Berücksichtigung von Stiefkindern bei Entscheidung nach § 850 c IV

  • Es stellt sich die Frage danach, was die KiMu tut, um den Unterhalt zu kriegen, nicht, finde ich. Die alleinige Frage ist: Was fließt in die Familienkasse. Was nicht fließt, ist nicht zu berücksichtigen.

    Für die Familie wäre es fatal, wenn das Gericht durch eine Ermessensentscheidung Geld berücksichtigt, das gar nicht da ist. Auf sowas kommt nicht mal das JobCenter. :gruebel:

    Unterhalt ist vorrangig vor dem Bezug von SGB II-Leistungen ("Hartz IV") - und mögliche Unterhaltsansprüche*müssen*vorrangig geltend gemacht/ eingefordert werden. Die Kindesmutter steht dabei gegenüber dem Jobcenter in der Mitwirkungspflicht. Kümmert sie sich nicht von sich aus darum, dann kann das Jobcenter selber aktiv werden.- Solange sie im ALG2-Bezug stehen, gehen ihre Auskunfts-und Unterhaltsansprüche auf das Jobcenter über (-> § 33 SGB II/ § 60 Abs.2 SGB II / § 1605 BGB).

    Das Jobcenter kann also entsprechende Auskünfte von dem Kindesvater anfordern - und sie können ggf. auch von sich aus den UH- Anspruch gerichtlich geltend machen, weil er (bis zur Höhe der gewährten Hilfeleistung) auf das Jobcenter übergeht.

  • Das ist alles richtig, aber es werden keine Leistungen gestrichen für Geld, das die Kinder vielleicht eventuell möglicherweise zu kriegen hätten. Die Kinder kriegen ihren Sozialsatz so lange, bis Papi oder Vorschusskasse zahlen.

    Selbstverständlich gehen die Unterhaltsansprüche vor bei Sozialleistungen, aber erst dann, wenn sie fließen. Natürlich muss Mutti sich kümmern, aber so lange bekommt sie für die Kids Geld, damit die was zum Beißen und Anziehen haben.

    Außerdem sind wir bei dem Antrag nach § 850c4 nicht bei der Bewilligung von Sozialleistungen.

  • Ich frage mich, warum die fiktive Unterhaltsleistungsleistung des Vaters eine Rolle spielen soll. Selbst wenn der Vater den vollen Unterhalt zu dem er verpflichtet ist, leisten sollte, dann bleibt die Mutter doch weiter zum Unterhalt ihrer 3 Kinder verpflichtet. Vom Unterhalt des Vaters alleine kann man doch keine Kinder versorgen.

  • Es stellt sich die Frage danach, was die KiMu tut, um den Unterhalt zu kriegen, nicht, finde ich. Die alleinige Frage ist: Was fließt in die Familienkasse. Was nicht fließt, ist nicht zu berücksichtigen.

    Für die Familie wäre es fatal, wenn das Gericht durch eine Ermessensentscheidung Geld berücksichtigt, das gar nicht da ist. Auf sowas kommt nicht mal das JobCenter. :gruebel:

    Unterhalt ist vorrangig vor dem Bezug von SGB II-Leistungen ("Hartz IV") - und mögliche Unterhaltsansprüche*müssen*vorrangig geltend gemacht/ eingefordert werden. Die Kindesmutter steht dabei gegenüber dem Jobcenter in der Mitwirkungspflicht. Kümmert sie sich nicht von sich aus darum, dann kann das Jobcenter selber aktiv werden.- Solange sie im ALG2-Bezug stehen, gehen ihre Auskunfts-und Unterhaltsansprüche auf das Jobcenter über (-> § 33 SGB II/ § 60 Abs.2 SGB II / § 1605 BGB).

    Das Jobcenter kann also entsprechende Auskünfte von dem Kindesvater anfordern - und sie können ggf. auch von sich aus den UH- Anspruch gerichtlich geltend machen, weil er (bis zur Höhe der gewährten Hilfeleistung) auf das Jobcenter übergeht.

    ... geht jetzt aber immer weiter über den Ausgangs-SV hinaus (c4-Antrag des Treuhänders mit wohl seinerseits "nicht überanstrengendem" Begründungsvortrag)

    Letztlich sollte doch im Bisherigen für alle was dabei gewesen sein.

    Ob ich mir die nun die Mühe machen möchte / muss mit einer umfangreicheren Begründung / Berechnung in Richtung teilweiser Nicht-Berücksichtigung oder es ggf. einfacher begründen möchte / kann in Richtung einer Antragszurückweisung, sollte sich vorliegend aus der Höhe des Einkommens des Schuldners ergeben.

    :)

    (Bin dann auch mal raus.)

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