auch mal versagen, wenn's schon so schön auf den Tisch kommt, falls es das wirklich tut ;)

    Am Ende muss man aber über den Antrag entscheiden der vorliegt und wenn der genehmigungsfähig ist dann ist eben zu genehmigen.

  • Erklärungen im Zusammenhang mit Grundstückserwerbungen müssen notariell beurkundet werden. Soweit zur Verbindlichkeit des höheren Angebots des zweiten Erwerbers.

    Der Erwerber aus dem ersten Grundstückskaufvertrag ist im Betreuungsverfahren nicht verfahrensbeteiligt. Insoweit kann er -wenn er will- im Kreise springen.

    Auch im Fall der Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung des ersten Kaufvertrags sollte der Betreuer die Genehmigung nicht vorschnell dem Erwerber mitteilen, sofern ein höheres Angebot des zweiten Erwerbers im Raum steht. Insofern sollte der Betreuer darauf drängen, dass der zweite Erwerber ein verbindliches Angebot abgibt.

    Wenn ein Betreuer von einer erteilten Genehmigung nicht Gebrauch macht, steht dem Vertragspartner nie ein Regressanspruch gegen den Betreuer oder gar das Betreuungsgericht zu. Ein Regressanspruch könnte allenfalls der Betroffene haben, wenn zum Schluss kein Vertrag zur Wirksamkeit käme.

    @leviathan: Schon mal einen unwirksamen Kaufvertrag "rückabgewickelt"?

  • Ein unwirksamer Vertrag ist schlicht unwirksam, richtig.

    Dass bei einer soweit fortgeschrittenen Grundstücksveräußerung nix mehr nachkommt ist utopisch (§ 311 Abs. 2 Nr.1 BGB). :cool:

    Der Käufer ist nicht nur im ersten Fall unbeteiligt sondern auch in allen anderen. Ein Dritter ist nie am betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren beteiligt sonder immer nur die in § 274 FamFG genannten.

  • ...Wenn ein Betreuer von einer erteilten Genehmigung nicht Gebrauch macht, steht dem Vertragspartner nie ein Regressanspruch gegen den Betreuer ... zu.

    Doch, auch er hat eine Genehm.förderungspflicht, im Regelfall aber keine Haftung, vgl. BGH, V ZR 130/67.

    Der Betreuer soll auf not. Angebot des Neuen dringen, förml. Zurückweisung, (damit der Betreuer aus der Haftung ist), und auffordern neuen Vertrag einzureichen. Den muss er auch schließen, wenn sonst keine Unterschiede ersichtlich sind.

    (Zwar dürfte auch beim neuen formlosen Angebot ein cic. mgl. sein, mir wäre das aber auch zu unsicher.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Die Antworten waren anfangs -erfreulich- geradlinig, werden nun aber zunehmend "schwammig".

    Sehe ich nicht so ; im Gegenteil ist es allgemein zu begrüßen , dass die Meinungen schwammiger geworden sind , als zunächst gedacht.
    Nur dies dient einer gepflegten Diskussion.

  • Insofern sollte der Betreuer darauf drängen, dass der zweite Erwerber ein verbindliches Angebot abgibt.

    Aus dem vorliegendem Sachverhalt suggeriere ich aber, dass der Betreuer gar kein Interesse hat. Denn dann hätte doch der Betreuer sich bei Gericht gemeldet und gefragt, was er machen soll. Hier hat sich aber ein Interessent bei Gericht gemeldet, weil er scheinbar beim Betreuer nicht zum Zug kommt. Die Frage bleibt, wie lange soll die Genehmigung hinausgezögert werden, nur weil jemand mal angerufen hat? Das Gericht hat nur über den vorliegenden Antrag zu entscheiden. Inwieweit kann es den Betreuer nötigen, noch ein mal zum Notar zu gehen? Frist setzen? Und dann, ablehnen mit der Begründung ein weiterer Interessent hat angerufen, er würde mehr zahlen? Auf die Landgerichtliche Entscheidung bzgl. der nicht abgeholfenen Beschwerde wäre ich ja mal gespannt. Des Weiteren hat auch der Käufer im vorliegendem Vertrag ein Recht auf Beschluss zu drängen. In meinen Verträgen steht immer mit drinn, der Käufer kann die Vorlage der Genehmigung einfordern und dann ist sie binnen vier Wochen vorzulegen. Ich glaube das ist allein Fristenmäßig nicht machbar, wenn auch noch ein Verfahrenspfleger (Nachlass) einbezogen wird, wäre aber auch mal interessant.

    @leviathan: Schon mal einen unwirksamen Kaufvertrag "rückabgewickelt"?

    Da ist meines erachtens nichts abzuwickeln, da kommt nur beim Notarauftraggeber die Kostennote für Vertragsentwurf und Notartermin ein.

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