Abspaltung, § 21 BNotO

  • ...und auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Dezember 2011, 20 W 308/11, juris.

    Da ging es eigentlich wieder um die Notarbescheinigung, aber es steht da auch drin:

    "Zutreffend ist die Grundbuchrechtspflegerin davon ausgegangen, dass der Nachweis der Rechtsnachfolge ........... nach der im Grundbuch eingetragenen Berechtigten....... durch die Löschungsbewilligung...... sowie die Bescheinigungen der Notare........ nicht geführt und die Vorlage der verlangten Urkunden erforderlich ist.


    Dies gilt sowohl, wenn die beantragte Löschung auf der Grundlage einer Berichtigungsbewilligung gemäß § 19 GBO erfolgen soll als auch wenn eine Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO angestrebt wird."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!