Öffnungsklausel WEG - Formulierung?!

  • Bisher bin ich davon verschont geblieben, doch jetzt habe ich erstmals (!) eine Öffnungsklausel in einer Teilungserklärung.
    Ohne jetzt den ganzen Text wiedergeben zu wollen, geht es darum, dass Änderungen der Gemeinschaftsordnung auch dann wirksam sein sollen, wenn die Zustimmung dazu nur von den durch die Änderung betroffenen Wohnungseigentümern abgegeben würde. Beim Vorliegen eines sachlichen Grundes für eine Änderung soll mit einer 3/4 Mehrheit der durch die Änderung betroffenen WE-Eigentümer und mit einer 50%igen Mehrheit aller ME-Anteile eine Änderung möglich sein. Als einzige Ausnahme werden Sondernutzungsrechte erwähnt, die sollen gegen den Willen der Berechtigten nicht verändert werden können.
    Nach dem, was ich bisher gelesen habe, ist so eine allgemeine Öffnungsklausel zulässig und muss ausdrücklich eingetragen werden. Aber wie? Für Formulierungshilfen wäre ich sehr dankbar!

    Grüße aus dem Rheinischen
     Bee
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    Jedes Wort ist falsch und wahr, das ist das Wesen des Wortes.
    Max Frisch

  • Habe jetzt den gleichen Fall einer Öffnungsklausel. Gibt es inzwischen Neueres dazu oder Formulierungshilfen?

    :habenw

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Aus dem Posting von Bee. Selbst nachgeprüft hatte ich das noch gar nicht (bzw. bisher nur den Inhalt der Klausel geprüft). :oops:

    Aber so ist's ja prima! Dann brauche ich keinen Formulierungsvorschlag mehr! Thanks!!!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Teilung nach § 8 WEG beantragt.
    Urkunde enthält allgemeine Öffnungsklausel, die m.E. nicht zu beanstanden ist.

    Nun die Frage, die sich für mich trotzt der vorherigen Postings stellt.
    Muss in der Eintragung bei Anlegung Wohneigentum wenigstens erwähnt werden, dass eine solche Öffnungsklausel besteht (Inhalt wird durch Bewilligung gedeckt)?

    Schöner/Stöber 15.Aufl. Rdnr. 2885 sagt ... Zur Wirksamkeit gegen Sondernachfolger bedarf die Vereinbarung (Öffnungsklausel) der Grundbucheintragung. ..."

    Ich habe nun keinen Plan, was ich ggfl. wie einzutragen habe.:gruebel:

    Kann jemand so kurz vor dem WE helfen?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Natürlich bedarf die Öffnungsklausel zu ihrer Wirksamkeit gegen Sondernachfolger der Eintragung im GB. Diese Eintragung kann aber m.E. durch Bezugnahme gem. § 874 BGB erfolgen und muss nicht ausdrücklich erfolgen. Die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Eintragung ergibt sich insbesondere auch nicht aus der von dir zitierten Fundstelle, dort ist lediglich von der Notwendigkeit der Eintragung (die eben auch durch Bezugnahme erfolgt) die Rede!

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