Erben- und Gläubigeraufgebot

  • Hallo,

    ich habe nun zum ersten Mal mit einem Erben- und auch mit einem Gläubigeraufgebot zu tun und muss zu meiner Schande gestehen, dass ich vorher nicht mal wusste das es sowas gibt :oops:

    Nun habe ich erst mal eine allgemeine Frage: Werde die Aufgebote Urkundssachen oder laufen diese in der Nachlassabteilung?

    Weiß vielleicht jemand eine gute Übersicht über diese Arten von Aufgebote oder einen guten Kommentar in dem das gut erklärt ist?

    Liebe Grüße und noch ein schönes Wochenende

  • Was verstehst du unter einem "Erbenaufgebot"? Ein Verfahren nach § 2358 II BGB? Das wird vom Nachlassgericht als öffentliche Aufforderung im Bundesanzeiger veröffentlicht, hat aber mit einem Aufgebot im strengeren Sinne eigentlich nichts zu tun.

    Zum Gläubigeraufgebot siehe hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…4ubigeraufgebot

    Zur öffentlichen Aufforderung siehe hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…he+aufforderung

    und wenn man die Suchfunktion nutzt, dann findet sich noch mehr...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (4. Oktober 2014 um 13:57)

  • Weitere Erklärungen zu beiden "Verfahren" können in Schulz, Handbuch Nachlasspflegschaft, ZErb-Verlag nachgelesen werden.

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