Bisher bin ich davon verschont geblieben, doch jetzt habe ich erstmals (!) eine Öffnungsklausel in einer Teilungserklärung.
Ohne jetzt den ganzen Text wiedergeben zu wollen, geht es darum, dass Änderungen der Gemeinschaftsordnung auch dann wirksam sein sollen, wenn die Zustimmung dazu nur von den durch die Änderung betroffenen Wohnungseigentümern abgegeben würde. Beim Vorliegen eines sachlichen Grundes für eine Änderung soll mit einer 3/4 Mehrheit der durch die Änderung betroffenen WE-Eigentümer und mit einer 50%igen Mehrheit aller ME-Anteile eine Änderung möglich sein. Als einzige Ausnahme werden Sondernutzungsrechte erwähnt, die sollen gegen den Willen der Berechtigten nicht verändert werden können.
Nach dem, was ich bisher gelesen habe, ist so eine allgemeine Öffnungsklausel zulässig und muss ausdrücklich eingetragen werden. Aber wie? Für Formulierungshilfen wäre ich sehr dankbar!
Öffnungsklausel WEG - Formulierung?!
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Habe jetzt den gleichen Fall einer Öffnungsklausel. Gibt es inzwischen Neueres dazu oder Formulierungshilfen?
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Wie kommt ihr denn darauf, dass die Klausel ausdrücklich eingetragen werden muß (vgl. BeckOK/Kral GBO WEG Rn. 87; "§ 874 BGB"; Schöner/Stöber Rn 2885, 2886 "Bezugnahme auf Eintragungsbewilligung reicht aus").
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Aus dem Posting von Bee. Selbst nachgeprüft hatte ich das noch gar nicht (bzw. bisher nur den Inhalt der Klausel geprüft).
Aber so ist's ja prima! Dann brauche ich keinen Formulierungsvorschlag mehr! Thanks!!!
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Teilung nach § 8 WEG beantragt.
Urkunde enthält allgemeine Öffnungsklausel, die m.E. nicht zu beanstanden ist.Nun die Frage, die sich für mich trotzt der vorherigen Postings stellt.
Muss in der Eintragung bei Anlegung Wohneigentum wenigstens erwähnt werden, dass eine solche Öffnungsklausel besteht (Inhalt wird durch Bewilligung gedeckt)?Schöner/Stöber 15.Aufl. Rdnr. 2885 sagt ... Zur Wirksamkeit gegen Sondernachfolger bedarf die Vereinbarung (Öffnungsklausel) der Grundbucheintragung. ..."
Ich habe nun keinen Plan, was ich ggfl. wie einzutragen habe.
Kann jemand so kurz vor dem WE helfen?
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Natürlich bedarf die Öffnungsklausel zu ihrer Wirksamkeit gegen Sondernachfolger der Eintragung im GB. Diese Eintragung kann aber m.E. durch Bezugnahme gem. § 874 BGB erfolgen und muss nicht ausdrücklich erfolgen. Die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Eintragung ergibt sich insbesondere auch nicht aus der von dir zitierten Fundstelle, dort ist lediglich von der Notwendigkeit der Eintragung (die eben auch durch Bezugnahme erfolgt) die Rede!
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§§ 10 Abs. 3, 7 Abs. 3 WEG; "Zur näheren Bezeichnung [...] des Inhalts des Sondereigentums ..."; § 3 Abs. 2 WGV
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