Erwachsenenadoption und notarielles Testament

  • Hallo !

    Folgender Fall beschäftigt mich gerade :

    Die Erblasserin hat ein notarielles Testament gemacht. In diesem Testament setzt sie ihren Bruder zum Alleinerben ein.
    Ersatzerben sollen sein die Abkömmlinge des Bruders nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

    Der Bruder ist bereits verstorben. Er hat den Sohn A seiner Ehefrau adoptiert als dieser jedoch bereits volljährig war.

    Ist der Sohn A nun Ersatzerbe ?

  • Als erstes ist doch zu klären, in welcher Form die Adoption erfolgt ist.

    altes Recht, jetziges Recht (Erwachsenenadoption, Erwachsenenadoption mit Wirkungen einer Minderjährigenannahme).

    Nur bei Kenntnis dieses m.E. grundlegenden Sachverhalts, wird man die Frage beantworten können.

  • Für die Frage, ob der Adoptierte als Abkömmling des Annehmenden (= des vorverstorbenen Bruders) gilt, ist das egal. Und um die gesetzliche Erbfolge nach der Schwester geht es nicht.

    Zu fragen ist vielmehr, ob die Auslegung des Testaments ergibt, dass nur leibliche Kinder gemeint waren (typischerweise ist die Antwort darauf "nein").

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Für die Frage, ob der Adoptierte als Abkömmling des Annehmenden (= des vorverstorbenen Bruders) gilt, ist das egal. Und um die gesetzliche Erbfolge nach der Schwester geht es nicht.

    Zu fragen ist vielmehr, ob die Auslegung des Testaments ergibt, dass nur leibliche Kinder gemeint waren (typischerweise ist die Antwort darauf "nein").

    M.E. geht es schon (auch um die rechtliche) Frage, ob ein Adoptivkind mit dem Erblasser verwandt ist oder nicht verwandt ist, wenn es um die Auslegungsfrage geht: wann ist ein Abkömmling ein Abkömmling.

    Und wenn das Adoptivkind kein Erbrecht auf seinen Vatar hat, kann dies schon ein Indiz dafür sein, dass es auch kein Erbrecht auf den Tod des Schwester des Vaters haben soll, oder?

  • Für die Frage, ob der Adoptierte als Abkömmling des Annehmenden (= des vorverstorbenen Bruders) gilt, ist das egal. Und um die gesetzliche Erbfolge nach der Schwester geht es nicht.

    Zu fragen ist vielmehr, ob die Auslegung des Testaments ergibt, dass nur leibliche Kinder gemeint waren (typischerweise ist die Antwort darauf "nein").

    M.E. geht es schon (auch um die rechtliche) Frage, ob ein Adoptivkind mit dem Erblasser verwandt ist oder nicht verwandt ist, wenn es um die Auslegungsfrage geht: wann ist ein Abkömmling ein Abkömmling.

    Und wenn das Adoptivkind kein Erbrecht auf seinen Vatar hat, kann dies schon ein Indiz dafür sein, dass es auch kein Erbrecht auf den Tod des Schwester des Vaters haben soll, oder?


    Ob das Adoptivkind mit dem Erblasser verwandt ist, kann keine Rolle spielen, wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen als Erben den X und ersatzweise "die Abkömmlinge des X" eingesetzt hat. Denn auch X muss mit dem Erblasser ja nicht verwandt sein. Es kann also nur darauf ankommen, ob (a) mit "Abkömmlinge" nur die biologischen Abkömmlinge oder auch angenommene Abkömmlinge (in beiden Fällen: des Erben, nicht des Erblassers!) gemeint sind, und (b) wenn letzteres der Fall ist, ob das Adoptivkind "Abkömmling" des Erben ist.

    Alles andere ist nur relevant, wenn es kein Testament gibt, und X -hätte er den Erbfall erlebt- als gesetzlicher Erbe in Betracht gekommen wäre. Dann kommt es für die Frage, ob das Adoptivkind erbt, nämlich auf die Verwandtschaft mit dem Erblasser an.

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  • Zuerst muss der Willen des Testators ermittelt und ausgelegt werden.

    Wenn z.B. das Testament erst nach der Adoption verfasst wurde und der Testator selbst der Meinung war, dass das Adoptivkind nun eben das Kind des Eingesetzten ist, dann spielt es m.E. keine Rolle, welche Rechtswirkungen die Adoption hatte.

    Abgesehen davon wird das Adoptivkind Abkömmling des Adoptierenden, hat aber ggf. ein eingeschränktes Erbrecht bzw. eine eingeschränkte Verwandtschaft ggü. den Verwandten des Adoptierenden...soweit dieses Erbrecht auf der gesetzlichen Erbfolge beruht...und das tut es hier ja nicht, weil es testamentarische Erbfolge ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Im Testament heißt es u. a.:

    "...Abkömmlinge des Bruders nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge"


    Spielt es da nicht sehr wohl eine Rolle, ob der adoptierte Sohn (=Ersatzerbe) ein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater hat?


    Interessant dürfte auch sein, ob es weitere Abkömmlinge gibt und wann das Testament errichtet wurde (nach der Adoption oder vorher).

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